TE OGH 1953/12/16 3Ob777/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §276
Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 26/307

Spruch

Im Abwesenheitskuratelsverfahren eines kriegsvermißten Testamentserben, dessen Todeserklärung noch nicht ausgesprochen worden ist, haben Personen, die an dessen Stelle als gesetzliche Erben in Betracht kämen, wenn der Testamentserbe den Erblasser nicht überlebt haben sollte, keine Beteiligtenstellung.

Entscheidung vom 16. Dezember 1953, 3 Ob 777/53.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Nach dem Tode der Theresia L. wurde deren Nachlaß dem Testamentserben Adolf Z. eingeantwortet. Adolf Z. ist kriegsvermißt. Für ihn wurde ein Abwesenheitskurator in der Person seiner Schwiegermutter Johanna F. bestellt. Die gesetzlichen Erben nach Theresia L. hatten ebenfalls Erbserklärungen abgegeben, hatten aber innerhalb der festgesetzten Frist die Erbrechtsklage nicht eingebracht. Für den Fall, als der Testamentserbe vor der Erblasserin verstorben wäre, wäre der Nachlaß allenfalls an die gesetzlichen Erben herauszugeben. Bezüglich Adolf Z. läuft ein Todeserklärungsverfahren, das aber nach der Aktenlage noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die gesetzlichen Erben nach Theresia L. haben bereits die Erbschaftsklage gegen den Nachlaß nach Adolf Z. eingebracht. Einer dieser gesetzlichen Erben Dipl.-Ing. Nikolaus W. hat wiederholt die Enthebung des Abwesenheitskurators beantragt, da dieser sein Amt pflichtwidrig verwalte, insbesondere bauliche und sanitäre Mißstände im Hause des Kuranden nicht behebe.

Mit Beschluß vom 28. September 1953 hat das Erstgericht diesem Antrage -nachdem ein gleicher Beschluß vom Rekursgericht aufgehoben worden war -stattgegeben und einen anderen Abwesenheitskurator bestellt. Auf Rekurs der Johanna F. wurde vom Rekursgericht dieser Beschluß neuerlich aufgehoben und dem Erstgericht ergänzende Erhebungen aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Dipl.-Ing. Nikolaus W. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 9 AußstrG. sind nur jene Personen zur Anfechtung eines im Außerstreitverfahren ergangenen Beschlusses berechtigt, deren rechtlicheInteressen betroffen werden. Daß Dipl.-Ing. W. mit dem Kuranden näher verwandt wäre, ist dem Akte nicht zu entnehmen. Als gesetzlicher Erbe nach Theresia L. steht ihm aber auch kein Rekursrecht zu. Solange der Tod des Kuranden nicht feststeht, können die gesetzlichen Erben nach Theresia L. keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Kuranden erheben. Da nun das Todeserklärungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht dem Rekurswerber an dem Vermögen des Kuranden kein konkretes Recht zu. Auch durch eine pflichtwidrige Verwaltung des Kurandenvermögens können daher die rechtlichen Interessen des Rekurswerbers nicht betroffen werden. Aus diesem Gründe war seine Rekurslegitimation zu verneinen und der Revisionsrekurs, als von einer nicht berechtigten Person erhoben, zurückzuweisen.

Anmerkung

Z26307

Schlagworte

Abwesenheitskuratel, Beteiligte, Erbe, gesetzlich - nicht Beteiligte im Abwesenheitskuratelsverfahren desTestamentserben, Kriegsvermißter Testamentserbe, Beteiligte im Kuratelverfahren, Kurator, Kriegsvermißter Testamentserbe, Testamentserbe, Kriegsvermißter -, Beteiligte im Kuratelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00777.53.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19531216_OGH0002_0030OB00777_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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