Norm
ABGB §1002Kopf
SZ 27/49
Spruch
Fälligkeit der Kostenforderung eines Rechtsanwaltes mit Beendigung seiner Gesamttätigkeit, wenn er den Klienten in einer zusammengehörigen Sache, die nicht in einzelne Kausen zerlegt werden kann, vertreten hat.
Entscheidung vom 24. Feber 1954, 1 Ob 121/54.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht gab der auf Bezahlung von 49.423.78 S gerichteten Klage, die das von der klagenden Partei verdiente Anwaltshonorar zum Gegenstand hat, Folge. Dr. E. habe den Beklagten in der Zeit vom 7. Dezember 1931 bis 22. August 1941 in Fideikommißsachen rechtsfreundlich vertreten. An diesem Tag habe Dr. E. dem Beklagten die pauschalierte Höhe seiner Kosten bekanntgegeben, worauf dieser am 5. September 1941 ersucht habe, ein Leistungsverzeichnis vorzulegen. Zu dieser Vorlage sei es nicht gekommen. Die jetzt geforderte Höhe der Anwaltskosten sei angemessen. Deren Fälligkeit sei erst Ende 1941 eingetreten, bis zu welchem Zeitpunkt es Dr. E. möglich gewesen wäre, das vom Beklagten geforderte Kostenverzeichnis herzustellen. Noch vor Ablauf der vom 1. Jänner 1942 an laufenden dreijährigen Verjährungsfrist sei die gesetzliche Verjährungshemmung für die Zeit vom 15. Oktober 1944 bis 30. September 1952 eingetreten. Die am 27. September 1952 eingebrachte Klage sei rechtzeitig erhoben worden.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kostenforderung eines Rechtsanwalts wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Dies ergibt sich, da eine Sondernorm für den Bevollmächtigungsvertrag fehlt, aus der Bestimmung des § 1170 ABGB., die sinngemäß herangezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Entgelt nach Vollendung des Werkes zu entrichten. Dr. E. hat nach den Feststellungen der Untergerichte den Beklagten in Angelegenheiten des Fideikommisses vertreten, also in einer zusammengehörigen Rechtsangelegenheit, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann, sondern als Ganzes betrachtet werden muß, sodaß auch nur die Beendigung der gesamten Tätigkeit rechtlich relevant ist.
Es ist dem Revisionswerber zuzugeben, daß die Fälligkeit einer Forderung im allgemeinen noch vor der Rechnungslegung eintreten kann. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.
Denn weder der Rechtsanwalt konnte vorher die Höhe seiner Kosten feststellen noch hatte sein Klient die Möglichkeit, für die Bezahlung der Kosten, deren genaue Höhe nicht feststand, zu sorgen.
Es ist den Untergerichten durchaus beizustimmen, daß Dr. E. im Jahre 1941 mindestens zweier Monate bedurfte, um das umfangreiche Kostenverzeichnis, das zehn Jahre umfaßt, aufzustellen.
Denn es handelte sich um eine komplizierte und ausgedehnte Materie. Auf diese Weise konnte die somit erst von Anfangs November 1941 an laufende Verjährungsfrist von drei Jahren nicht beendet werden, weil am 15. Oktober 1944 die bis 30. September 1952 geltende gesetzliche Hemmung der Verjährungsfristen eingetreten war. Die vorliegende Klage wurde am 27. September 1952, also rechtzeitig, eingebracht.
Anmerkung
Z27049Schlagworte
Anwalt, Fälligkeit der Kostenforderung, Fälligkeit der Kostenforderung eines Anwalts, Honorar, Fälligkeit des - bei Rechtsanwalt, Kosten Fälligkeit, Kostenforderung, Fälligkeit, Rechtsanwalt, Fälligkeit der KostenforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00121.54.0224.000Dokumentnummer
JJT_19540224_OGH0002_0010OB00121_5400000_000