TE OGH 1954/5/26 2Ob357/54

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Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung Art. XLII.

Kopf

SZ 27/153

Spruch

Zur bezirksgerichtlichen Eigenzuständigkeit gehören auch Klagen auf Rechnungslegung aus Bestand- oder Teilpachtverträgen.

Entscheidung vom 26. Mai 1954, 2 Ob 357/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Baden; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Nach den Klagsangaben besteht zwischen den Streitteilen eine Art Teilpachtverhältnis, das die Klägerin berechtigt, einen Pachtschilling in der Höhe von 40% des Pachtvertrages vom Beklagten zu fordern.

In ihrer beim Bezirksgericht B. angebrachten und mit 60.000 S bewerteten Klage hat die Klägerin das Begehren gestellt, den Beklagten dazu zu verhalten, a) über den Pachtvertrag Rechnung zu legen, b) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben über den Pachtertrag und der von ihm gelegten Rechnung zu beeiden, c) eine derzeit noch nicht bezifferte Pachtsumme - 40% des sich aus den beeideten Angaben ergebenden Pachtertrages - bei Gericht zu erlegen oder an die Klägerin zu bezahlen und d) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen. Das primäre Erlagsbegehren zu c) erklärt sich aus der behaupteten Pfändung des Pachtschillings, doch ist dieser Umstand bisher noch nicht erörtert worden, er steht auch derzeit nicht zur Entscheidung.

Der Beklagte hat in der ersten Tagsatzung Unzulässigkeit des Rechtsweges, Streitanhängigkeit, sowie örtliche und sachliche Unzuständigkeit eingewendet und eine Wertfeststellung nach § 7 Ratar. begehrt.

Das Erstgericht hat den Streitwert mit 60.000 S festgesetzt, die Einreden der Rechtswegsunzulässigkeit und Streitanhängigkeit verworfen, zwar nicht im Tenor, aber in der Begründung seines Beschlusses auch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit abgelehnt, hingegen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gelten lassen, die Klage aus diesem Grund zurückgewiesen und die Klägerin zum Kostenersatz verhalten.

Das Rekursgericht hat dem nur von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß dahin abgeändert, daß auch die vom Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen werde, dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung zur Sache aufgetragen und den Beklagten in die Rekurskosten verfällt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der beklagten Partei teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts können nur die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5, 50 Abs. 1 JN., 227 Abs. 1 ZPO. und der Art. XLII EGzZPO. in Betracht gezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß sich die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. auf alle Streitigkeiten aus Bestand- oder Teilpachtverträgen erstreckt, die weder das Bestehen des Vertrages noch die Zinszahlung betreffen. In den Eigenzuständigkeitsbereich der Bezirksgerichte gehören daher auch Klagen auf Rechnungslegung aus einem der vorbezeichneten Verträge (so schon SZ. VI/262) oder Klagen nach Art. XLII Abs. 1 und Abs. 2 EGzZPO. wenn sie auf einen der vorgenannten Verträge - mit Recht oder Unrecht, sei dahingestellt - gestützt werden. Anders steht es um die Klage auf Zahlung (Gerichtserlag) der Zinsen. Sie unterliegt jedenfalls der Wertzuständigkeit, für sie ist daher das Bezirksgericht nur dann sachlich zuständig, wenn der eingeforderte Betrag 4000 S nicht übersteigt.

Nun läßt sich den Klagsangaben entnehmen, daß sich die Klägerin einen Pachtschilling von nahezu 60.000 S oder vielleicht sogar noch mehr erwartet und daß sie die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen nicht anerkennen will; sie hat aber ihr Zinsleistungsbegehren vorläufig noch nicht beziffert, weil sie den Weg des Art. XLII Abs. 3 EGzZPO. einschlagen und sich die genaue Bezifferung vorbehalten wollte. Dieser Weg stand ihr grundsätzlich offen; sie übersah jedoch, daß diese Gesetzesbestimmung, was die Klagenverbindung anlangt, nur eine abstrakte Möglichkeit ins Auge faßt und auch nur von der Bestimmung des § 226 Abs. 1 ZPO., nicht aber von jener des § 227 Abs. 1 ZPO. eine Ausnahme schafft. Dem § 227 Abs. 1 ZPO. hätte jedoch die Klägerin nur dann genügt, wenn sie klar zu erkennen gegeben hätte, daß ihr Pachtschillingleistungsbegehren die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeitsgrenze nicht übersteige. Das tat sie nicht, ja es ist sogar anzunehmen, daß sich ihr Leistungsbegehren dereinst auf ein Vielfaches des Betrages von 4000 S erstellen wird. Da sie nun aus der Bestimmung des Art XLII Abs. 3 EGzZPO. für sich nur das Recht ableiten konnte, ein vorläufig unbestimmtes Zahlungs(Erlags)begehren anzubringen, nicht aber auch das Recht, sich über die im § 227 Abs. 1 ZPO. normierten Grenzen für eine Klagenhäufung hinwegzusetzen, mußte ihr unter Punkt c) des Urteilsantrags vorgebrachtes Begehren, für das sie einen bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsbestand nicht zu behaupten vermochte, zurückgewiesen werden.

Aus diesen Erwägungen war wie im Tenor zu entscheiden.

Anmerkung

Z27153

Schlagworte

Bestandsachen, Eigenzuständigkeit, Bezirksgerichte, Eigenzuständigkeit in Bestandsachen, Eigenzuständigkeit Bestandsachen, Rechnungslegung Eigenzuständigkeit in Bestandsachen, Teilpachtverträge, Eigenzuständigkeit, Zuständigkeit Bestandsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00357.54.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19540526_OGH0002_0020OB00357_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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