TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/28 2001/03/0255

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der R AG in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. Juni 2001, Zl. I-1757/2001, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs 2a lit c StVO 1960 iVm § 89a Abs 7 und Abs 7a leg cit verpflichtet, die Kosten für die Entfernung ihres am 26. September 2000 um ca. 23 Uhr trotz Halteverbots in einer Hotelladezone ("Halte- und Parkverbot - ausgenommen Busse von 18.00-9.00 Uhr - ausgenommen Ladetätigkeit für Hotel") in Innsbruck, Adamgasse, beim Hotel Sailer, abgestellten nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs in der Höhe von S 2.772,-- (EUR 201,45) an die Stadtgemeinde Innsbruck zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung u. a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs 2a lit c StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des § 89a Abs 2 leg cit insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist. Gemäß § 89a Abs 3 StVO 1960 sind im Fall der Unaufschiebbarkeit auch die Organe (u.a.) der Straßenaufsicht und der Feuerwehr berechtigt, unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Gemäß § 89a Abs 7 leg cit erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstands auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Gemäß § 89a Abs 7a StVO 1960 kann durch Verordnung in Pauschbeträgen (Tarifen) die Höhe der zu bezahlenden Kosten festgesetzt werden.

Beide Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen im Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt davon aus, dass (wie im bekämpften Bescheid festgestellt) der entfernte PKW teilweise trotz Halteverbots in der besagten Hotelladezone abgestellt war und schließlich über Veranlassung der Polizei von der Berufsfeuerwehr Innsbruck entfernt wurde. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das in Rede stehende Fahrzeug teilweise (mit einer Länge von 3,5 bis 4 m) im Halteverbotsbereich der Hotelladezone, teilweise (mit dem Heckbereich ca. 70 cm - 1 m) in dem unmittelbar vor dem Halteverbotsbereich endenden Kurzparkzonenbereich abgestellt habe. "Zum Zeitpunkt des Abstellens" dieses Fahrzeugs "am südlichen Ende des Hotelladetätigkeitsbereiches" seien bereits zwei Reisebusse abgestellt gewesen, dieser Bereich sei sohin in einer Länge von 25 bis 26 m durch die beiden Busse benutzt worden. Die besagten beiden Reisebusse seien in einem Abstand von etwa einem halben Meter dicht hintereinander abgestellt gewesen. Auf Grund der Gesamtlänge der südlichen Hotelladezone von 29 bis 30 m sowie einer Normlänge eines Reisebusses von 12 m (für zwei Reisebusse ergebe dies sohin eine Gesamtlänge von 24 m) sei objektivierbar, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin genau auf dem hinter dem Heck des südlich abgestellten Reisebusses bis zum Ende der Kurzparkzone befindlichen Restfläche nur eine Länge von etwa 4 bis 5 m in Anspruch habe nehmen können. Wenn das Fahrzeug der Beschwerdeführerin dort nicht abgestellt worden wäre, hätte (anders als der bekämpfte Bescheid nahelege) ein weiterer Reisebus auf der südlichen Hotelladefläche gar nicht abgestellt werden können. Damit habe - so der Standpunkt der Beschwerdeführerin - eine Behinderung im Sinn des § 89a Abs 2a lit c StVO 1960 nicht bestanden.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone - wie sie vorliegend unstrittig vom angesprochenen Fahrzeug benutzt wurde - zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist. Sie darf auch nicht gleichsam "zentimeterweise" von einem nicht berechtigten Fahrzeug (wie unstrittig dem entfernten Kraftfahrzeug) verkleinert werden, sodass berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen zu- und abfahren können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob dies für berechtigte Fahrzeuge mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand doch (noch) möglich ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass eine Behinderung des Fließverkehrs eintreten kann, wenn das Zu- und Abfahren berechtigter Fahrzeuge erschwert ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0112, mwH). Weiters genügt nach der hg. Rechtsprechung für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs, es ist somit nicht erforderlich, dass im vorliegenden Fall eine Verkehrsbehinderung konkret eintrat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1990, SlgNr. 13275/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 92/03/0036). Auf dem Boden der wiedergegebenen Darstellung in der Beschwerde, wonach in der besagten Ladezone vor dem Hotel bereits zwei Busse eng hintereinander abgestellt waren und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eng aufgeschlossen hinter dem südlichen Bus geparkt war, bestand jedenfalls die Besorgnis, dass ein Ausparken des zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem an erster Stelle abgestellten Reisebus geparkten Busses - wenn überhaupt - nur mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand möglich gewesen wäre. Dieselbe Besorgnis ist ferner bezüglich eines allfälligen Einparkens eines anderen Reisebusses in die durch das Ausparken freigewordene Lücke gegeben. Schließlich kommt das vorliegende Halteverbot in einer Hotelladezone - wie oben wiedergegeben - nicht nur für Reisebusse zum Tragen, vielmehr soll diese Zone auch kürzeren Fahrzeugen für Ladetätigkeiten zur Verfügung stehen; solche Fahrzeuge wurden aber auf dem Boden des Beschwerdevorbringens durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin jedenfalls an der Zufahrt gehindert.

Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall eine Unaufschiebbarkeit im Sinn des § 89a Abs 3 StVO 1960 bejaht hat. Dies schon im Hinblick darauf, dass die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeugs der Beschwerdeführerin durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlasst werden können, und ein Zuwarten bis dahin vorliegend jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zwecks des ungehinderten Wegfahrens aus einer Ladezone begründen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0053). Ob ein "weiterer Bus oder Kleinbus" auf die vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin benützte "restliche Halteverbotsfläche" am Zufahren - wie die Beschwerde meint - nicht gehindert hätte werden können, ist damit nicht relevant. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl, die belangte Behörde habe die von ihr beantragten Beweise nicht aufgenommen und den Sachverhalt im bekämpften Bescheid abweichend von ihrem Vorbringen festgestellt.

Da die Beschwerde somit auf dem Boden ihres Vorbringens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030255.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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