TE OGH 1954/3/24 3Ob194/54

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Veröffentlicht am 24.03.1954
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wehle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Deutsch, Dr. Bistritschan, Dr. Dinnebier und den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Machek als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Siegfried K*****, vertreten durch Dr. Hans Sternberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei prot. Firma Josef S***** und Antonie K*****, vertreten durch Dr. Viktor Starl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 40.000 S, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Feber 1954, GZ R 88/54-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 22. Jänner 1954, GZ E 494/54-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte die auf Grund des Schiedsspruches vom 22. 12. 1953 beantragte Exekution mit der Begründung abgewiesen, dass der Schiedsrichter seine Befugnisse überschritten hat, weil der Schiedsspruch im vollkommenen Widerspruch zum Inhalt des Vergleiches vom 27. 10. 1948 stehe der allein für die zu erbringende Leistung entscheidend sei. In diesem Vergleich verpflichtete sich die verpflichtete Partei, der betreibenden Partei das halbe Warenlager, das am 1. 9. 1948 vorhanden war, zu übergeben. Für den Fall der Nichteinigung über das Ausmaß der zu übergebenden Ware war ein Sachverständiger als Schiedsrichter einzusetzen. Der auf Grund dieser Schiedsvereinbarung bestellte Sachverständige fällte den Schiedsspruch, dass die verpflichtete Partei schuldig sei, der betreibenden Partei den Betrag von 40.000 S zu bezahlen. Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution und verwies darauf, dass der Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar sei und daher gleich einem Urteil einen Exekutionstitel bilde. Das Exekutionsbewilligungsgericht hätte sich in eine Prüfung der Gültigkeit und Zulässigkeit des Schiedsspruches nicht einzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Rekurswerberin vermag nichts vorzubringen, was die vom Rekursgericht ausgesprochene Rechtsansicht erschüttern könnte. Sie muss sich damit begnügen, auf die wirtschaftlich schädlichen Folgen einer solchen Exekutionsführung zu verweisen. Was die Rekurswerberin vorzubringen hat, läuft aber nur darauf hinaus, dass der Schiedsrichter die Grenzen der ihm übertragenen Aufgabe überschritten hat. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 ZPO entsprochen ist (SZ VI/46); dass das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung sind aber im vorliegenden Falle gegeben. Dem Revisionsrekurs musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E79784 3Ob194.54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00194.54.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19540324_OGH0002_0030OB00194_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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