TE OGH 1955/5/11 3Ob225/55

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Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

EO §294
EO §308
EO §310

Kopf

SZ 28/131

Spruch

Der Überweisungsgläubiger ist verpflichtet, die gegen den Verpflichteten eingeleitete Exekution weiterzuführen; zur Einstellung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens ist er aber nicht befugt.

Entscheidung vom 11. Mai 1955, 3 Ob 225/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der betreibenden Partei Margarethe W. wurde zur Hereinbringung eines Betrages von 83.333 S s. A. die Zwangsverwaltung des von der Verpflichteten betriebenen Apothekergewerbes bewilligt. Die betriebene Forderung wurde von Anna L. gepfändet und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 1953 dem eingeantworteten Erben Dr. Emmerich Paul T. zur Einziehung überwiesen.

Nun beantragt der Überweisungsgläubiger die Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 39 Z. 6 EO. mit der Begründung, daß die Verpflichtete einen Betrag von 117.000 S, für Kapital und Zinsen bezahlt habe und als Sicherung die Exekution durch Pfändung der Konzession genüge, die Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltung jedoch nicht mehr nötig sei.

Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab, weil der Überweisungsgläubiger noch nicht in die Rechte der betreibenden Partei eingetreten sei, daher nicht berechtigt sei, Anträge in dieser Exekutionssache zu stellen.

Das Rekursgericht gab dem Einstellungsantrag des Überweisungsgläubigers statt. Aus § 308 EO. könnten keine Schlüsse auf eine Betreibungspflicht des Überweisungsgläubigers gezogen werden. Welche Folgen die Säumnis in der Betreibung durch den Überweisungsgläubiger habe, bestimmten ausschließlich § 310 Abs. 3 und 4 EO., die bloß eine Schadenersatzpflicht statuieren. Es könne auch ein Kurator für den säumigen Überweisungsgläubiger bestellt werden. Damit seien aber die Rechte des Überweisungsschuldners erschöpft. Er könne bei aufrechtem Bestand des Überweisungsbeschlusses den Überweisungsgläubiger nicht zur Einleitung bestimmter Exekutionsarten zwingen, ebensowenig aber auch zur Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution, da er sonst gegen das erlassene Verfügungsverbot verstieße. Die Wahl des Exekutionsmittels müsse dem Überweisungsgläubiger vorbehalten bleiben. Diesem müsse daher auch das Recht zustehen, ein bereits eingeleitetes Verwertungsverfahren zur Einstellung zu bringen, wenn er die Fortsetzung für unzweckmäßig halte. Im gegenständlichen Falle sei es zweifelhaft, ob die bewilligte Zwangsverwaltung in absehbarer Zeit zur Befriedigung der Forderung des betreibenden Gläubigers führen werde.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist wohl richtig, daß nach erfolgter Überweisung der Forderung zur Einziehung zufolge § 308 EO. nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die zwangsweise Eintreibung dieser Forderung durchzuführen, weil gemäß §§ 294 und 308 EO. dem Überweisungsschuldner jede Verfügung über die gepfändete und überwiesene Forderung untersagt ist, daher auch die weitere Betreibung einer bereits bewilligten Exekution.

Allein, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ. XXVII 139 ausgesprochen hat, ist der Überweisungsgläubiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Exekution weiterzuführen. Zu diesem Behufe stehen ihm alle im § 308 EO. eingeräumten Rechte zu. Über die Grenze des § 308 EO. geht seine Ermächtigung jedoch nicht (GlUNF. 3081). Infolge Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend, so daß ihm auch diejenigen Dispositionen verwehrt sein müssen, welche eigenes Recht, eigene Dispositionsbefugnis über den Anspruch, zur Voraussetzung haben, wie sie eben nur durch Zession oder Überweisung an Zahlungsstatt erworben werden können (GlUNF. 3704). Zur Einstellung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens ist deshalb der Überweisungsgläubiger nicht befugt, denn dabei handelt es sich nicht um eine bloße Verzögerung der Betreibung, die zur Schadenersatzpflicht des Überweisungsgläubigers nach § 310 EO. führen kann, sondern um eine Vernichtung der vom Überweisungsschuldner zur Hereinbringung der Forderung bereits eingeleiteten Maßnahme. Hiezu gibt § 308 EO. dem Überweisungsgläubiger keine Berechtigung. Die Überweisungsschuldnerin ist berechtigt, zu begehren, daß auf die mangelnde Verfügungsmacht des Überweisungsgläubigers in dieser Richtung von Amts wegen Bedacht genommen wird. Hierin liegt, keine Zuwiderhandlung gegen das Verfügungsverbot des Überweisungsschuldners. Die Rekurswerberin ist auch zur Rekurserhebung legitimiert, weil ihre Rechte als Verpflichtete nur insoweit ruhen, als sie mit der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers im Widerspruch stehen.

Es steht natürlich auch dem Überweisungsgläubiger frei, für den Fall der Ergebnislosigkeit der eingeleiteten Exekution ein neues, ihm geeignet scheinendes Exekutionsmittel zu beantragen. Dieses Wahlrecht berechtigt ihn aber trotzdem nicht, von der bereits eingeleiteten Exekution abzustehen und damit die vor der Überweisung eingeleiteten Maßnahmen des Überweisungsschuldners aufzuheben. Er kann nur, wenn er glaubt, die Exekutionsführung nicht aufrechterhalten zu können, auf seine Rechte als Überweisungsgläubiger verzichten.

Anmerkung

Z28131

Schlagworte

Einstellung der Exekution durch den Überweisungsgläubiger, Einziehung, Überweisung zur -, Fortsetzung eines Exekutionsverfahrens, Exekutionsverfahren, Fortsetzung durch den Überweisungsgläubigers, Fortsetzung eines Exekutionsverfahrens durch den Überweisungsgläubiger, Rechtsausübung, Rechtswidrigkeit, Schikane, Überweisung zur Einziehung, Fortsetzung eines Exekutionsverfahrens, Zwangsvollstreckung, Fortsetzung durch den Überweisungsgläubiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00225.55.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19550511_OGH0002_0030OB00225_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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