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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, mit E v 13.06.01, G141/00 ua.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Einvernehmensrechtsanwaltes die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde, mit dem der Antrag der Frau E W vom 13. Oktober 1999 auf Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 211/1999 ausgewiesene Sendelizenz Hallein gemäß §19 Abs2 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, abgewiesen wurde.
In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, insbesondere des §13 RRG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, ein.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G141-144/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die in Prüfung genommene Regelung verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die beschwerdeführende Partei wurde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-
enthalten. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VerfGG 1953 regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.
Schlagworte
Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B733.2000Dokumentnummer
JFT_09989387_00B00733_00