TE OGH 1954/10/8 2Ob667/54

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Veröffentlicht am 08.10.1954
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Norm

EO §280

Kopf

SZ 27/251

Spruch

Die Verständigung des Freihandkäufers vom Verkaufstermin kann nicht dem Gläubiger überlassen werden, der ihn namhaft gemacht hat, sondern hat durch das Gericht zu erfolgen.

Entscheidung vom 8. Oktober 1954, 2 Ob 667/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht ordnete nach fruchtloser Versteigerung gemäß § 280 Abs. 2 EO. den Freihandverkauf an. Nach Namhaftmachung von Freihandkäufern durch die betreibende Partei trug das Erstgericht dem Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Verkaufes aus freier Hand auf und fügte bei daß die namhaft gemachten Freihandkäufer von dem anzuberaumenden Termine seitens der betreibenden Partei selbst zu verständigen seien.

Über Rekurs der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß in dem angeführten Beisatz und im Kostenpunkte dahin ab, daß die Verständigung der namhaft gemachten Käufer vom Verkaufstermin durch das Gericht zu erfolgen habe und die Kosten der betreibenden Partei für die Namhaftmachung von Freihandkäufern mit 27.10 S bestimmt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Exekutionsordnung (§ 280 EO.) gibt keine Vorschrift über die Durchführung des angeordneten Freihandverkaufes. Das Exekutionsverfahren ist auch im Stadium der Anordnung und Durchführung des Freihandverkaufes ein Verfahren, bei dem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zustellung und Verständigung der Beteiligten anzuwenden sind. Auch der Freihandverkauf ist ein Verwertungsverfahren, das nicht nur im Interesse des Gläubigers, der den Käufer namhaft gemacht hat, sondern im Interesse aller Beteiligten, also auch anderer betreibender Gläubiger und schließlich auch des Verpflichteten durchzuführen ist. Es ist klar, daß ein um so größeres Anbot zu erwarten ist, je mehr Käufer beim Freihandverkaufstermine erscheinen. Der Verkaufserlös fällt nicht etwa dem Gläubiger, der den Käufer namhaft gemacht hat, sondern bei einer Mehrheit von Gläubigern der zu bildenden Verteilungsmasse zu (§ 285 EO.). Es kann daher die Verständigung des Freihandkäufers nicht dem Gläubiger überlassen bleiben, der ihn namhaft gemacht hat. Es bestunde bei einer solchen Praxis auch keine Gewähr, daß die Verständigung des Käufers tatsächlich erfolgt. Alle Erwägungen, die der Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht vertretene Auffassung anstellt, sind nicht überzeugend. Es ist richtig, daß dem angeblichen Kaufinteressenten, der sich nicht selbst gemeldet hat, keine Kosten aus seiner Namhaftmachung entstehen sollen. Dem kann aber damit begegnet werden, daß seine Verständigung gebührenfrei erfolgt und die aufgelaufene Gebühr von der betreibenden Partei eingehoben wird. Schließlich ist zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verpflichteten zu bemerken, daß er sein Rekursinteresse nicht mit der Wahrnehmung der Interessen der Freihandkäufer an einer kostenlosen Verständigung und der Interessen des Gerichtes an einer möglichsten Entlastung begrunden kann. Das hier aufscheinende Problem das, wie bereits erwähnt, in der Bestimmung des § 280 Abs. 2 EO. keine ausdrückliche Lösung findet, kann nur unter dem Gesichtspunkte der Bedeutung des Freihandverkaufes im Rahmen des Exekutionsverfahrens geprüft und einer Lösung zugeführt werden.

Anmerkung

Z27251

Schlagworte

Exekution Freihandverkauf, Freihandverkauf, Verständigung, Verkaufstermin, Verständigung vom - bei Freihandverkauf, Verständigung vom Freihandverkaufstermin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00667.54.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19541008_OGH0002_0020OB00667_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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