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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark;Norm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Dr. OD in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2003, Zl. LAD - 09.10 - 258/98 - 25, betreffend Auskunft nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Auskunft betreffend von ihm gestellte Fragen bescheidmäßig zu verweigern, gemäß § 7 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz mit der Begründung abgewiesen, die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht, u.a. von den Organen des Landes Auskünfte zu verlagen.
Diese Organe sind gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Die Auskunft ist gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist. Sie ist möglichst rasch (§ 5 leg. cit.) zu erteilen, der Verwaltungsaufwand ist möglichst gering zu halten (§ 4 Abs. 4 leg. cit.).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird.
Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist gemäß § 7 Abs. 4 lit. a leg. cit. in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde zuständig.
Gegen einen gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. erlassenen Bescheid ist gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Steiermark, in eventu an die Steiermärkische Landesregierung, in eventu an den Landesamtsdirektor, in eventu an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung folgende Fragen gerichtet:
"1.) Was ist die Rechtsgrundlage für die Behördenanwaltschaft und/oder die/den Behördenanwältin/Behördenanwalt und ihre/seine Tätigkeit?
2.) Mit welchem Rechtsakt wurde die 'Behördenanwaltschaft des Wirtschaftsressorts' eingerichtet?
3.) Mit welchem Rechtsakt erfolgte die Bestellung von Frau Dr. Maria L. als Behördenanwalt?
4.)
Was sind ihre/seine Aufgaben und Befugnisse?
5.)
Gehört insbesondere das Vorschlagen der Abberufung eines technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung zu ihren/seinen Befugnissen?"
Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet:
"Frau Dr. Maria L. wurde im Jahr 1995 mit der Ausübung der Tätigkeit eines Behördenanwalts im Wirtschaftsressort beauftragt. Für die Einrichtung einer solchen Servicestelle ist eine eigene gesetzliche Grundlage nicht erforderlich. In Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben hatte Frau Dr. L. primär (Jung)Unternehmer sowie ausländische Investoren in diversen Behördenverfahren zu beraten und im Anlassfall zwischen Behörden und Parteien zu koordinieren, damit die Verwaltungsverfahren möglichst kosten- und zeitökonomisch ablaufen konnten."
Die Beschwerde rügt die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, durch diese Antwort sei das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vollständig erledigt worden, als unzutreffend. Die ersten drei Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden. Es sei nämlich nicht offen gelegt worden, durch wen die Bestellung von Dr. L. zum Behördenanwalt vorgenommen worden sei. Der Aufwand eines Behördenanwalts mit nachgeschaltetem Apparat sei mit beträchtlichem finanziellen Aufwand verbunden, dessen Schaffung daher von rechtlicher Bedeutung. Die Antwort auf die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen hätte lauten müssen, "wann wer Dr. L. bestellt hat und wann und wo diese Bestellung veröffentlicht worden ist". Dass es sich um reine Privatwirtschaftsverwaltung handle, sei auszuschließen, weil sich der Behördenanwalt laut seinem Briefkopf als Teil des Amts der Steiermärkischen Landesregierung ausweise. Selbst wenn eine "eigene gesetzliche Grundlage" hiefür nicht erforderlich sei, könnte dies das angefragte Organ nicht von der Verpflichtung entheben, bekannt zu geben, welche "andere Gesetzesgrundlage vorhanden" sei. Schließlich sei die Frage nach den Aufgaben und Befugnissen des Behördenanwalt "generell aber unkonkret", die Frage 5 überhaupt nicht beantwortet worden. Überdies stütze sich der angefochtene Bescheid unrichtigerweise auf § 7, statt auf § 6 Stmk. Auskunftspflichtgesetz.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die von ihm gestellten Fragen wurden - wie dargestellt - in Form einer kurzen Information beantwortet.
Was zunächst die Art und Weise der Beantwortung anlangt, entspricht diese dem Stmk. Auskunftsgesetz, das vorsieht, dass die angefragte Information einfach, rasch und mit möglichst geringem Aufwand zu erteilen ist. Zu umfangreichen Ausarbeitungen ist das zur Auskunft verpflichtete Organ nicht verhalten (vgl. z.B. das - zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 1988 ergangene - hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0090); es hat die begehrte Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen .
Mit der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft wurden weiters die von ihm gestellten Fragen - entgegen seiner Auffassung - auch vollständig beantwortet:
Wer die Bestellung des Behördenanwaltes vorgenommen hat, weiters ob und wo diese Bestellung veröffentlicht wurde, war nicht Inhalt der gestellten Fragen. Ausgehend davon, dass die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Behördenanwaltschaft nahe liegender Weise als Frage nach einer speziell für diese Einrichtung bestehenden Rechtsgrundlage zu verstehen war, stellt weiters die Information, es gäbe keine "eigene gesetzliche Grundlage", eine vollständige Antwort auf diese Frage dar. Der Hinweis auf den Dr. L. erteilten Auftrag, die Tätigkeit eines Behördenanwaltes auszuüben, beantwortet sowohl die Fragen nach dem Rechtsakt für die Einrichtung der Behördenanwaltschaft als auch für die Bestellung von Dr. L. als Behördenanwalt. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass im dargestellten Aufgabenbereich des Behördenanwaltes die Erstattung von Vorschlägen zur Abberufung eines technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung nicht aufscheint, die Antwort auf die Frage Nr. 5: Es handelt sich dabei um keine Aufgabe, mit der der Behördenanwalt beauftragt wurde.
Angesichts der vollständigen Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen hätte der Antrag, die Auskunft bescheidförmig zu verweigern, zurückgewiesen werden müssen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2003, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dadurch, dass die belangte Behörde demgegenüber den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, wurde er jedoch in keinem Recht verletzt.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100008.X00Im RIS seit
21.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010