TE OGH 1954/9/21 4Ob144/54

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Veröffentlicht am 21.09.1954
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Norm

ABGB §1162
Angestelltengesetz §26
Oberösterreichische Landarbeitsordnung §32 litb
Oberösterreichische Landarbeitsordnung §57
Oberösterreichische Landarbeitsordnung §59
Oberösterreichische Landarbeitsordnung §76

Kopf

SZ 27/233

Spruch

Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden darf die Stallarbeit (§ 57 oö. LAO.) diese Arbeitszeit nicht um nahezu die Hälfte verlängern.

Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß § 57 oö. LAO. Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten.

Stallarbeit an Sonn- und Feiertagen ist keine Sonn- und Feiertagsarbeit.

Aus dem Wort "vorenthält" im § 32 lit. b oö. LAO. folgt, daß sich der Dienstgeber bewußt gewesen sein muß, den Dienstnehmer in seinen Entgeltsansprüchen zu schmälern.

Entscheidung vom 21. September 1954, 4 Ob 144/54.

I. Instanz: Arbeitsgericht Schärding; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis.

Text

Die am 5. Dezember 1935 geborene Klägerin bringt vor, vom 1. August 1950 bis 16. Mai 1953 als jugendliche Landarbeiterin beim Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Sie habe im Sommer wöchentlich 16, im Winter wöchentlich 13 1/2 Überstunden geleistet und nie Urlaub gehabt. Am 16. Juli 1953 sei sie mit Recht aus dem Dienst getreten, weil sie von einer Mitbediensteten beleidigt worden sei, ohne daß der Beklagte dem abgeholfen habe. Die Klägerin begehrt an Überstundenentgelt 8876.80 S (1189.50 S für 396 1/2 Überstunden in der Zeit vom 20. November 1950 bis 16. Juli 1951 a 3 S und 7687.30 S für 1554 Überstunden vom 17. Juli 1951 bis 16. Juli 1953 a 4.95 S), an Urlaubsabfindung für die ganze Dienstzeit 1800 S und an Entschädigung für die Kündigungsfrist 798.50 S zusammen 11.475.30 S.

Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Er bestreitet nicht die Dauer der Arbeitszeit, wendet aber ein, für die Stallarbeit können keine Überstundenentgelte, sondern nur gemäß §§ 57, 62 oö. LAO. zwei freie Werktage und ein freier Sonntag monatlich verlangt werden. Ein Anspruch darauf bestehe aber nicht, weil ohnedies die Bauernfeiertage eingehalten worden seien. Der Urlaubsabfindungsanspruch bestehe nicht, weil nie ein Urlaub verlangt worden sei. Ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt habe nicht bestanden. Schließlich wendet der Beklagte auch noch eine Gegenforderung von 345.60 S ein, weil er infolge unberechtigten Austritts der Klägerin zunächst eine wesentlich teurere Taglöhnerin habe einstellen müssen.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 1733.17 S, die Gegenforderung mit 345.60 S als zu Recht bestehend und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 1387.57 S, während es das Mehrbegehren von 10.087.73 S abwies. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die am 5. Dezember 1935 geborene Klägerin war vom 1. August 1950 bis 15. Juli 1953 bei dem Beklagten als Landarbeiterin beschäftigt. Sie arbeitete in den Sommermonaten (das ist zirka von Mai bis Oktober) täglich von 4 Uhr 30 bis 18 Uhr 30, in den Wintermonaten von 5 Uhr bis 18 Uhr 30. Von dieser Zeit sind täglich mindestens zwei Stunden für Arbeitspausen abzurechnen. Die tägliche reine Arbeitszeit betrug daher in den Sommermonaten maximal 12 Stunden und in den Wintermonaten maximal 11 1/2 Stunden. Die Stallarbeiten nahmen täglich zirka 3 1/2 Stunden in Anspruch, sodaß die Klägerin mit den übrigen landwirtschaftlichen Arbeiten in den Sommermonaten maximal 8 1/2 Stunden (wöchentlich 51 Stunden) und in den Wintermonaten maximal 8 Stunden (wöchentlich 48 Stunden) beschäftigt war. Die Klägerin erhielt bis Lichtmeß 1951 einen monatlichen Barlohn von 200 S, dann 250 S und kurz darauf 300 S. Ab 16. Juli 1951 erhielt sie monatlich 350 S. Der Stundenlohn betrug bis 1. Feber 1951 1.91 S bis 1. April 1951 2.15 S, bis 16. Juli 1951 2.40 S und ab 16. Juli 1951

2.86 S. Weiters bekam die Klägerin zusätzlich im Jahre 1951 540 S, im Jahre 1952 625 S und im Jahre 1953 540 S Stiergeld. Dieses Stiergeld diente zur Abgeltung von gewissen Mehrleistungen, die die Klägerin außerhalb der normalen Arbeitszeit zu vollbringen hatte. Der Klägerin sind die 52 Bauernfeiertage jährlich gewährt worden.

Aus diesem Sachverhalt schloß das Erstgericht in rechtlicher Beziehung, daß die Mehrarbeit von drei Stunden wöchentlich im Sommer durch das Stiergeld abgegolten sei. Für die Stallarbeiten gebühren der Klägerin zwei freie Werktage monatlich. Der Anspruch darauf sei bis zum 1. Mai 1952 (Schärdinger Abkommen) nicht durch Gewährung der sogenannten Bauernfeiertage abgegolten. Als Entgelt für die freien Werktage gebühren der Klägerin für die Zeit vom 20. November 1950 bis 1 Mai 1952 insgesamt 1417.67 S. Ab 1. Mai 1952 werden nach dem Schärdinger Abkommen die zwei freien Werktage im Monat durch die Gewährung der 52 Bauernfeiertage abgegolten. Da die Klägerin an allen Sonn- und Feiertagen die regelmäßigen Stallarbeiten verrichtet habe, gebühre ihr gemäß § 62 Abs. 4 oö. LAO. im Monat mindestens ein freier Sonn- und Feiertag und mangels Gewährung das Entgelt dafür. Dieses mache - wieder bis 1. Mai 1952 - 315.53 S aus. Der Klägerin seien daher zusammen 1733.17 S zuzusprechen gewesen.

Ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt habe für die Klägerin nicht bestanden. Die von der Klägerin behauptete gröblichste Verletzung ihrer Ehre habe sich als eine spöttische, vielleicht sogar nur spaßhafte Bemerkung über den gesunden Appetit der Klägerin herausgestellt, welche sich die Mitarbeiterin Anna B. erlaubt habe. Selbst wenn der Beklagte von dieser "Beleidigung" gewußt hätte, was er übrigens bestreitet, hätte er keinen zwingenden Grund zum Einschreiten gehabt. Es könne nicht verlangt werden, daß sich der Arbeitgeber in kleinliche Auseinandersetzungen seiner Dienstnehmer einmische. Daß der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen nicht eingehalten habe, sei dem Gericht nicht erfindlich. Es liege daher kein wichtiger Grund vor, der den vorzeitigen Austritt der Klägerin gerechtfertigt hätte. Damit habe sie gemäß § 69 oö. LAO. die Urlaubsabfindung eingebüßt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wohl aber jener der beklagten Partei und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Überstunden seien zwar unrichtig, weil nicht dem Jahresdurchschnitt nach errechnet. Sie seien aber durch das Stiergeld abgegolten. Die Bemerkung der Anna B., sie verstehe nicht, wieso es die Klägerin hungern könne, "da sie ja eh alle Tage zwei große Tassen Kaffee fresse", sei objektiv betrachtet keine solche Ehrenkränkung, daß ein sofortiger Austritt zu billigen wäre. Möge auch noch Anna B. zur Klägerin am Abend jenes Tages, wo die soeben wiedergegebene Bemerkung gefallen sei, gesagt haben, "du kannst dir den Arsch auch kalt waschen", als die Klägerin in der Küche kein warmes Wasser mehr zur Reinigung nach der Arbeit habe erhalten können, so erkläre sich auch diese Ausdrucksweise durch den in bäuerlichen Kreisen üblichen derben Ton. Dazu komme, daß sich die Klägerin gar nicht um Schutz an ihren Arbeitgeber gewendet habe, sondern sofort zu ihrem Vater nach Hause gegangen sei, der mit ihr zurückgekehrt sei, um ihre Sachen zusammenzupacken und wegzubringen. Die Klägerin habe daher durch ihr Verhalten ihren Anspruch auf Urlaubsabfindung für das laufende Jahr verwirkt. Für die vorangegangenen Jahre könne die Urlaubsabfindung nicht verlangt werden, weil der Urlaub nicht begehrt worden sei.

Kündigungsentschädigung stehe mangels eines Austrittsgrundes nicht zu. Entgelt für die zwei freien Werktage und den Sonntag monatlich könne auch für die Zeit vor dem Schärdinger Abkommen nicht begehrt werden. Da die Bauernfeiertage im Betrieb des Beklagten in gleicher Weise sowohl vor als auch nach dem Schärdinger Abkommen gehalten worden seien, müssen sie als "stillschweigend vereinbarte Freizeiten" gelten. Es frage sich nur, ob der Klägerin dadurch die ihr im § 57 oö. LAO. zugesicherten zwei freien Werktage im Monat geschmälert worden seien. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, daß ein Dienstnehmer, dem die Freizeit auf Grund der 52 Bauernfeiertage im Jahr geboten werde, trotz der auch an diesen Tagen geleisteten Stallarbeit bedeutend besser gestellt sei, als wenn ihm nur zwei freie Werktage auf Grund des § 57 oö. LAO. und ein freier Sonntag auf Grund des § 62 Abs. 4 oö. LAO. gewährt würden. Denn das Ausmaß der Freizeit sei an den vier oder fünf Bauernfeiertagen im Monat nach Leistung der Stallarbeit jedenfalls größer als die an drei vollkommen freien Tagen. Wenngleich § 63 Abs. 1 oö. LAO. eine Vergütung für die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit davon abhängig mache, daß die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden könne, so gebühre der Klägerin keine Überstundenentlohnung, weil die Mehrdienstleistung eben durch die gewährten Bauernfeiertage in entsprechender Weise ausgeglichen erscheine.

Der Oberste Gerichtshof stellte auf Grund der Revision der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zunächst entsteht die Frage, ob auch Jugendliche verhalten werden dürfen, gemäß § 57 Abs. 1 oö. LAO. Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Frage ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zu bejahen. Wenn es sich auch um Arbeit unter Überschreitung der normalen Arbeitszeit handelt, so liegt doch keine Überstundenarbeit im Sinne des Gesetzes vor. Dies ergibt schon die Einreihung der Bestimmung des § 57 oö. LAO. unter die Überschrift "Arbeitszeit", während der "Überstundenarbeit" eine eigene Überschrift gewidmet ist. Daß es sich bei der Stallarbeit nicht um Überstundenarbeit im Sinne der §§ 59 und 76 oö. LAO. handelt, folgt auch daraus, daß eine besondere Art der Abfindung, nämlich durch zwei freie Werktage im Monat, vorgesehen ist. Wenn daher § 76 Abs. 3 oö. LAO. "Überstundenarbeit" für Jugendliche verbietet, so handelt es sich dabei nur um Überstundenarbeit gemäß § 59 oö. LAO. und nicht um Stallarbeit gemäß § 57 Abs. 1 oö. LAO.

Bei dieser Rechtsauffassung ergibt sich die weitere Frage, ob die im vorliegenden Fall festgestellte Stallarbeit von 3 1/2 Stunden täglich zur Gänze noch unter § 57 Abs. 1 oö. LAO. gebracht werden kann. Hier muß zwar davon ausgegangen werden, daß § 57 Abs. 1 oö. LAO. eine Ausweitung der Arbeitszeit über den in § 56 oö. LAO. gegebenen Rahmen enthält, die durch die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse bedingt ist. Dabei ist aber zu beachten, daß sich die Ausweitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Arbeitszeitbestimmungen des Gesetzes halten muß. Es geht nicht an, daß bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden die Stallarbeit diese Arbeitszeit um nahezu die Hälfte verlängert. Wenn auch die im § 57 oö. LAO. beabsichtigte Bedachtnahme auf die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse nicht den Schluß zuläßt, daß die Gesamtdauer der Stallarbeit nicht größer sein dürfe wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat, so darf doch auch das Mißverhältnis nicht allzu kraß werden. Ein - allerdings nicht unmittelbar heranziehbarer - Anhaltspunkt ist auch dadurch gegeben, daß gemäß § 59 oö. LAO. von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei Überstunden verlangt werden dürfen.

In gleicher Weise, wie an Wochentagen die Stallarbeit nicht als Überstundenarbeit, kann sie auch nicht an Sonn- und Feiertagen als Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden. Auch hier greift daher das Verbot des § 76 Abs. 2 oö. LAO. von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen für Jugendliche nicht Platz. Allerdings muß die Dauer dieser Arbeit in gleicher Weise beschränkt werden wie die Stallarbeit an Werktagen, weil kein Grund abzusehen ist, die nicht besonders zu entgeltende Sonn- und Feiertagsarbeit anders und für die Dienstnehmer nachteiliger zu stellen wie die nicht besonders zu entgeltende Arbeit über die normale Arbeitszeit hinaus an Werktagen.

Von der Überstundenarbeit, die die Klägerin einschließlich der als Überstundenarbeit zu entgeltenden über den Rahmen der §§ 57 Abs. 1 und 62 Abs. 4 oö. LAO. hinausreichenden Stallarbeit geleistet hat, ist die tatsächlich gewährte Freizeit an Bauernfeiertagen abzuziehen. Dies folgt bereits aus der Bestimmung des § 63 Abs. 1 oöLAO., wonach die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus nur dann gesondert vergütet wird, wenn die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden kann. Wenn sogar für Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des § 63 oö. LAO. der Ausgleich durch Freizeit vorgesehen ist, muß dies umsomehr für die nicht besonders zu entlohnende Stallarbeit gemäß §§ 57 Abs. 1 und 62 Abs. 4 oö. LAO. gelten. Da es sich dabei um eine vom Gesetz nicht voll als Überstundenarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit gewertete Arbeit handelt, braucht nicht im einzelnen untersucht werden, ob diese zusätzliche Arbeit gerade innerhalb der folgenden zwei Wochen durch Bauernfeiertage abgegolten wurde und genügt auch ein Ausgleich während längerer Perioden.

Auf das Entgelt für die nach Abzug der Freizeit an Bauernfeiertagen sich ergebenden zu entlohnenden Überstunden ist das Stiergeld anzurechnen, weil es sich dabei festgestelltermaßen um ein Entgelt für Mehrleistungen handelt.

Unter Beachtung der eben dargelegten Rechtssätze hält der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung des § 273 ZPO. den der Klägerin vom Erstgericht zugesprochenen Überstundenlohn von insgesamt 1733.17 S für angemessen.

Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung besteht nur dann, wenn die Klägerin aus einem wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist (§§ 34, 69 oö. LAO.). Daß der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Austrittsgrund des § 32 lit. c nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die von ihm festgestellten Vorfälle sind belanglos. Wenn die Revision nun versucht, den Sachverhalt anders, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, darzustellen, so kann darauf nicht eingegangen werden. Aber auch der Austrittsgrund gemäß § 32 lit. b oö. LAO. liegt nicht vor. Hier folgt schon aus dem Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt gewesen sein muß, den Dienstnehmer in seinen Entgelts- oder sonstigen Vertrags- oder gesetzmäßigen Ansprüchen zu schmälern. Daß im vorliegenden Fall die vom Gesetz vorausgesetzte böse Absicht oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Dienstgebers nicht gegeben war, leuchtet bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtlage ohne weiteres ein, wenn sogar das Berufungsgericht den Standpunkt des Dienstgebers, er sei der Dienstnehmerin nichts schuldig, als gerechtfertigt angesehen hat, so kann umso weniger dem Beklagten ein Vorwurf gemacht werden, wenn er der Meinung war, daß die Stallarbeiten durch die Gewährung der Bauernfeiertage abgegolten sind.

Dazu kommt weiter, daß die Klägerin die Bezahlung der Stallarbeiten vor ihrem Austritt nie verlangt hat, daß man daher schon aus diesem Gründe nicht von einem "Vorenthalten" sprechen kann. Die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung sind daher unbegrundet.

Ist also der vorzeitige Austritt der Klägerin ungerechtfertigt gewesen, so folgt daraus, daß sie verpflichtet ist, dem Beklagten den durch ihren Austritt verursachten Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. 1 oö. LAO.). In dieser Beziehung hat der Beklagte in erster Instanz vorgebracht, daß er an Stelle der vorzeitig ausgetretenen Klägerin für 16 Werktage die Anna W. als Taglöhnerin habe anstellen müssen. Diese hat im Hinblick auf die Arbeitsspitze täglich 35 S erhalten, was einen Mehrlohn von täglich 21.60 S im Vergleich zu dem Lohn ausmachte, der der Klägerin gebührt hat. Für 16 Werktage bedeutet dies einen Differenzbetrag von 345.60 S. Dieses Vorbringen ist in erster Instanz nicht bestritten und daher vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Oberste Gerichtshof übernimmt diese in erster Instanz unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Anmerkung

Z27233

Schlagworte

Arbeitszeit, Landarbeiter, Jugendliche, Landarbeiter, Landarbeiter, Arbeitszeit, Sonntagsarbeit, Stallarbeit, Stallarbeit an Sonntagen, Überstunden, Landarbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0040OB00144.54.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19540921_OGH0002_0040OB00144_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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