Index
E3L E13103020;Norm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0122 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 27. März 2000, Zl. Z 30/99-91, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte A. und B.1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde im Spruchpunkt A. ("Zusammenschaltungsanordnung") gemäß § 41 Abs 3 in Verbindung mit § 111 Z 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 188/1999 ("TKG") auf Antrag der mitbeteiligten Partei Bedingungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin an. Im Spruchpunkt B. ("Sonstige Anordnungen") wurden Informationspflichten festgelegt (Punkt 1.) und der mitbeteiligten Partei die Tragung von Sachverständigengebühren auferlegt (Punkt 2.).
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist im Wesentlichen jenem gleich gelagert, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0134, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Spruchpunkte A. und B.1. gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes B.2., war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Februar 2005
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0462 Connect Austria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030131.X00Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012