TE OGH 1954/3/17 1Ob37/54

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Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

Anfechtungsordnung §3 Z1
Anfechtungsordnung §8

Kopf

SZ 27/67

Spruch

Die Anfechtung nach § 3 Z. 1 AnfO. kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt worden sind.

Entscheidung vom 17. März 1954, 1 Ob 37/54.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Klägerin hat dem Franz H. laut Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. Mai 1944 ein Darlehen von 180.000 RM gewährt. Die Forderung ist vollstreckbar.

Mit der auf § 2 Z. 3 und § 3 Z. 1 AnfO gestützten Klage wird begehrt, es werde die von Franz H. am 12. Oktober 1943 vorgenommene Schenkung seiner Liegenschaft EZ. 1313/II Gb. H. an seine Gattin, die Erstbeklagte, und seine Kinder, die Zweit- und Drittbeklagten, für unwirksam erklärt; die Beklagten hätten einzuwilligen, daß die Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 201.248 S in die Liegenschaft Exekution führe.

Das Erstgericht nahm an, daß die geltend gemachten Anfechtungstatbestände vorliegen und von einer sittlichen Pflicht zur Schenkung nicht die Rede sein könne. Die Klägerin könne die Schenkung ohne Rücksicht darauf anfechten, daß diese noch vor der Darlehensgewährung vor sich gegangen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das stattgebende Urteil des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

... Es ist den Untergerichten auch darin beizustimmen, daß sich die Anfechtung auf Rechtshandlungen beziehen kann, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. Denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs. 1 AnfO. ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begrundet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, daß die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist (§ 1 AnfO.). Die Beklagten können sich auch nicht auf § 13 Abs. 3 AnfO. berufen, wonach der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur soweit zu erstatten hat, als er durch sie bereichert ist. Denn sie haben den Beweis ihres guten Glaubens, zum Empfang der unentgeltlichen Leistung ohne Schädigung eines Gläubigers berechtigt zu sein, nicht erbracht. Die Revisionswerber behaupten im übrigen selbst nicht, daß die Befriedigung der Klägerin auf anderem Wege als durch die Anfechtung möglich wäre (§ 8 Abs. 1 AnfO.). ...

Anmerkung

Z27067

Schlagworte

Anfechtung Rechtshandlung vor Entstehen der Forderung, Anfechtungstatbestand, Zeitpunkt, Benachteiligung, Anfechtung, Forderung, Anfechtung früherer Rechtshandlungen, Rechtshandlungen, Anfechtung früherer -, Unentgeltliche Verfügungen, Anfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00037.54.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19540317_OGH0002_0010OB00037_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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