TE OGH 1954/5/19 1Ob310/54

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Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §16
Personenstandsgesetz §30
Personenstandsgesetz §31
Personenstandsgesetz §47

Kopf

SZ 27/135

Spruch

Auch Randvermerke können gemäß § 47 PersStG. berichtigt werden.

Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen, aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen.

Gemäß § 47 Abs. 2 PersStG. ist den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 1 Ob 310/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Urfahr; II. Instanz: Landesgericht Linz - Nord.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft P. als Aufsichtsbehörde über das Standesamt M. beantragte die Streichung des gesamten Randvermerkes im Familienbuche Nr. 23/1942 über die zweite Eheschließung der Rosa B. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil nach § 47 PersStG. das Bezirksgericht zur Berichtigung, nicht zur Bereinigung der Personenstandsbücher zuständig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß im wesentlichen mit der Begründung, daß § 47 PersStG. nur für die Berichtigung von Eintragungen, die auch von anderen Personen unterfertigt worden seien, nicht aber für eine solche von Randvermerken und Hinweisen, bzw. Streichungen gelte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Bezirkshauptmannschaft P. Folge, hob die beiden unterinstanzlichen Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 48 PersStG. finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen die Vorschriften des Verfahrens in Außerstreitsachen entsprechend Anwendung. Da § 49 Abs. 1 PersStG. gemäß § 5 der zweiten Verordnung zur Einführung des Personenstandsrechtes in Österreich vom 23. Dezember 1938, DRGBl. 1938 I S. 1919, in Österreich keine Geltung zukommt, ist bei bestätigenden Entscheidungen in Personenstandssachen § 16 AußstrG. anzuwenden. Der Revisionsrekurs ist im vorliegenden Falle nach § 16 AußstrG. zulässig, da eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.

§ 47 PersStG. spricht ebenso wie § 46 dieses Gesetzes ganz allgemein von Eintragungen, ohne zwischen Haupteintragung und Randvermerk zu unterscheiden. In den §§ 30, 31 PersStG. ist von der Eintragung von Randvermerken die Rede. § 8 der ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, DRGBl. I S. 533, bestimmt, daß Eintragungen, die im ersten Teil des Blattes im Familien-, Geburts- oder Sterbebuch nach Abschluß des Haupteintrags vorgenommen werden, am Rande des Haupteintrags anzubringen und vom Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich völlig klar, daß auch Randvermerke unter den Begriff Eintragungen in Personenstandsbücher fallen. Aus § 47 PersStG. in Verbindung mit § 46 dieses Gesetzes ist weiters eindeutig zu entnehmen, daß unter Berichtigung auf gerichtliche Anordnung nichts anderes als die Vornahme einer Änderung an einer bereits abgeschlossenen Eintragung, sei es Haupteintrag oder Randvermerk, zu verstehen ist, wenn die Eintragung von vornherein fehlerhaft war. Durch die Berichtigung muß der Zustand in dem betreffenden Buch hergestellt werden, wie er bei richtigem Vorgehen gewesen wäre (vgl. Stölzel, Personenstandsgesetz 6. Aufl. S. 310). Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen, aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Eine Löschung wird nicht nur in Frage kommen, wenn z. B. der ganze Fall erdichtet war, sondern auch dann, wenn etwa die Eintragung überhaupt nicht in dieses Buch gehört (vgl. Stölzel a. a. O.). Der Standesbeamte darf nach § 46 Abs. 1 PersStG. Eintragungen jeder Art in Familien-, Geburten- oder Sterbebüchern grundsätzlich nicht ändern. Von den in § 46 PersStG. angeführten Ausnahmen abgesehen, darf eine abgeschlossene Eintragung gemäß § 47 PersStG. nur auf Anordnung der Gerichte berichtigt, also abgeändert, ergänzt oder gelöscht werden, so auch eine Eintragung, die überhaupt nicht in das betreffende Buch gehört.

Demnach entspricht weder die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Gericht für eine Bereinigung der Personenstandsbücher im Sinne des Antrages der Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig sei, noch die Meinung des Rekursgerichtes, daß nach § 47 PersStG. bloß die Berichtigung von Haupteintragungen, nicht aber von Randvermerken von den Gerichten angeordnet werden kann, nicht dem geltenden Personenstandsrecht. Der Revisionsrekurs der Aufsichtsbehörde ist somit begrundet.

Gemäß § 47 Abs. 2 PersStG. sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer den Berichtigungsantrag gestellt hat, ist nicht mehr zu hören, da er ja bereits in seinem Antrag zur Berichtigungsfrage Stellung genommen hat. Wohl aber sind die anderen Beteiligten zu hören. Beteiligt ist jeder, auf den sich die Eintragung bezieht, und jeder, der sonst ein berechtigtes Interesse hat (vgl. Stölzel a. a. O. S. 312).

Da das Erstgericht bisher nicht nach § 47 Abs. 2 letzter Satz PersStG. vorgegangen ist, erübrigt sich eine meritorische Prüfung des Berichtigungsantrages. Vielmehr muß mit der Aufhebung der Beschlüsse der Untergerichte vorgegangen und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.

Anmerkung

Z27135

Schlagworte

Aufsichtsbehörde, Personenstandsregister Berichtigung des Personenstandsregister Berichtigungsantrag, Personenstandsregister Beteiligte im Verfahren zur Berichtigung des Personenstandsregisters Personenstandsregister, Berichtigung der Randvermerke Personenstandsregister Beteiligte im Bereinigungsverfahren Randvermerk, Personenstandsregister, Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00310.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0010OB00310_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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