TE OGH 1953/12/16 1Nd351/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §161
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §182
Jurisdiktionsnorm §65
Jurisdiktionsnorm §109
Jurisdiktionsnorm §111

Kopf

SZ 26/301

Spruch

Sobald eine Person eigenberechtigt ist, ist für die Adoption und die Legitimation nicht mehr ihr früheres Vormundschafts- oder Kuratelsgericht, sondern das Bezirksgericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes zuständig.

Entscheidung vom 16. Dezember 1953, 1 Nd 351/53.

Bezirksgericht Hall in Tirol - Bezirksgericht Pottenstein-Berndorf.

Text

Josef C. (E.) hat beim Bezirksgericht H. in T. die Durchführung seiner Legitimation infolge nachträglicher Eheschließung seiner Eltern Rosalia C. und Josef E. beantragt. Das Bezirksgericht H. in T. hat die Rechtssache zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht P.-B. mit Schreiben vom 3. September 1953 abgetreten. Das Bezirksgericht P.-B. hat festgestellt, daß eine Vormundschaft Josef C. zu P 224/10 anhängig gewesen sei. Akten und Register seien jedoch verlorengegangen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1953, 1 Nc 79/53-5, teilte das Bezirksgericht P.-B. dem Bezirksgericht H. in T. mit, daß es seine Zuständigkeit gemäß § 113 Abs. 2 JN. nicht anerkenne. Das Bezirksgericht H. in T. legte mit Bericht vom 17. November 1953 die Akten mit dem Antrag vor, "die Durchführung des Legitimierungsverfahrens dem Bezirksgericht P.-B. aufzutragen (§§ 31, 113 JN.)".

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß das Bezirksgericht H. in T. zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Feber 1904, GlUNF. 2622, dargestellt, mußte bis zum Beginn der Wirksamkeit der neuen Zivilprozeßgesetze in Adoptionsfällen stets der zuständige Gerichtshof einschreiten und entweder gemäß § 83 JN. vom 20. November 1852, RGBl. Nr. 251, über die Verfügung des Bezirksgerichtes, womit das eine pflegebefohlene Person als Wahlkind betreffende Adoptionsgesuch endgültig erledigt wurde, entscheiden oder im Falle der Eigenberechtigung des Wahlkindes den Adoptionsantrag gemäß § 259 AußstrG. selbst endgültig erledigen. Die Regierungsvorlage zur neuen Jurisdiktionsnorm wollte diesen Standpunkt aufrechterhalten, indem sie einerseits in den Gesetzentwurf den mit § 83 der alten JN. nahezu wörtlich gleichlautenden und mit demselben hinsichtlich der Erledigung der Adoptionsgesuche und der Entscheidung hierüber übereinstimmenden § 111 aufnahm, anderseits im Hinblick auf die Bestimmung des § 259 AußstrG. die Aufnahme einer besonderen Bestimmung bezüglich der Entscheidung über die Adoptionsgesuche eigenberechtigter Personen für entbehrlich hielt. Der Permanenzausschuß des Abgeordnetenhauses, dem die Regierungsvorlage bezüglich der Legitimationsfälle lückenhaft erschien, schuf den mit der Überschrift "Legitimation unehelicher Kinder" überschriebenen § 117, aus welchem mit späteren Modifikationen § 113 der neuen Jurisdiktionsnorm entstanden ist. Dieser § 117 bestimmte, daß in Ansehung von Pflegebefohlenen die Vormundschafts- und Kuratelsbehörde des zu Legitimierenden, hinsichtlich aller anderen Personen aber jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei welchem die zu legitimierende Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, daß die Zuständigkeit danach verschieden sein soll, ob die zu legitimierende Person noch pflegebefohlen oder bereits eigenberechtigt ist. Sobald eine Person eigenberechtigt ist, ist für die Adoption und die Legitimation nicht mehr ihr früheres Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sondern das Bezirksgericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes zuständig.

Da Josef C. (E.) eigenberechtigt ist und in H. in T. wohnt, war daher auszusprechen, daß das Bezirksgericht H. in T. zuständig ist.

Dazu, aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Rechtssache dem Bezirksgericht Berndorf-Pottenstein zu übertragen (§ 31 JN.), bestand schon wegen des Wohnsitzes des Josef C. (E.) in H. in T. kein Anlaß.

Anmerkung

Z26301

Schlagworte

Adoptionsvertrag, Gerichtsstand, Allgemeiner Gerichtsstand, Legitimation und Adoption, Gerichtsstand, Adoption und Legitimation, Kindesannahme, Gerichtsstand, Legitimation, Gerichtsstand, Pflegschaftsgericht, Adoption und Legitimation, Vormundschaftsgericht, Adoption und Legitimation, Zuständigkeit, Adoption und Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010ND00351.53.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19531216_OGH0002_0010ND00351_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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