Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des TH und 2. des Ing. EH, beide in S und beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 7. Oktober 2004, Zl. A3-400/44 ad2-2004, betreffend negative Beurteilung einer Wiederholungsprüfung und Entscheidung über das Aufsteigen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 7A-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Steyr, L-Straße 5, vom 14. September 2004 wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "Darstellende Geometrie" gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 25 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 4 und 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Berufung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem die erforderlichen Stellungnahmen und Protokolle eingeholt worden seien. Am 28. September 2004 sei ein Gutachten durch den Landesschulinspektor erstellt worden. Das für die Entscheidung wesentliche Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2004 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Von dieser Gelegenheit sei mit dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 Gebrauch gemacht worden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des genannten Gutachtens, sei die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die mit "Nicht genügend" getroffene Beurteilung richtig und deshalb zu bestätigen gewesen sei. Die Aufgabenstellungen für den schriftlichen und den mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung entsprächen den Anforderungen des Lehrplans. Entsprechend den Aufzeichnungen des Prüfers habe der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung von 8.00 Uhr bis 9.40 Uhr gedauert und entspreche somit den gesetzlichen Vorgaben. Ein Zeitvergleich mit der Schuluhr sei in diesem Fall nicht möglich, da infolge des Schulumbaus und der Renovierungsarbeiten von einer korrekten Zeitangabe auf den Schuluhren nicht ausgegangen werden dürfe.
Laut glaubwürdiger Stellungnahme des Schulleiters vom 23. September 2004 könnten Zeugen deswegen nichts zur Wahrheitsfindung beitragen, weil keine der angeblich zur Aussage bereiten Schülerinnen vor der Türe gewartet hätten. Den Grundsätzen freier Beweiswürdigung folgend, sei daher auf die Einvernahme der Schülerinnen verzichtet worden, zumal diese auf Grund ihrer Abhängigkeit zum Amtsorgan fragwürdige Auskunftspersonen gewesen wären und daher im schulbehördlichen Verfahren regelmäßig auf eine solche Einvernahme verzichtet werde. Im Übrigen vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass einer rechtzeitigen Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 SchUG, also drei Wochen ab Einlangen der Berufung bei der schulischen Behörde, der Vorzug gegenüber weiteren Ermittlungen zu geben sei.
Die Auswahl der Beispiele habe dem bei Wiederholungsprüfungen üblichen Schwierigkeitsgrad entsprochen. Darüber hinaus seien alle Beispiele entweder Bestandteil von Schulübungen oder Hausübungen während des Unterrichtsjahres gewesen. Das vierte Beispiel sei bereits Bestandteil der mündlichen Prüfung des Kandidaten am Ende des Unterrichtsjahres und Bestandteil von Übungsaufgaben während des Unterrichtsjahres gewesen. Auch für das in der Berufung beschriebene Problem mit dem Programm Micro-Station im Beispiel 4a sei auf einem während des Schuljahres ausgegebenen und besprochenen Arbeitsblatt der entsprechende Hinweis auf den Programmbefehl "Volumenelement schneiden" angegeben gewesen.
Zu Ausführungen, dass die während der Aufsicht für zehn Minuten eingeteilte Aufsichtsperson eine Frage des Erstbeschwerdeführers betreffend das Computerprogramm nicht beantworten habe können, sei darauf hinzuweisen, dass laut Darstellung des Aufsicht führenden Lehrers der Erstbeschwerdeführer keine Frage an ihn gerichtet habe. Die Frage sei vielmehr vom zweiten im Prüfungsraum anwesenden Schüler gestellt worden und hätte nicht die Arbeit des Erstbeschwerdeführers betroffen.
Die Beurteilung des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" sei daher gerechtfertigt. Das Ergebnis der mündlichen Wiederholungsprüfung habe auf "Nicht genügend" gelautet und sei auch nicht beeinsprucht worden.
Die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Darstellende Geometrie" sei somit mit "Nicht genügend" gerechtfertigt. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des betroffenen Schülers (Erstbeschwerdeführer) und seines Vaters als gesetzlichem Vertreter (Zweitbeschwerdeführer) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001, lautet auszugsweise:
"Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b)
...
c)
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
...
ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat die Berufung unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit 'Nicht genügend' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
...
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf 'Nicht genügend' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält."
In § 71 Abs. 8 erster Satz SchUG sind jene Fälle genannt, in welchen ein Instanzenzug an die Schulbehörde zweiter Instanz nicht offen steht. Darunter befindet sich auch jener des § 71 Abs. 2 "lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en)".
Aus den Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich, dass sich die Entscheidungen nach diesem Gesetz auf den jeweiligen Schüler beziehen und lediglich je nach Eigenberechtigung des Schülers die Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Schüler selbst oder aber dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Adressat der Entscheidung ist daher jeweils der Schüler. Der ausschließlich den Zweitbeschwerdeführer als Adressat nennende angefochtene Bescheid, der auf Grund der für den Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung ergangen ist, ist als Erledigung dieser Berufung namens des Erstbeschwerdeführers als Bescheid gegenüber dem Erstbeschwerdeführer deutbar.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung der vorgetragenen Argumente der Berufung stattgeben hätte müssen und die Wiederholungsprüfung positiv zu beurteilen gehabt hätte.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es wird in der Beschwerde, in der in diesem Zusammenhang lediglich auf die Berufung verwiesen wird, nicht vorgebracht, in welcher Hinsicht die Beurteilung der Wiederholungsprüfung verfehlt gewesen sein sollte. Die Argumentation richtet sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde in ihrem Kern gegen die Umstände der Wiederholungsprüfung bzw. die Auswahl der Prüfungsbeispiele, nicht jedoch gegen die Benotung an sich.
Die belangte Behörde hat jedoch hinsichtlich der Lehrplankonformität und Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades der Aufgaben der Wiederholungsprüfung auf das Gutachten des Landesschulinspektors verwiesen. In der Beschwerde wird diesem in keiner Weise entgegengetreten, insbesondere wurden die Ausführungen in der Berufung, auf welche in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht verwiesen wird, bereits vor der Erstellung des Gutachtens erstattet.
Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Einvernahme von Zeuginnen, die den verspäteten Beginn der Wiederholungsprüfung belegen hätten können, rügt, ist zwar zuzugestehen, dass die von der belangten Behörde gegebene Begründung für die Unterlassung der Einvernahme insoferne ungenügend ist, als die von der Behörde aus der angenommenen "'Abhängigkeit' zum Amtsorgan im weiteren Sinne" gezogene Schlussfolgerung für den Beweiswert der Aussagen nicht nachvollziehbar ist und auch der aus der Aussage des Schulleiters, der zu Folge die beantragten Zeuginnen nichts zum Beweisthema beitragen hätten können, weil sie nicht "vor der Türe gewartet hätten", gezogene Schluss unzutreffend ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt in der Unterlassung der Vernehmung dieser Zeuginnen jedoch schon deshalb nicht, weil das Beweisthema (eine angeblich um sieben Minuten zu kurze Bearbeitungszeit für den Erstbeschwerdeführer) nicht von streitentscheidender Bedeutung ist. Es wird in der Beschwerde zwar die Auffassung vertreten, dass die dem Erstbeschwerdeführer auf Grund des verspäteten Beginns der Prüfung fehlende Zeit ausschlaggebend für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewesen sei, doch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Einschätzung angesichts der im Akt erliegenden detaillierten Beurteilung der Arbeit des Erstbeschwerdeführers nicht anzuschließen. Auch unter der Annahme, dass die Nichtvernehmung der Zeuginnen im konkreten Fall einen Verfahrensmangel dargestellt habe, wäre der Beschwerde somit nicht stattzugeben gewesen.
Soweit in der Beschwerde Probleme mit dem für die Aufgabenlösung im Falle des Beispiels 4 erforderlichen Computerprogramms angesprochen werden, wird damit im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte Thematisierung dieser Programmschwierigkeiten und dem Hinweis auf den für die Lösung erforderlichen Befehl im Unterricht ebenfalls kein relevanter Mangel der Durchführung der Prüfung bzw. der Benotung aufgezeigt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0020).
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Februar 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100211.X00Im RIS seit
30.03.2005