Norm
EO §68Kopf
SZ 27/92
Spruch
Obwohl gegen die Erteilung des Zuschlages bei der Versteigerung beweglicher Sachen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, kann auf eine gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde der Zuschlag behoben werden, wenn er einem vom Bieten ausgeschlossenen Bieter erteilt wurde.
Entscheidung vom 7. April 1954, 3 Ob 229/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat den im Wege der öffentlichen Versteigerung der Pachtung des Likör- und Sodawasser-Erzeugungsgewerbes der verpflichteten Partei an Eugen K. erteilten Zuschlag nicht genehmigt und das Vollstreckungsorgan beauftragt, einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen. Es gelangte zu dieser Entscheidung, da Eugen K. als der zur Bewertung beigezogene Sachverständige gemäß Punkt 102 des Dienstbuches für Vollstrecker vom Mitbieten ausgeschlossen war.
Dem dagegen seitens der betreibenden Partei erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß aufgehoben. Das Rekursgericht vertrat im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages nicht Anwendung zu finden haben (§ 278 Abs. 1 EO.) und daher auch ein Rechtsmittel gegen die Zuschlagserteilung nicht zulässig sei, den Rechtsstandpunkt, daß der einmal erteilte Zuschlag weder durch ein Rechtsmittel noch durch eine amtswegige Verfügung des Gerichtes für unwirksam erklärt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof stellte auf den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Im Hinblick auf § 34/2 Geo. (s. Anm. 2), wonach im Exekutionsverfahren in der Geschäftsabteilung Anträge aller Art, einschließlich solcher im Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren und betreffs einstweiliger Verfügungen aufgenommen werden können, kann auch die vom Bevollmächtigten der verpflichteten Partei (§ 52 EO.) bei der Zwangsverpachtung vom 8. Jänner 1954 gegen die Zulassung des Bieters Eugen K. abgegebene Äußerung als eine gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges gewertet werden, zumal die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung einschließlich des Zuschlages an den Meistbietenden durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmen ist. Auf Grund dieser an keine Frist gebundenen Beschwerde hatte jedoch das Gericht die Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit des Vorganges vom Standpunkt der Dienstaufsicht zu prüfen. Fand es nun, daß das Vollstreckungsorgan gegen die im Punkt 102 (Abs. 3) des Dienstbuches für Vollstrecker erteilte Vorschrift, wonach der zur Bewertung beigezogene Sachverständige bei der Versteigerung vom Mitbieten ausgeschlossen ist, somit weisungswidrig gehandelt hat, konnte es das Ergebnis der Versteigerung nicht in Wirksamkeit belassen (vgl. ZBl. 1926, Nr. 217). Dem steht nicht entgegen, daß die Erteilung des Zuschlages zufolge §§ 340 Abs. 2, 278 Abs. 1 EO. im Wege des Rekurses nicht angefochten werden kann. Zur Behebung eines weisungswidrigen Vorganges gibt § 68 EO. in Wahrnehmung der Dienstaufsicht eine hinreichende Handhabe.
Anmerkung
Z27092Schlagworte
Beschwerde Zuschlag bei Mobiliarexekution, Bieter, ausgeschlossener - der Mobiliarexekution, Zuschlag, Exekution Zuschlag bei Versteigerung beweglicher Sachen, Beschwerde, Mobiliarexekution, Beschwerde gegen Zuschlag, Rechtsmittel Beschwerde gegen Zuschlag bei Mobiliarexekution, Zuschlag, BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00229.54.0407.000Dokumentnummer
JJT_19540407_OGH0002_0030OB00229_5400000_000