TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/28 2001/03/0450

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in D, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. November 2001, Zl. IIIa2-1795/22, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Bestimmung eines Jägernotweges (mitbeteiligte Parteien: Dr. L B und Dr. F P in I, Dr. G H in M und Mag. K P in JN & C Privatradio Betriebs GmbH, alle vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2000 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Bestimmung eines Jägernotweges auf Grund eines neu vorliegenden jagdwirtschaftlichen Fachgutachtens von Dipl. Ing. W aus April 2001 wiederaufzunehmen, gemäß § 69 und § 70 AVG keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das vom Beschwerdeführer vorgelegte jagdwirtschaftliche Fachgutachten enthalte keine neu erhobenen Tatsachen (Befundergebnisse), sondern erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens gezogene Schlussfolgerungen und stelle daher kein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar. Dem Beschwerdeführer wäre schon im Rahmen des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, ein Privatgutachten, wie er es nunmehr vorgelegt habe, in Auftrag zu geben und als zusätzliches Beweismittel anzubieten, sodass ihm Verschulden anzulasten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (u.a.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Stellt ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides fest, so können solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 1501, E 181 und 183 zu § 69 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte jagdwirtschaftliche Fachgutachten von Dipl. Ing. W. enthält in seinem Befund durchaus solche neuen Befundergebnisse.

Die belangte Behörde hat jedoch zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal "ohne Verschulden der Partei" nicht erfüllt ist. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein später eingeholtes Gutachten mangels dieses Tatbestandsmerkmales keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bilden, wenn in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, 1505, E 202 zu § 69 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer nicht Gelegenheit hatte, dieses Gutachten bereits im Verfahren zur Bestimmung des Jägernotweges in Auftrag zu geben und sodann vorzulegen; auch der Antrag auf Wiederaufnahme enthält hiezu kein entsprechendes Vorbringen.

Die sich daher als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2005

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030450.X00

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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