Norm
EO §382 Z8Kopf
SZ 28/90
Spruch
Der gemäß § 8 ZPO. im Ehescheidungsverfahren bestellte Kurator ist auch berechtigt, die Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zu begehren.
Entscheidung vom 30. März 1955, 7 Ob 161/55.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Prozeßgerichtes, womit der Antrag der Beklagten auf Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Prozeßgericht aufgetragen, über den Antrag zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes führte der Kläger in seinem Rekurs ins Treffen, daß der Antrag auf Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes für die Beklagte durch den gemäß § 8 ZPO. bestellten Kurator gestellt worden ist. Ein solcher Kurator sei aber nicht legitimiert, für die Kurandin im Scheidungsverfahren Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
Der gemäß § 8 ZPO. im Ehescheidungsverfahren bestellte Kurator ist indessen berechtigt, alle Anträge zu stellen, die sich im Rahmen des Scheidungsprozesses ergeben.
Da der beklagten Ehegattin das Recht zusteht, im Scheidungsverfahren die Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zu begehren (SZ. VI 327), kann auch dem gemäß § 8 ZPO. bestellten Kurator die Legitimation zur Stellung dieses Antrages nicht abgesprochen werden, denn seine Vertretungsbefugnis wäre sonst eine unvollständige und die durch ihn vertretene Partei schlechter gestellt als eine nicht vertretene oder durch einen gewählten Bevollmächtigten vertretene Partei. Zu einer solchen Beschränkung der Befugnis des gemäß § 8 ZPO. bestellten Kurators mangelt jede gesetzliche Grundlage.
Anmerkung
Z28090Schlagworte
Einstweiliger Unterhalt, Berechtigung des Prozeßkurators zur, Antragstellung, Kurator, Antrag auf einstweiligen Unterhalt, Prozeßkurator, Berechtigung zum Antrag auf einstweilige Verfügung, (einstweiliger Unterhalt), Unterhalt, einstweiliger -, Recht des Prozeßkurators zur AntragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00161.55.0330.000Dokumentnummer
JJT_19550330_OGH0002_0070OB00161_5500000_000