TE OGH 1954/12/29 1Ob106/54

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Veröffentlicht am 29.12.1954
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Norm

ABGB §922
ABGB §932
ABGB §1053
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII.
ZPO §226
ZPO §228

Kopf

SZ 27/332

Spruch

Privatrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Bestätigung.

Eine Verpflichtung des Veräußerers zum Nachweis seines ordnungsgemäßen Erwerbes des veräußerten Gegenstandes besteht nur gegenüber dem Erwerber, nicht aber gegenüber einem Dritten, der seinerseits die Sache wieder vom Erwerber gekauft hat.

Entscheidung vom 29. Dezember 1954, 1 Ob 106/54.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat den Beklagten verurteilt, 1. dem Kläger eine schriftliche, eigenhändig unterfertigte Erklärung zu übergeben, wonach er zum Zwecke der Vorlage beim Verkehrsamt der Polizeidirektion W. bestätige, daß er das Fahrzeug Jeep, Fahrgestell Nr. 149.547, Motor Nr. 510.865, letztes polizeiliches Kennzeichen N 17.210, im Jahre 1948 im Wege der K.-Bank verzollt erworben, in dieses Fahrzeug einen anderen Motor (Type Jeep) mit der Nr. 432.642 eingebaut habe, den er ebenfalls ordnungsgemäß von der K.-Bank erworben habe, und eine Richtigstellung der Fahrzeugpapiere in dieser Hinsicht seines Wissens bei der Bezirkshauptmannschaft St. P., von welcher das Fahrzeug die Zulassung erhalten habe, nicht vorgenommen worden sei, 2. der klagenden Partei, die von der K.-Bank ausgestellte Rechnung über den Ankauf des Motors Nr. 432.642 der Polizeidirektion W., Verkehrsamt, gegen Rückstellung nach erfolgtem Amtsgebrauch vorzulegen.

Das Erstgericht führte in den Gründen seiner Entscheidung aus, der gegenständliche Wagen sei vom Beklagten am 14. Oktober 1948 von der K.-Bank gekauft und nach Austausch des Motors gegen den Motor Nr. 432.642 auf Grund des Auftrages des Dr. G. an diesen verkauft worden. Dr. G. habe den Wagen im Jahre 1951 an den Kläger verkauft. In den Papieren werde die ursprüngliche Motornummer angeführt. Den dann eingebauten Motor habe der Beklagte anläßlich eines größeren Ankaufes von der K.-Bank als Draufgabe erhalten. Die Divergenz zwischen dem Inhalt der Papiere und der Wirklichkeit verhindere die Zulassung des Wagens. Der Beklagte habe dem Kläger die Ausstellung der erforderlichen Erklärung und die Herausgabe der Rechnung zugesagt, er wolle aber vorerst die Reparaturschuld bezahlt haben und halte bis dahin Erklärung und Rechnung zurück. Dr. G. habe dem Kläger eventuelle Ansprüche an den Beklagten nicht zediert. Der Rechtsweg sei zulässig. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe nicht. Der Beklagte habe sich aber wiederholt bereit erklärt, dem Kläger die erforderliche Bestätigung und die Rechnung zu übergeben. Dadurch sei ein vom Autokauf verschiedenes Rechtsverhältnis entstanden. Den Betrag für die Reparaturschuld könne der Beklagte nicht vom Kläger fordern. Daher sei eine Zurückhaltung der Leistung an den Kläger nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht hat in teilweiser Abänderung des erstrichterlichen Urteils das Klagebegehren bezüglich Abgabe der Erklärung abgewiesen und das Urteil des Erstgerichtes im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung aufgehoben, es könne nur eine Verpflichtung zur Abgabe von Willenserklärungen, nicht aber auch von Wissenserklärungen bestehen. Die verlangte Erklärung sei nichts anderes als eine Reihe von Angaben über Umstände, über die der Beklagte von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Zeuge zu befragen wäre. Die Verpflichtung, als Zeuge auszusagen, sei aber öffentlich-rechtlicher Natur. Ein klagbarer Anspruch auf Ablegung einer Zeugenaussage bestehe nicht und könne schon deshalb nicht bestehen, weil das öffentliche Recht bestimmte Einschränkungen über die Verpflichtung zur Ablegung von Aussagen enthalte, anderseits öffentlich-rechtliche Sanktionen hinsichtlich der Wahrheitspflicht und der Erzwingbarkeit aufstelle. Es komme daher nicht darauf an, ob die Behauptungen des Beklagten, von einer Reihe der zu bestätigenden Tatsachen nichts zu wissen, richtig sei oder nicht. Maßgebend sei nur, daß der Beklagte seine Angaben der zuständigen Behörde gegenüber mit den im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen, Pflichten und Folgen zu machen habe, und daß es Sache des Klägers sei, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Vernehmung des Beklagten als Zeugen zu beantragen. Der Rechtsweg sei zwar zulässig, der Kläger habe jedoch überhaupt keinen persönlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe einer Erklärung, sondern verfahrensrechtliche Möglichkeiten und Rechte, die er vor der zuständigen Behörde geltend machen müsse.

Hinsichtlich der Vorlage der Rechnung liege zwar ebenfalls nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, wie sich aus Art. XLIII EG. zur ZPO. ergebe. Wohl sei bei Verkauf eines Kraftfahrzeuges die Übergabe der Papiere nach der Verkehrssitte üblich und als stillschweigend mitbedungen anzusehen, der Kläger habe aber den Kaufvertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit Dr. G. abgeschlossen. Eine Zession der Rechte des Dr. G. an den Kläger sei nicht erfolgt. Wenn ein Mechanikermeister in ein ihm gehöriges Fahrzeug einen Motor einbaue, ohne die entsprechenden Nachweise über seine Herkunft bei Besitzwechsel urkundlich mitzuübergeben, könnte vielleicht erwogen werden, daß er dem jeweiligen Kraftfahrzeugbesitzer zwecks Bewirkung der Zulassung zum Verkehr diese Nachweise zur Verfügung zu stellen habe. Wenn auch keine vertragsmäßige Herausgabe der Vorlagepflicht des Beklagten dem Kläger gegenüber bestehe, so könnte allenfalls die im Besitze des Beklagten befindliche Urkunde über die Herkunft des eingebauten Tauschmotors ihrem Inhalte oder ihrer Bedeutung nach als gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 ZPO. auch zwischen den Streitteilen angesehen werden. Dem Kläger fehle aber das für eine Klage nach Art. XLIII EG. zur ZPO. nötige Rechtsschutzinteresse, weil er neben den Möglichkeiten im Zuge des Verwaltungsverfahrens jedenfalls auch Gewährleistungsansprüche gegen Dr. G. habe. Die angebliche Zusage des Beklagten, dem Kläger die Rechnung zu überlassen, sei daher allein maßgebend. Ob und welche Zusage der Beklagte abgegeben und ob er die Rechnung habe, sei nicht hinreichend geklärt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurück.

Dem Rekurse des Klägers gab er nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine privatrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Wissenserklärungen auf keinen Fall in Frage komme, kann nicht beigepflichtet werden. Die im Verkehr üblichen Bestätigungen enthalten keineswegs immer nur Willenserklärungen. So enthält zum Beispiel auch die Bestätigung, daß ein Rechtsgeschäft vorher abgeschlossen wurde, keine Willenserklärung, durch die erst der Abschluß des Rechtsgeschäftes zustandekommt. Höchstens könnte in der Bestätigung unter Umständen ein Anerkenntnis gelegen sein. Die Frage, ob die übernommene Verpflichtung zur Abgabe einer Zeugenaussage wirksam ist, bedarf hier keiner Erörterung, da eine solche Verpflichtung ja gar nicht geltend gemacht wird. Es geht vielmehr um eine Bestätigung darüber, ob der Beklagte ein bestimmtes Kraftfahrzeug im Wege der K.-Bank verzollt erworben habe, ob er den darin eingebauten Motor gegen einen bestimmten anderen ausgetauscht habe und ob seines Wissens die Fahrzeugpapiere bei der Bezirkshauptmannschaft St. P. nicht entsprechend richtiggestellt worden seien.

Diese Bestätigung soll also eine Beweisurkunde sein, deren Zweck es ist, weitere Erhebungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu ersparen. Eine obligatorische Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Beweisurkunde wäre durchaus denkbar und zulässig, letzteres allerdings nur dann, wenn sie der Wahrheit entspricht. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer falschen Bestätigung zwecks Verwendung in einem behördlichen Verfahren wäre dagegen unwirksam, weil sie ein rechtswidriges Vorgehen zum Gegenstande hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Verkäufer eines Kraftfahrzeuges auf Grund des Kaufvertrages die. Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Bestätigung trifft, da der Beklagte den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht mit dem Kläger, sondern mit Dr. G. abgeschlossen und das Erstgericht unbestritten festgestellt hat, daß Dr. G. seine allfälligen Rechte aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrage nicht an den Kläger zediert hat. Wohl aber könnte der Beklagte trotzdem eine solche Verpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt haben. Auf Grund eines solchen Anerkenntnisses wäre das Bestehen einer solchen Verbindlichkeit nicht mehr zu prüfen. Ein solches Anerkenntnis könnte auch in der Form der Übernahme einer entsprechenden Verbindlichkeit abgegeben werden. Daher kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wohl darauf an, ob der Beklagte, sofern sich der Kläger überhaupt darauf berufen hat, im Wege einer Verpflichtungserklärung die Verbindlichkeit zur Abgabe der verlangten Erklärung gegenüber dem Kläger anerkannt hat. Wenn sich der Beklagte aber etwa nur gegen Zahlung der Reparaturschuld zur Abgabe der Erklärung bereitgefunden hätte, könnte allerdings darin ein solches unbedingtes Anerkenntnis einer bestehenden Schuld wohl nicht ohne weiteres erblickt werden. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Ansicht, daß eine persönliche Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht bestehen kann, zu den sonstigen Fragen, insbesondere ob der Kläger sich auch auf eine Verpflichtungserklärung des Beklagten in dieser Hinsicht gestützt hat und ob eine solche vorliegt, gar nicht Stellung genommen.

Mangels der erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung im angefochtenen Urteil mußte der Revision Folge gegeben und mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils vorgegangen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens grundet sich auf § 52 ZPO.

Der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgericht ist nicht begrundet. Wohl kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Rechnung der K.-Bank eine gemeinschaftliche Urkunde zwischen den Streitteilen im Sinne des § 304 Z. 3 ZPO. sei, nicht beigetreten werden. Die Urkunde wurde von der K.-Bank weder im Interesse der beiden Prozeßparteien noch des Klägers allein, sondern nur im Interesse des Beklagten errichtet. Es wird auch bloß ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der K.-Bank, beziehungsweise der von ihr vertretenen Person beurkundet (vgl. Neumann, Kommentar II, S. 1032, Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 29). Der Kläger war an dem Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der dritten Person überhaupt nicht beteiligt. Im Sinne der Bestimmungen des ABGB. kann nur eine Verpflichtung des Veräußerers zum Nachweis seines ordnungsgemäßen Erwerbes des veräußerten Gegenstandes gegenüber dem Erwerber, nicht aber gegenüber einem Dritten, in Frage kommen, der seinerseits die Sache wieder vom Erwerber gekauft hat. Von einer gemeinschaftlichen Urkunde im Sinne des § 304 Abs. 1 Z. 3 ZPO. und des Art. XLIII EG. zur ZPO. kann somit nicht gesprochen werden, weshalb die Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für eine Klage nach Art. XLIII EG. zur ZPO. keiner weiteren Prüfung bedarf. Maßgebend kann daher nur das Bestehen einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich übernommenen Herausgabepflicht sein. Das Berufungsgericht hat nun eingehend dargelegt, daß das erstinstanzliche Verfahren in dieser Richtung noch nicht spruchreif ist, und es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.

Dem Rekurse war demnach nicht Folge zu geben.

Anmerkung

Z27332

Schlagworte

Bestätigung, Ausstellung einer -, Klage auf -, Erwerb Nachweis des ordnungsgemäßen -, Nachweis des ordnungsgemäßen Erwerbes, Veräußerer, Nachweis des ordnungsgemäßen Erwerbes, Verpflichtung zur Ausstellung einer Bestätigung, Wissenserklärung, Klage auf Abgabe einer -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00106.54.1229.000

Dokumentnummer

JJT_19541229_OGH0002_0010OB00106_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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