TE OGH 1954/5/19 3Ob318/54

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Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

EO §42 Abs1
EO §44 Abs2 Z3
EO §349

Kopf

SZ 27/140

Spruch

Auferlegung einer Sicherheitsleistung bei Aufschiebung einer Räumungsexekution.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 3 Ob 318/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Stainz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs auf Räumung eines Hauses samt Wiese und Garten und beantragte unter Hinweis auf den Aufschiebungsgrund des § 42 Abs. 1 Z. 1 EO. die Aufschiebung der Räumungsexekution.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gab ihm für den Fall des Erlages einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 1000 S statt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber macht geltend, daß die Auferlegung der Sicherheitsleistung nur für den Fall vorgesehen sei, daß die Befriedigung des Gläubigers gefährdet erscheint, nicht aber um einen aus der Aufschiebung entstehenden Schaden zu decken. Die Befriedigung durch Räumung der Liegenschaft sei aber nicht gefährdet, sondern lediglich hinausgeschoben.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers gehört die terminmäßige rechtzeitige Räumung in dem im Exekutionstitel angeführten Zeitpunkt. Alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine Verzögerung der Räumung drohen, stellen sich daher in weiterem Sinne als Gefährdung seiner Befriedigung dar. Von der Größe dieser Gefährdung hängt es ab, ob bei Abwägung der dem Verpflichteten drohenden Vermögensnachteile die Aufhebung überhaupt bewilligt werden kann, und wenn dies der Fall ist, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zuzustimmen, daß durch die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Frühjahrsbestellung durch die betreibende Partei Schäden für diese eintreten können. Wenn der Kläger dazu in seiner Beschwerde ausführt, daß er selbst für die Frühjahrsbestellung gesorgt habe, begibt er sich auf das Gebiet unzulässiger Neuerungen im Rekursverfahren. Er hätte bereits im Aufschiebungsantrag sowohl die eigenen schwer zu ersetzenden Vermögensnachteile, als auch die Tatsache, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die Aufschiebung nicht gefährdet ist, glaubhaft zu machen gehabt. Dazu hätte auch gehört, daß er auf die von ihm selbst vorgenommene Frühjahrsbestellung hingewiesen hätte, um darzutun, daß aus diesem Gründe ein Schaden durch die Aufschiebung- für den betreibenden Gläubiger nicht entstehen könne.

Wenn der Beschwerdeführer endlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 849/51 verweist, so ist zu sagen, daß aus dieser Entscheidung nicht ersichtlich ist, daß es sich um einen ähnlichen Tatbestand gehandelt hat. Wenn darin ausgesprochen wird, daß der Anspruch auf Räumungsexekution durch die Aufschiebung nicht verlorengeht, sondern nur der Erfolg der Exekution hinausgeschoben wird, ohne die Befriedigung zu gefährden, so kann diesem Ausspruch keine allgemeine Gültigkeit über den Einzelfall hinaus zuerkannt werden, weil die Frage einer solchen Gefährdung nur in jedem Fall gesondert überprüft werden kann.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z27140

Schlagworte

Aufschiebung einer Räumungsexekution, Kaution Räumungsaufschub, Räumungsaufschub, Sicherheitsleistung, Sicherheitsleistung Räumungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00318.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0030OB00318_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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