Norm
ABGB §366Kopf
SZ 27/228
Spruch
Änderung der Angaben über den Erwerbsvorgang im Eigentumsprozeß keine Klagsänderung.
Entscheidung vom 15. September 1954, 3 Ob 491/54.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin begehrte die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen aus dem Nachlasse ihrer verstorbenen Tante zunächst mit der Begründung, daß sie diese Gegenstände von ihrer Großmutter geerbt habe und sie sich nur in Verwahrung ihrer Tante befanden. Nach Einbringung der Klagebeantwortung änderte sie ihr Klagsvorbringen dahin, daß sie angab, die Gegenstände seien ihr von der Großmutter geschenkt worden.
Das Erstgericht hatte dieses Vorbringen als unzulässige Klagsänderung (Änderung des Klagsgrundes) nicht zugelassen.
Das Rekursgericht behob den erstrichterlichen Beschluß. Von einer Änderung des Klagsgrundes könne nicht gesprochen werden, weil als Klagsgrund unverändert der behauptete Verwahrungsvertrag mit der verstorbenen H. W. gesehen werden müßte.
Der Revisionsrekurs der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß eine Änderung des Klagsgrundes überhaupt nicht vorliegt. Es handelt sich um eine Eigentumsklage, in der die Klägerin ihren Eigentumserwerb zu erweisen hat. Wenn sie über den Erwerbsvorgang im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben macht, so mag dies bei der Würdigung der Beweisergebnisse von Bedeutung sein. Es liegt aber deshalb keine Klagsänderung vor.
Anmerkung
Z27228Schlagworte
Eigentumsprozeß, Klageänderung, Klagsänderung, EigentumsprozeßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00491.54.0915.000Dokumentnummer
JJT_19540915_OGH0002_0030OB00491_5400000_000