Norm
Amtshaftungsgesetz §1Kopf
SZ 26/302
Spruch
Die Unterlassung der Verständigung des Verpflichteten von der Anordnung eines (bereits angedrohten) Freihandverkaufes durch die Finanzbehörde kann einen Amtshaftungsfall begrunden.
Entscheidung vom 16. Dezember 1953, 1 Ob 582/53.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Mit der am 3. April 1952 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Republik Österreich auf Grund des Amtshaftungsgesetzes den Betrag von 40.000 S s. A. als Ersatz des Schadens, der ihm durch den vom Finanzamte rechtswidrig vorgenommenen Freihandverkauf seiner Werkshalle entstanden sei. Dieser Verkauf sei innerhalb kürzester Frist durchgeführt worden, ohne daß er Gelegenheit gehabt hätte, zur Schätzung Stellung zu nehmen, da ihm der Schätzwert gar nicht bekanntgegeben worden sei. Er sei auch vom Termin des Freihandverkaufes nicht verständigt worden. Der Verkehrswert der Halle habe zum Zeitpunkt des Verkaufes mindestens 100.000 S betragen. Ein gewisser Anton V. wäre bereit gewesen, die Werkshalle um den Betrag von 55.000 S zu erwerben. Bei dem vom Finanzamt vorgenommenen Freihandverkauf seien bloß 15.000 S erlöst worden. Das Finanzamt hätte prüfen müssen, ob nicht bei der öffentlichen Versteigerung ein günstigerer Preis zu erzielen gewesen wäre. Der Schaden des Klägers betrage 40.000 S, nämlich die Differenz zwischen dem vom Finanzamte erzielten Erlös und dem von V. angebotenen Kaufpreis. Die beklagte Partei hat die Klagsabweisung beantragt, den Anspruch dem Gründe und der Höhe nach bestritten und ausgeführt, daß die Verwertung des gegenständlichen Superädifikates im Wege des Freihandverkaufes nach der Abgabenexekutionsordnung statthaft gewesen sei. Der Kläger habe es unterlassen, sich zu dem vom Finanzamt geplanten Freihandverkauf zu äußern, insbesondere dagegen Einspruch zu erheben, obwohl er zeitgerecht verständigt worden sei. Der Kläger habe dem Finanzamt weder vom Vorhandensein eines Schätzungsgutachtens aus dem Jahre 1948 Kenntnis gegeben noch von den Verkaufsunterhandlungen mit V. Mitteilung gemacht. Somit habe der Kläger gegen die Anordnung des Freihandverkaufes kein Rechtsmittel angewendet, so daß schon deswegen ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht gegeben sei. Die Verwertung des Superädifikates sei in jeder Hinsicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden. Auch die Schätzung könne in keiner Weise Anlaß zu Bedenken geben, weder in der Auswahl des Sachverständigen noch hinsichtlich des von diesem festgestellten Schätzwertes. Der erzielte Kaufpreis habe dem tatsächlichen Werte der Halle entsprochen. Schließlich hat die beklagte Partei eine vollstreckbare Steuerforderung in der Höhe von 106.806.83 S compensando geltend gemacht.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es hat festgestellt, daß das Finanzamt die auf Pachtgrund befindliche Halle (Superädifikat) zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 57.887.33 S gegen den Kläger durch Verzeichnung im Pfändungsprotokolle vom 4. Juli 1949 gepfändet habe. Am 2. Feber 1951 sei dieses Pfändungsprotokoll beim Grundbuchsgerichte (Bezirksgericht X.) hinterlegt worden. Am 5. Feber 1951 sei seitens des Finanzamtes beim Bezirksgericht Y. wegen 54.545.23 S der Antrag auf Verkauf des dem Kläger gehörigen finanzbehördlich gepfändeten Superädifikates gestellt worden. Dieser Antrag sei vom genannten Gerichte am 10. März 1951 abgewiesen worden. Am 2. März 1951 sei dem Finanzamte durch Johann C. & Söhne das Anbot auf Erwerbung des Superädifikates um 15.000 S gestellt worden. Unter dem 5. März 1951 sei der Kläger vom Finanzamte dahin verständigt worden, daß die Werkshalle dem Verkaufe aus freier Hand zugeführt werde, wenn nicht bis längstens 30. März 1951 Zahlung der Abgabenschuld erfolge (B).
Das Finanzamt habe die Schätzung der Halle durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen Architekt Rudolf W. veranlaßt. Dessen Schätzungsgutachten vom 4. April 1951 habe bezüglich der Werkshalle nur den Materialwert von 12.800 S ergeben. Das Protokoll des Finanzamtes vom 6. April 1951 enthalte den genehmigten Entwurf über den Verkauf der Werkshalle aus freier Hand um 15.000 S und die Bestätigung des Erlages von 15.000 S seitens der Ersteher C. & Söhne. Unter dem 7. April 1951 sei der Kläger vom Freihandverkauf verständigt worden (C). Der Kläger habe bis zur Durchführung des Freihandverkaufes am 6. April 1951 beim Finanzamte nichts unternommen, um den Freihandverkauf hintanzuhalten. Das Finanzamt sei berechtigt gewesen, den. Freihandverkauf anzuordnen. Der Kläger hätte auch Schritte zur Absetzung des Freihandverkaufes oder dessen Aufschiebung u. dgl. unternehmen können. Er habe aber bis zur Durchführung des Verkaufes beim zuständigen Finanzamte nichts unternommen, um den Freihandverkauf abzuwehren oder zumindest zur Aufschiebung zu bringen. Unter den gegebenen Umständen sei der Freihandverkauf auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil wohl nur die Firma C. & Söhne als Gründeigentümerin an dem Erwerb der ihr teilweise vermieteten Halle ein Interesse gehabt habe, zumal es sich um eine gegen jederzeitige entschädigungslose Abreißverpflichtung errichtete Einstellhalle handle. Es bestunden keine Bedenken, daß im Schätzungsgutachten des Architekten W. bloß der Materialwert von 12.800 S in Anschlag gebracht worden sei. Auch im Zwangsversteigerungsverfahren E 57/48 des Bezirksgerichtes X. sei die Garage des Klägers mit dem bloßen Materialwerte von 2000 S bewertet worden, ohne daß der Kläger Einwendungen dagegen erhoben hätte. Darüber hinaus sei der vom Kläger behauptete konkrete Schaden nicht eingetreten. Es könne nämlich nicht als erwiesen angenommen werden, daß V. für die Halle den Betrag von 55.000 S als Kaufpreis verbindlich angeboten habe. Deshalb sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen, ohne daß auf die Gegenforderung der beklagten Partei an vollstreckbaren Steuerforderungen einzugehen gewesen wäre.
Der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben.
Es hat die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß das Finanzamt zur Vornahme des Freihandverkaufes berechtigt gewesen sei, da die gerichtlichen Exekutionsverfahren noch nicht bis zur Anordnung des Versteigerungsverfahrens gediehen waren. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, er sei dem Verfahren nicht zugezogen worden, sei unbegrundet. Denn er sei von der Anordnung des Freihandverkaufes verständigt worden. Darin liege eben die Beteiligung. Er habe sich die Folgen selbst zuzuschreiben, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe. Das vollkommen passive Verhalten des Klägers beweise, daß er an dem Verlauf des Verfahrens uninteressiert war. Die Frage, ob die Organe des Finanzamtes deshalb ein Verschulden treffe, weil sie das Gutachten des Architekten W. zur Grundlage des Freihandverkaufes machten, müsse verneint werden. Daß die Werkshalle nicht nach ihrem Wert als Gebäude, sondern nur nach dem Materialwerte geschätzt worden sei, sei für die Organe des Finanzamtes unbedenklich gewesen, weil das Gebäude auf fremdem Grund stehe und eine jederzeitige Abbruchsverpflichtung gegeben sei. Abgesehen von der für einen Schaden des Klägers keineswegs kausalen Abstandnahme von dem Erfordernis der Sicherheitsleistung liege weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten der Organe der Finanzbehörde vor. Das Berufungsgericht hat noch ausgeführt, daß der Vollständigkeit halber die Frage des Eintrittes eines Schadens und jene der Möglichkeit seiner Abwendung durch den Kläger erörtert worden seien. Der Kläger erblicke nun den Schaden in der Verschleuderung des Objektes. Beim Verkauf der Halle im exekutiven Wege sei aber nicht der Wert der Halle im Falle ihres Weiterbestehens, sondern nur der Materialwert zugrunde zu legen gewesen. Es komme nur der Materialwert in Frage, da die Durchführung derExekution unvermeidlich gewesen sei. Das passive Verhalten des Klägers sei nicht zu rechtfertigen. Der Ausschluß eines Rechtmittels sei kein Hindernis für die Einschaltung des Klägers gewesen. Er habe gegen seine Pflicht zur Abwendung des Schadens verstoßen, weil er gar nichts unternommen habe. Er habe auch nicht die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgenützt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Kläger Revision erhoben und dieses Urteil seinem ganzen Inhalte nach aus den Revisionsgrunden des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO. angefochten. Er hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise, es aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr nicht Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der klagenden Partei Folge gegeben, das Urteil des Berufungsgerichtes und das des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil nicht ein Sachverständiger darüber vernommen worden sei, welcher Höchstwert bei einem Freihandverkauf der Werkshalle zu erzielen gewesen wäre. Ob darin und überdies auch in der Tatsache eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege, daß der Kläger als Verpflichteter nicht zur Schätzung der Baracke geladen worden sei, so daß auch aus diesem Gründe das Objekt verschleudert werden konnte, kann unerörtert bleiben, dies deshalb, weil es über die Art der Schätzung von Superädifikaten und auch darüber, ob dem Schuldner die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schätzungsgutachten zu geben ist, an entsprechenden Vorschriften fehlt. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des früheren Exekutionsgerichtes Wien, daß, von unbedeutenden Fahrnisschätzungen abgesehen, somit gerade im Falle eines Superädifikates der Verpflichtete zur Schätzung zugezogen wird. Die Aktenmuster von Heller - Kollross zur Exekutionsordnung, sehen dies sogar ausdrücklich vor. Daß es im Falle einer Schätzung einer bedeutenderen Fahrnis auch durchaus zweckmäßig ist, den Verpflichteten durch Verständigung von der Schätzung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, statt ihn auszuschalten, erklärt sich schon daraus, daß der Freihandverkauf gemäß § 280 Abs. 1 EO. allen Beteiligten zum Vorteile gereichen soll. Immerhin aber können Abweichungen von der Praxis höchstens als unrichtige Rechtsansichten gewertet werden, die keine Amtshaftung begrunden.
Im übrigen aber ist die Revision aus dem Gründe der Z. 4 des § 503 ZPO. begrundet:
Die Vorinstanzen haben den vom Kläger gegen den Bundes-Schatz auf Grund des AHG. erhobenen Anspruchs aus mehreren Gründen für nicht gegeben erachtet, u. zw. zunächst schon deshalb, weil ein rechtswidriges Verhalten der Organe des Finanzamtes in Vollziehung der AbgEO. nicht vorgelegen sei. Da die AbgEO. und ihre Durchführungsvorschriften im wesentlichen den Grundsätzen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens folgen, muß der Ansicht des Revisionswerbers, daß das Vorgehen des Finanzamtes im wesentlichen jenem der Gerichte bei gleicher Exekutionsart entsprechen muß, beigepflichtet werden. Hiemit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt des Revisionswerbers daran festzuhalten, daß das Finanzamt seine Entscheidung nach § 50 Abs. 1 AbgEO., ebenso wie im Falle des § 280 Abs. 1 EO. das Gericht, mit Bescheid hätte anordnen und dem Kläger den Bescheid hätte zustellen müssen. Daß es dies nicht getan hat, ist ein rechtswidriges Vorgehen, das dann, wenn daraus dem Kläger ein Schaden erwachsen ist, zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen fehlt es darüber, ob ein besonderer Freihandverkaufstermin anzuordnen (ZBl. 1936 Nr. 407) und der Schuldner davon zu verständigen ist, an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, weshalb auch hier - wie bei der Schätzung - diese Unterlassung keine Amtshaftung begrundet.
Der oben erwähnte Bescheid über den Freihandverkauf muß vor der Durchführung des Freihandverkaufes an den Abgabenschuldner (das ist an den Kläger) zugestellt werden. Eine solche Zustellung sieht auch das E-Form 258, das im Falle des § 280 Abs. 1 EO. in Frage kommt, vor. Das Schreiben des Finanzamtes vom 7. März 1951 aber spricht nur davon, "daß für den Fall als der Verpflichtete bis zum 30. März 1951 nicht zahlen werde, die Werkshalle dem Verkauf aus freier Hand zugeführt werden wird". Das ist keine Anordnung des Freihandverkaufes, sondern eine Zahlungsaufforderung, eine Mahnung unter Androhung, daß einmal freihändig verkauft werde, wenn nicht doch gezahlt wird. Hier liegt der Schwerpunkt der Revision, wobei es, da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Frage kommt, gleichgültig ist, ob der Revisionswerber den Freihandverkauf nach § 280 Abs. 1 EO. bzw. § 50 Abs. 1 AbgEO. mit dem Freihandverkauf nach § 280 Abs. 2 EO. bzw. § 50 Abs. 2 AbgEO. verwechselt oder nicht. Erst nach wirksamer Anordnung des Freihandverkaufes - der Verpflichtete könnte gegen den Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes ein Rechtsmittel erheben - kommt es zum Freihandverkauf. Ein Beschluß, der irgendwie dem im E-Form enthaltenen Beschluß nahekommt, fehlt im vorliegenden Fall. Daß der Beschluß oder Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes sofort in Rechtskraft erwachse, widerspricht dem § 7 Abs. 2 AbgEO. (so auch § 67 EO.), da eine Sondervorschrift über den Ausschluß der Anfechtbarkeit fehlt.
Zu dem Inhalte und dem Rechtsgehalte des mehrfach erwähnten Schreibens des Finanzamtes vom 7. März 1951 sei noch bemerkt, daß z. B. der ObersteGerichtshof in 3 Ob 571/53 aussprach: Die Mitteilung an eine Partei, daß unter gewissen Voraussetzungen mit der Bestellung eines Kurators von Amts wegen vorgegangen werden müßte, steht keineswegs der Bestellung eines Kurators selbst gleich, gegen welche das Rechtsmittel des Rekurses möglich wäre. In 1 Ob 831/53 erklärte der Oberste Gerichtshof: Die Mitteilung des Konkursgerichtes, daß der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen einer bestimmten Zeit bei Gericht einen Kostenvorschuß erlege, ist kein Beschluß.
Demnach ist ein anfechtbarer Bescheid überhaupt nicht gegeben. Hätte derAbgabenschuldner einen Bescheid über die Anordnung des Freihandverkaufes nach § 50 Abs. 1 AbgEO. zugestellt erhalten, wäre er vielleicht in der Lage gewesen, einen ernsten Interessenten, der für das Superädifikat mehr geboten hätte, namhaft zu machen.
Es ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob V. bei Verständigung von der Anordnung des Freihandverkaufes das Superädifikat um 55.000 S sicher gekauft hätte oder nicht. Dies geht allerdings aus den untergerichtlichen Feststellungen nicht klar hervor. Die Ausführungen des Erstrichters, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß ein verbindliches Anbot V. vorgelegen sei, sowie die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Kläger und V. weder ein Vertrag zustande gekommen sei noch zustande gekommen wäre, besagen nicht klar, ob V. ernstlich und sicher die Werkhalle beim Freihandverkauf um 55.000 S gekauft hätte.
Aus diesem Gründe war die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile und
Anmerkung
Z26302Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00582.53.1216.000Dokumentnummer
JJT_19531216_OGH0002_0010OB00582_5300000_000