TE OGH 1954/10/4 5Os882/54 (5Os883/54)

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Veröffentlicht am 04.10.1954
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1954 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Wagner, in Gegenwart des Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans sowie der Räte des Oberlandesgerichtes Dr. Machek, Dr. Zachar und Dr. Hammer als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Tades als Schriftführers, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den §§ 335, 337 StG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Juli 1953, GZ 9 E Vr 477/53-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Zehetgruber zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25. Februar 1954, U 344/53-9, mit dem der Antrag des Franz O***** auf Einstellung des gegen ihn wegen Übertretung nach § 335 StG anhängigen Verfahrens abgewiesen wurde, und

der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Beschwerdegerichtes vom 30. April 1954, 6 Bl 171/54, mit dem die Beschwerde des Franz O***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25. Februar 1954 verworfen wurde,

verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 90 StPO. Die bezeichneten Beschlüsse werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Das gegen Franz O***** wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG beim Bezirksgericht Greifenburg zu U 344/53 anhängige Verfahren wird im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 16. März 1953 zu 9 E Vr 477/53 abgegebene Erklärung, daß zur Verfolgung des Franz O***** wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG kein Grund gefunden wird (§ 90 StPO), gemäß § 90 StPO eingestellt.

Text

Gründe:

Aus den Akten U 344/53 des Bezirksgerichtes Greifenburg und 6 Bl 171/54 des Landesgerichtes Klagenfurt sowie 9 E Vr 477/53 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Zufolge eines am 26. September 1952 nächst Greifenburg stattgefundenen Verkehrsunfalles, der die schwere Verletzung eines Verkehrsteilnehmers zur Folge hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 15. Oktober 1952 gemäß § 12 StPO beim Bezirksgericht Greifenburg den Antrag auf Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen und beantragte im Zuge derselben unter anderem auch die verantwortliche Abhörung des Simon L***** und des Franz O***** als Beschuldigte gemäß § 38 Abs 3 StPO in der Richtung des Vergehens gegen die körperliche Sicherheit nach den §§ 335, 337 StG. Nach Durchführung der beantragten Vorerhebungen, in deren Verlauf O***** antragsgemäß am 24. November 1952 gerichtlich einvernommen wurde, brachte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am 16. März 1953 gegen Simon L***** den Strafantrag im vereinfachten Verfahren wegen des Vergehens nach den §§ 335, 337 StG ein. Gleichzeitig gab die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in Ansehung des Franz O***** die Erklärung ab, daß zur Verfolgung des Genannten wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG kein Grund gefunden wird (§ 90 StPO). Dieser Erklärung der Staatsanwaltschaft folgte nach der Aktenlage keine richterliche Verfügung. Simon L***** wurde vom Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt mit Urteil vom 6. Juli 1953, 9 E Vr 477/53-28, im Sinne des gegen ihn gestellten Strafantrages des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den §§ 335, 337 c StG schuldig erkannt. Auf Grund der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 9. September 1953, Bs 1039/53, die Qualifikation der Tat nach § 337 c StG aus dem Urteil ausgeschaltet und Simon L***** der Übertretung nach § 335 StG schuldig erkannt. Das Oberlandesgericht gibt in dieser Entscheidung seiner Meinung Ausdruck, daß nach der Aktenlage den Franz O***** an dem gegenständlichen Verkehrsunfall das wesentlich größere Verschulden treffe.

Gestützt auf den Inhalt der Akten 9 E Vr 477/53 und insbesondere die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 8. Oktober 1953 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt den Antrag auf Herstellung der erforderlichen Abschriften aus den Akten, Anlegung eines neuen Strafaktes gegen Franz O***** wegen Verdachtes der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG und auf Abtretung der neu gebildeten Akten an das zuständige Bezirksgericht Greifenburg, bei dem die Bestrafung des Franz O***** wegen Übertretung nach § 335 StG beantragt wurde. Zur Begründung dieses Antrages wies die Staatsanwaltschaft Klagenfurt darauf hin, daß das gegen Franz O***** ursprünglich anhängige Verfahren mangels Vorliegens eines gerichtlichen Einstellungsbeschlusses nach § 90 StPO noch nicht beendet, sondern noch anhängig sei. Unter einem erklärte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, den am 16. März 1953 gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen Franz O***** gemäß § 90 StPO zurückzuziehen.

In Entsprechung dieser Anträge der Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat das Landesgericht Klagenfurt das Verfahren gegen Franz O***** in der Richtung der Übertretung nach § 335 StG gemäß § 51 StPO an das Bezirksgericht Greifenburg ab (U 344/53).

Nachdem Franz O***** in diesem Verfahren gemäß § 38 Abs 3 StPO am 23. November 1953 neuerlich als Verdächtigter vernommen worden war, stellte er durch seinen Verteidiger am 23. Dezember 1953 den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er begründete diesen Antrag damit, daß durch die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in Ansehung seiner Person in dem Verfahren 9 E Vr 477/53 am 16. März 1953 abgegebene Erklärung nach § 90 StPO das Strafverfolgungsrecht verbraucht sei. Ungeachtet dessen, daß das Landesgericht Klagenfurt auf Grund dieser Erklärung des Staatsanwaltes keinen Beschluß auf Einstellung der Vorerhebungen gefaßt habe, handle es sich, um eine prozessual unwiderrufliche Erklärung. Die Wiedereröffnung des Verfahrens gegen ihn könne im Hinblick darauf, daß er in diesem bereits als Beschuldigter vernommen worden war, nur unter den Voraussetzungen des § 352 StPO erfolgen.

Mit Beschluß vom 25. Februar 1954, U 344/53-9, wies das Bezirksgericht Greifenburg diesen Antrag ab. Es vertrat hiebei den Standpunkt, daß es für die Frage der Beendigung des Verfahrens, das ursprünglich gegen Franz O***** anhängig gewesen ist, nur darauf ankomme, ob seitens des Gerichtes ein auf Einstellung des Verfahrens lautender Beschluß gefaßt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß gegenständlich ein solcher Einstellungsbeschluß nicht gefaßt wurde, sei das Verfahren noch anhängig und könne daher ohne Einhaltung irgendwelcher Formalitäten fortgesetzt werden.

Die gegen diesen Beschluß von Franz O***** eingebrachte Beschwerde an das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht wurde von diesem Gericht mit Beschluß vom 30. April 1954, 6 Bl 171/54, als unbegründet zurückgewiesen. Unter Übernahme der vom Erstgericht für die Abweisung des Antrags herangezogenen Gründe vertrat auch das Beschwerdegericht den Standpunkt, daß es nicht auf die vom Staatsanwalt abgegebene Erklärung, zu einer Verfolgung keinen Grund mehr zu finden, sondern auf die dieser Erklärung entsprechende Beschlußfassung des Gerichtes ankomme. Es führte hiezu aus, die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich auch aus dem Institut der Wiederaufnahme. Denn eine Wiederaufnahme sei nur bezüglich gerichtlicher Entscheidungen, nicht aber auch bezüglich einer von der Strafverfolgungsbehörde abgegebenen Erklärung möglich. Wollte man die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht für richtig halten, dann ergebe sich der Fall, daß eine Wiederaufnahme gemäß § 363 Z 1 StPO auch ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen könne und lediglich eine Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO zur Grundlage hätte. Dies sei aber nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25.Februar 1954 und des Landesgerichtes Klagenfurt als Beschwerdegerichtes vom 30. April 1954 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.

§ 90 StPO bestimmt, daß der Staatsanwalt nach Prüfung einer bei ihm einlangenden Anzeige, nötigenfalls nach Veranlassung der ihm erforderlich erscheinenden Vorerhebungen - zu denen auch die verantwortliche Abhörung eines Verdächtigten gemäß § 38 Abs 3 StPO gehören kann -, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zu stellen oder die Anklageschrift einzubringen hat. Im entgegengesetzten Fall, wenn er also zu einer Verfolgung keinen Grund findet, hat er die Anzeige unter kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. In diesem Fall übersendet er die Akten der Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mit der Bemerkung, daß er zu einer weiteren Verfolgung keinen Grund finde, in welchem Fall der Untersuchungsrichter die Vorerhebungen einzustellen hat.

Während eine Voruntersuchung über Antrag des Staatsanwaltes vom Untersuchungsrichter durch einen Beschluß, der mit Beschwerde angefochten werden kann, eingeleitet werden muß und - weil es sich um ein formales Verfahren handelt - auch wieder, falls es nicht zur Erhebung der Anklage kommt, durch einen Beschluß zur Einstellung zu bringen ist, stellen die vom Staatsanwalt veranlaßten Vorerhebungen, gleichgültig, ob sie durch den Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörden vorgenommen werden, kein formelles Verfahren dar; der der Tat Verdächtige ist daher auch noch nicht Prozeßpartei. Während in der Voruntersuchung es der Untersuchungsrichter ist, der abgesehen von dem den Prozeßparteien zustehenden Recht auf Stellung von Anträgen, die Leitung des Vorverfahrens innehat, ist im Zuge der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis. Er bestimmt, welche Erhebungen durchzuführen sind und er entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage - ob das vorliegende Aktenmaterial die Einleitung einer Voruntersuchung bzw die Erhebung einer unmittelbaren Anklage rechtfertigt oder ob zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht. Findet er im Rahmen dieser ihm zustehenden Rechte, daß kein Grund zu einer weiteren Verfolgung einer bestimmten Person besteht und gibt er in dieser Richtung eine Erklärung ab, dann begibt er sich des Rechtes zu einer weiteren Verfolgung der von ihm verfolgten Person und zwar in einer unwiderruflichen Weise. Der nach § 90 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens die Wirkung zu versagen, daß gegen die zufolge ausdrücklicher Erklärung des Anklägers außer Verfolgung gesetzte wegen Person derselben Tat nur in Gemäßheit des § 352 StPO vorgegangen werden kann, ließe sich mit dem seitens des Staatsanwaltes erklärten Verfolgungsverzicht nicht vereinbaren und würde gegen den in der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz des ne bis in idem verstoßen (Slg 2419). War der Verdächtigte im Zuge der Vorerhebungen noch nicht gerichtlich vernommen worden (§ 38 Abs 3 StPO), dann allerdings steht in einem solchen Fall der sogenannten formlosen Wiederaufnahme im Sinne des § 363 Z 1 StPO nichts im Wege. Ist hingegen im Zuge der Vorerhebungen bereits eine verantwortliche Abhörung des Verdächtigten gemäß § 38 Abs 3 StPO erfolgt, dann hat eine neuerliche Verfolgung desselben, wenn der Staatsanwalt die Erhebungen nach § 90 StPO zurückgelegt hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Bedingungen des § 352 StPO zur Voraussetzung. Daraus folgt, daß die Frage der Fortsetzung der Vorerhebungen bzw der Umwandlung derselben in eine Voruntersuchung oder die Erhebung einer unmittelbaren Anklage ausschließlich von dem auf seine Ansicht über die Rechts- und Sachlage gegründetem Ermessen des Staatsanwaltes abhängt. Ist er aber zu der Überzeugung gekommen, daß zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht und hat er diese seine Ansicht entweder in seinem Tagebuch festgehalten oder dem Gericht gegenüber geäußert, dann hat er sich des weiteren Strafverfolgungsrechtes begeben. Dem von ihm gefaßten Entschluß, die Vorerhebungen weder fortzusetzen noch durch seinen Antrag ein formelles gerichtliches Verfahren einleiten zu lassen (Voruntersuchung), kommt konstitutive Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß eine Einstellung der Vorerhebungen im Sinne einer Einstellung eines formellen Verfahrens, wie z.B. der Voruntersuchung, in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist - der im § 90 StPO vorgesehenen Einstellung der Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter kommt prozessual nur die Bedeutung zu, daß die Vorerhebungen nicht fortgesetzt werden -, käme, selbst wenn man die erwähnte Bestimmung dahin verstünde, daß die Einstellung der Vorerhebungen erst durch den Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgt, einem solchen Beschluß im Hinblick darauf, daß im Rahmen der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis ist, nur deklarative Bedeutung zu. Die Erklärung des Staatsanwaltes, keinen Grund zur Verfolgung zu finden, kommt die Bedeutung zu, daß der Verfolgungsantrag als zurückgezogen gilt (Lohsing-Serini, S 58), daß von der weiteren Strafverfolgung zurückgetreten wird (Slg 2604) und daß das Strafverfolgungsrecht des Staatsanwaltes (abgesehen von dem Falle einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens) unwiderruflich verbraucht ist. Denn es steht fest, daß der Staatsanwalt durch seine Erklärung nach § 90 StPO, auf die es einzig und allein ankommt, unmißverständlich seinen Willen ausdrücken wollte und auch ausgedrückt hat, daß er die Tat nicht weiter verfolge (Slg 2604). Was das vom Landesgericht Klagenfurt zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Argument anlangt, daß eine Wiederaufnahme nur ein durch richterliche Entscheidung abgeschlossenes Verfahren betreffen könne, so erweist es sich als nicht stichhältig. Es wurde bereits dargetan, daß die auf Antrag des Staatsanwalts eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen kein Prozeßverfahren darstellen, vor allem, weil der der Tat Verdächtigte noch nicht Prozeßpartei ist. Aus der Tatsache, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 363 Z 1 StPO und ebenso auch nach dem Inhalt des § 352 StPO auch nach § 90 StG eingestellte Vorerhebungen wiederaufgenommen werden können, ergibt sich daher, daß der Frage, ob es sich gegenständlich um ein gerichtliches Verfahren, das durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wurde, handelt, keine Bedeutung zukommt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sich durch die am 16. März 1953, gleichzeitig mit der Einbringung des Strafantrages im Verfahren gegen Simon L***** wegen Vergehens nach § 335 StG hinsichtlich des gerichtlich als Beschuldigten abgehörten Franz O***** dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt gegenüber abgegebene Erklärung, zu einer Verfolgung des Genannten in der Richtung des § 335 StG keinen Grund zu finden (§ 90 StPO), des Verfolgungsrechtes gegen ihn in unwiderruflicher Weise begeben hat und zu seiner neuerlichen Verfolgung im Hinblick auf die im Zuge der Vorerhebungen stattgefundene verantwortliche Abhörung gemäß § 38 Abs 3 StPO nur unter den Voraussetzungen des § 352 StPO berechtigt gewesen wäre. So wie der Staatsanwalt die in einem Strafverfahren abgegebene Erklärung, die Anklage zurückzuziehen, in späterer Folge nicht widerrufen kann, vielmehr an die von ihm einmal abgegebene Erklärung gebunden ist, so konnte auch im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht mit Rechtswirksamkeit erklären, die am 16. März 1953 gegebene Erklärung nach § 90 StPO zu widerrufen. Dadurch, daß ungeachtet dieser Rechtslage gegen Franz O***** auf Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Bezirksgericht Greifenburg zu U 344/53 ein neuerliches Verfahren eingeleitet und von diesem sein Antrag, das Verfahren gegen ihn im Hinblick auf die im Verfahren zu 9 E Vr 477/53 am 16. März 1953 abgegebene Erklärung nach § 90 StPO einzustellen, abgewiesen und in Bestätigung dieses Beschlusses vom Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht seine gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde verworfen wurde, ist das Gesetz in einer Franz O***** benachteiligenden Weise in den Bestimmungen des § 90 StPO verletzt.

Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin Folge zu geben, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25. Februar 1954, U 344/53-9, und des Landesgerichtes Klagenfurt als Beschwerdegerichtes vom 30. April 1954, 6 Bl 171/54, waren daher aufzuheben und in der Sache wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E73446 5Os882.54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0050OS00882.54.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19541004_OGH0002_0050OS00882_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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