TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/13 B2093/00

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Veröffentlicht am 13.06.2001
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, mit E v 13.06.01, G141/00 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde, mit dem die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-Stunden Hörfunkvollprogramms für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene Sendelizenz "Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg" gemäß §§17, 19 und 20 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000, für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2011 der "P GmbH" unter Auflagen erteilt und ua. dem Beschwerdeführer versagt wurde.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §13 RRG idF BGBl. I Nr. 160/1999, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G141-144/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z3b. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999, verfassungswidrig war.

II. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes oder der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs4 auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G141-144/00 fand am 13. Juni 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 15. November 2000 ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2093.2000

Dokumentnummer

JFT_09989387_00B02093_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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