TE OGH 1953/12/23 3Nd288/53

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Veröffentlicht am 23.12.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1238
Außerstreitgesetz §6
Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 26/315

Spruch

Im Falle eines gerichtlichen Widerspruches gegen die Verwaltung des freien Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtes auf die Zustellung des Widerspruches an den Ehemann. Ein weiteres Verfahren hat darüber überhaupt nicht stattzufinden und es ist auch ein Rechtsmittel gegen die Zustellung des Widerspruches als bloße Zustellungsverfügung nicht zulässig.

Entscheidung vom 23. Dezember 1953, 3 Nd 288/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien.

Text

Pauline S. erhob gegen die alleinige Verwaltung des der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögens durch ihren Gatten Leopld S. Widerspruch und beantragte beim Bezirkgericht Innere Stadt - Wien, diesen Widerspruch ihrem Gatten zuzustellen. Das Bezirksgericht verfügte die Zustellung des Widerspruches an den Antragsgegner mit der Aufforderung, sich binnen 8 Tagen zu äußern. Der Widerspruch wurde dem Leopold S. am 9. Mai 1953 zugestellt; am 29. Juni 1953 überreichte der Vertreter des Antragsgegners seine Stellungnahme. Das Bezirksgericht stellte nun Erhebungen an und verwies mit Beschluß vom 7. Oktober 1953 die Antragstellerin auf den Rechtsweg.

Aus Anlaß des gegen den Beschluß des Erstgerichtes von der Antragstellerin erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Widerspruches als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 28 JN. auf, wobei es den Standpunkt vertrat, das Erstgericht habe seine Zuständigkeit nicht geprüft; da sich in den Gesetzen keine Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit in solchen Fällen fänden, habe das Erstgericht beim Obersten Gerichtshof die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN. zu veranlassen. Das Erstgericht legt nun die Akten mit dem Antrag vor, ein Bezirksgericht gemäß § 28 JN. als örtlich zuständiges zu bestimmen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der Rechtsprechung (GlU. 12.734, 15.255, GlUNF. 3180, 3454, 4000) kann zwar der in § 1238 ABGB. vorgesehene Widerspruch gegen die Verwaltung des freien Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann auch in der Form erfolgen, daß der Widerspruch durch das Gericht dem Gegner zugestellt werde. Allein dieser Widerspruch ist eine einseitige Willenserklärung der Ehefrau, die von ihr auch gegenüber dem Ehemann selbst mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, um die Rechtswirkungen des § 1238 ABGB. herbeizuführen. Wird der Widerspruch bei Gericht erhoben, so ist die Tätigkeit des Gerichtes auf die bloße Zustellung des Widerspruches an den Ehemann beschränkt. Ein weiteres Verfahren hat darüber überhaupt nicht stattzufinden und es ist auch ein Rechtsmittel gegen die Zustellung des Widerspruches als bloße Zustellungsverfügung nicht zulässig.

Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, daß auch gegen die Zustellung desWiderspruches selbst ein Rechtsmittel zulässig sei, so könnte dieses nur innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 AußstrG. erhoben werden, weil sich nach Ablauf der Rekursfrist die Verfügung nicht ohne Nachteil der Ehegattin abändern läßt. Die Verfügung, mit welcher der Widerspruch dem Ehemann zugestellt wurde, ist daher am 23. Mai 1953 in Rechtskraft erwachsen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung von dem örtlich zuständigen oder unzuständigen Gericht erlassen wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Zustellung aufgehoben wurde, konnte daher keinerlei Rechtswirkung mehr zukommen und es bedarf daher nicht mehr der Bestimmung eines Gerichtes, weil die einzige in diesem Falle vorzunehmende gerichtliche Handlung, nämlich die Zustellung des Widerspruches, bereits erfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb eine neuerliche Zustellung nicht mehr zu erfolgen hat.

Der Antrag gemäß § 28 JN. war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z26315

Schlagworte

Ehefrau, gerichtlicher Widerspruch gegen Vermögensverwaltung des Ehemannes, Ehegüterrecht, Widerspruch der Ehefrau, Rechtsmittel kein - gegen Zustellung des Widerspruches der Ehefrau, Vermögensverwaltung des Ehemannes, Widerspruch der Frau, Verwaltung, des Frauenvermögens, Widerspruch, Widerspruch, gerichtlicher - der Ehefrau gegen Vermögensverwaltung, Zustellung des Widerspruches der Ehefrau gegen Vermögensverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030ND00288.53.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19531223_OGH0002_0030ND00288_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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