TE OGH 1954/10/13 1Ob667/54

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Veröffentlicht am 13.10.1954
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Norm

ABGB §142
Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 27/254

Spruch

Als dritte Person im Sinne des § 9 Abs. 2 AußstrG. muß jede vom Beschwerdeführer verschiedene Person, also auch die Kindesmutter, die ein Besuchsrecht erhielt, angesehen werden.

Entscheidung vom 13. Oktober 1954, 1 Ob 667/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Mit dem Beschluß des Vormundschaftsgerichtes vom 24. Februar 1953 wurde auf Antrag des Stadtmagistrates I. als Vormund mit protokollarischer Zustimmung der Kindesmutter Anna H., geb. G., die Unterbringung des Minderjährigen in der Erziehungsanstalt F. bis auf weiteres genehmigt. Der Rekurs der Kindesmutter gegen diesen Beschluß blieb erfolglos.

Mit dem weiteren Beschluß des Vormundschaftsgerichtes vom 15. Mai 1953 wurde die Direktion des Knabenheims ermächtigt, bis auf weiteres Besuche der Mutter Anna H. nicht zuzulassen. Die Vorstellung der Kindesmutter gegen diese Verfügung und auch ihr Rekurs blieben erfolglos. Ebenso wurde ein Antrag auf Rückstellung des Kindes bei beiden Instanzen abgewiesen.

Infolge neuerlichen Antrages der Kindesmutter bewilligte das Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 19. Dezember 1953 der Mutter den Besuch des Kindes im Knabenheim zu Weihnachten 1953 und bis auf weiteres alle 14 Tage einmal. Der Vorstellung des Knabenheims gab dann das Erstgericht Folge und gestattete nur einen Besuch im Vierteljahr (Beschluß vom 4. Jänner 1954). Gegen den letzteren Beschluß erhob die Kindesmutter Rekurs mit dem Antrag, ihr bis auf weiteres einen Besuch des Kindes im Knabenheim monatlich zu gestatten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Leiter des Knabenheims mit seiner Vorstellung "auf den bekämpften (als auf den ersten) Beschluß verwiesen wurde". Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 9 Abs. 2 AußstrG. sei das Erstgericht nicht mehr berechtigt gewesen, den Beschluß vom 19. Dezember 1953 selbst abzuändern, weil die Kindesmutter durch die Zustellung des Beschlusses bereits das Recht auf den 14tägigen Besuch erworben habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vormundes teilweise Folge und änderte die Rekursentscheidung dahin ab, daß der Mutter der Besuch des Kindes im Knabenheim bis auf weiteres jeden Monat einmal bewilligt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Kindesmutter Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die vorangegangene, dann vom Erstgericht selbst infolge Vorstellung des Knabenheims abgeänderte Entscheidung wiederhergestellt wurde. Das Rekursgericht hat also die bei ihm angefochtene Entscheidung des Erstgerichts nicht bestätigt. Es hat sie vielmehr abgeändert, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 14 AußstrG. und nicht, wie die revisionsrekurswerbende Partei selbst unrichtigerweise meint, bloß gemäß § 16 AußstrG. zulässig ist.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, daß das Erstgericht gemäß § 9 Abs. 2 AußstrG. der Vorstellung des Knabenheims nicht hätte stattgeben dürfen, weil die Kindesmutter aus seiner mit der Vorstellung bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hatte, trifft zu. Als dritte Person im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle muß jede vom Beschwerdeführer, hier vom Knabenheim, verschiedene Person (GlUNF. 5299), also auch die Kindesmutter, angesehen werden. Daß der Kindesmutter durch den ersten Beschluß eine Befugnis, nämlich eine solche zu bestimmten Besuchen des Kindes eingeräumt wurde, ist nicht zu bezweifeln.

Infolge Rekurses der Kindesmutter war daher im Rahmen des Antrages dieses Rekurses der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen. Dabei hat das Rekursgericht aber offenbar übersehen, daß die Kindesmutter im Rekurs nur mehr verlangt, ihr monatlich einen Besuch des Kindes zu gestatten. Dies muß dazu führen, daß nunmehr dem Revisionsrekurs des Vormundes teilweise Folge gegeben und beide untergerichtlichen Beschlüsse dahin abgeändert werden, daß der Kindesmutter gemäß dem Rekursantrag der Besuch des Kindes im Knabenheim in F. bis auf weiteres jeden Monat einmal bewilligt wird.

Anmerkung

Z27254

Schlagworte

Besuchsrecht, Rechte Dritter, Dritter, Rechte -, Rechtsmittel verspätete - "Dritter", Verspäteter Rekurs Rechte Dritter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00667.54.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19541013_OGH0002_0010OB00667_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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