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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H M in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 2001, Zl. MA 63-M 461/00, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2000 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl Nr 951/1993 idF BGBl Nr 1028/1994, abgewiesen.
Nach der Begründung des bekämpften Bescheides sei der Beschwerdeführer mit 25 rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen wegen - jeweils näher dargestellter - Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, die in den Jahren 1996 bis 2001 vom Beschwerdeführer begangen wurden, für schuldig erkannt worden, ua von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling,
"15.) mit Straferkenntnis vom 17.6.1999,..., am 23.11.1998 um
21.34 Uhr in Wien 12, Wienerbergstraße Kreuzung Wurmbstraße, als Lenker des PKW W ... 1) einen Umkehrvorgang unter Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers durchgeführt und 2) trotz deutlicher Merkmale einer Alkoholisierung die Durchführung einer Atemluftprobe gegenüber einem von der Behörde hiezu ermächtigten und besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach zu
1) § 14/1 StVO und zu 2) § 5/2 StVO begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von zu 1) S 400,-- und zu 2) S 16.000,--)".
In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2001 habe der Beschwerdeführer (ua) ausgeführt, dass ihn von den 25 rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren lediglich ua die eben näher wiedergegebene betreffen würde. Soweit der Beschwerdeführer die Begehung von Verwaltungsübertretungen bestreite und hiefür Beweise anbiete, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG bilde und eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung bindende Wirkung entfalte. Aus den fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen teilweise erheblichen Unrechtsgehaltes (etwa erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtanzeigen des Fahrstreifenwechsels, Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe trotz deutlicher Zeichen einer Alkoholisierung) und teilweise geringeren Unrechtsgehaltes ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer den Vorschriften der StVO 1960 und des KFG 1967 - Schutzzweck dieser Normen sei ua die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr sowie die Sicherung eines geordneten Straßenverkehrs - gleichgültig gegenüberstehe und auch nicht bereit sei, gesetzlichen Geboten und Verboten die gehörige Bedeutung zuzumessen. Aus der Tatsache, dass in einem Zeitraum von (etwa) fünf Jahren insgesamt 25 Verwaltungsübertretungen begangen worden seien und auch der Vollzug von teilweise nicht unerheblichen Geldstrafen nicht zu einer Änderung der Sinnesart geführt habe, müsse beim Beschwerdeführer "auf eine manifeste rechtswidrige Neigung" geschlossen werden, weshalb er die für einen Taxilenker erforderliche Charaktereigenschaft nicht besitze. Durch seine Bereitschaft, die Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu verletzen, stelle der Beschwerdeführer "eine zusätzliche Gefahr im Straßenverkehr" dar. Da mit Blick auf § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, sei es unerheblich, ob die Übertretungen im Rahmen des Fahrdienstes oder einer Privatfahrt begangen worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 idF vor der Novelle BGBl II Nr 337/2003 (im Folgenden: BO 1994), setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit ist anhand eines Beobachtungszeitraumes von mindestens fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises zu prüfen. Gemäß § 13 Abs 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs 2 leg cit die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die BO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0123, mwH).
2. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann schon angesichts der oben unter I.1. näher festgehaltenen, nicht in Abrede gestellten vom Beschwerdeführer am 23. November 1998 gesetzten Verweigerung einer Durchführung der Atemluftprobe im Sinn des § 5 Abs 2 StVO 1960 die von der belangten Behörde ausgesprochene Versagung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises nicht als rechtswidrig erkannt werden. Bei diesem Fehlverhalten handelt es sich um einen äußerst gravierenden Verstoß gegen straßenpolizeirechtliche Vorschriften, der nach der hg Rechtsprechung eine Tatsache darstellt, die für sich genommen die Annahme der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ausschließt (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl 96/03/0004). Die belangte Behörde war an die besagte rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als das dieser Bestrafung zugrunde liegende Fehlverhalten feststand, weshalb sie entgegen der Beschwerde auch nicht gehalten war, etwaige dazu vom Beschwerdeführer im vorliegenden Administrativverfahren angebotene Beweise aufzunehmen. Angesichts dieses im Jahr 1998 verwirklichten gravierenden Deliktes kann der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass er seit mehr als einem Jahr in kein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt gewesen sei, schon im Hinblick auf den im § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 normierten fünfjährigen Beobachtungszeitraum nichts gewinnen. Wie die Wiedergabe des angefochtenen Bescheids unter I.1. zeigt, kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid alleine den Umstand der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung zugrunde gelegt und damit die Versagung der Ausstellung des Taxilenkerausweises "automatisch" an diese Bestrafung angeknüpft hätte, vielmehr hat sie - im Einklang mit der Rechtslage - für ihre Beurteilung das dieser Bestrafung zugrunde liegende Fehlverhalten herangezogen. Dem Einwand, es komme "im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit des Taxigewerbes zufolge der ungleich höheren Anzahl von zu erledigenden Fahrten naturgemäß zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr", ist schließlich entgegenzuhalten, dass dies nicht - wie die Beschwerde offenbar meint - eine Verringerung, sondern vielmehr eine Erhöhung der an die Sorgfalt eines Taxilenkers bei der Beachtung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Normen zur Gefahrenabwehr zu stellenden Anforderungen verlangt (vgl nochmals das zitierte Erkenntnis Zl 2001/03/0123).
3. Auf dem Boden des Gesagten ist es nicht erforderlich, auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten weiteren, im angefochtenen Bescheid dargestellten 24 rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse sowie das dazu erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. Februar 2005
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030264.X00Im RIS seit
29.03.2005