TE OGH 1954/12/15 3Ob727/54

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Veröffentlicht am 15.12.1954
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Norm

EO §382
Handelsgesetzbuch §17
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §24

Kopf

SZ 27/317

Spruch

Die Löschung einer Firma im Handelsregister kann nicht mit einstweiliger Verfügung angeordnet werden.

Entscheidung vom 15. Dezember 1954, 3 Ob 727/54.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die gefährdeten Parteien haben zur Sicherung ihres mittels Klage gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruches des Inhalts, die Beklagte sei verpflichtet, den Gebrauch ihres Firmenwortlautes "All-Bau" Ges. m. b. H. im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen, die Erlassung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab.

Infolge Rekurses der klagenden Parteien änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Antrag der klagenden Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die beklagte Partei stattgab und der beklagten Partei auftrug, den Gebrauch des Firmenwortlautes "All-Bau", Gesellschaft m. b. H. im geschäftlichen Verkehr sofort zu unterlassen.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist begrundet.

Wenn auch der Rechtssatz, daß die einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfe, für einstweilige Verfügungen zur Hintanhaltung drohender Gefahr oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht gilt (SZ. XXIII/203, 2 Ob 587/52, 1 Ob 467, 468/52, JBl. 1930, S. 38), so darf doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß jede einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben kann. Das dem Gericht im § 24 UWG. bei Sicherung von Unterlassungsansprüchen eingeräumte Ermessen findet daher seine Grenze in dem Sicherungszweck, der nur zu vorläufigen Maßnahmen führen darf. Die Unterlassung darf nur soweit herbeigeführt werden, daß im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Prozeß die Beseitigung der gerichtlichen Maßnahme den früheren Zustand wieder hergestellt (E. d. OHG. v. 11. Oktober 1950, 1 Ob 571/50, JBl. 1951, S. 343). Daher ist die Anordnung der Löschung einer Firma im Handelsregister als vorläufige Maßnahme für unzulässig zu erachten, denn sie wirkt endgültig, da die im Register gelöschte Firma ohne neuen Rechtsgrund nicht wieder eingetragen werden kann.

Die beklagte Partei ist unter dem von den Klägern beanstandeten Firmenwortlaut im Handelsregister eingetragen. Zur Führung ihres protokollierten Handelsnamens ist sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Würde der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr ihre registrierte Firma zu gebrauchen, dann müßte sie entweder ihren Betrieb überhaupt einstellen und die Firma löschen lassen oder einen anderen Firmennamen wählen. Ein solches Unterlassungsgebot geht aber über die nach § 24 UWG. zulässigen Anordnungen hinaus, denn es schafft kein Provisorium, sondern führt einen endgültigen Zustand herbei, was dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme widerspricht.

Das Erstgericht hat daher mit Recht die begehrte einstweilige Verfügung abgewiesen.

Anmerkung

Z27317

Schlagworte

Einstweilige Verfügung Löschung der Firma, Firma, Löschung, einstweilige Verfügung, Handelsregister, keine Löschung einer Firma durch EV., Löschung einer Firma, einstweilige Verfügung, Verfügung, einstweilige -, Löschung einer Firma

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00727.54.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19541215_OGH0002_0030OB00727_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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