TE OGH 1955/5/25 1Ob208/55

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Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

ABGB §828
ABGB §833
ABGB §1233
ABGB §1238

Kopf

SZ 28/138

Spruch

Mangels anderer Vereinbarungen sind zu den Rechtshandlungen zur Durchführung bei Begründung einer Gütergemeinschaft und bei Aufhebung der Gemeinschaft nur die Teilhaber gemeinsam befugt.

Entscheidung vom 25. Mai 1955, 1 Ob 208/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Hollabrunn; II. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.

Text

Gestützt auf den Übergabe- und Ehevertrag vom 6. Juni 1952 begehrt Ferdinand G. mit dem am 13. März 1954 bei Gericht eingelangten Grundbuchsgesuch

1. die Abschreibung von im einzelnen aufgeführten Grundstücken von der Liegenschaft EZ. 55, die Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes hierauf für ihn und seine Frau Maria G.;

2. ob den 1/106-Anteilen an zwei anderen Liegenschaften ebenfalls die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes für ihn und seine Frau, sowie

3. im Lastenblatt der unter 1. angeführten, neu eröffneten Einlage die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung und Benützung und der Reallast der Ausnahme gemäß Pkt. 2 des Notariatsaktes vom 6. Juni 1952.

Dieser Notariatsakt (Übergabe- und Ehevertrag) sieht unter Pkt. 9 vor, daß die Ehegatten über ihr gesamtes Vermögen, welches sie gegenwärtig besitzen oder in Zukunft erwerben oder ererben werden, eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft errichten.

Das Erstgericht bewilligte nach Rückziehung des Antrages zu 2. die übrigen Eintragungen.

Den Rekursen des Schwiegervaters des Antragstellers Karl H. und seiner jetzt von ihm geschiedenen Frau Maria G. gab das Rekursgericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag zur Gänze abwies. Daß sich dabei das Rekursgericht im Ausdruck vergriff und von Aufhebung des Beschlusses spricht, ist nicht weiter von Bedeutung. Die Begründung des Rekursgerichtes geht dahin, daß Ferdinand G. als gemäß § 1238 ABGB. Bevollmächtigter wie jeder andere Inhaber einer gesetzlichen Vollmacht nach § 77 GBG. wohl Rechte (also Vorteile), nicht aber Lasten für den durch ihn Vertretenen verbüchern lassen dürfe, ohne eine hierauf lautende Spezialvollmacht zu besitzen. Da nach dem Vertrage die Einverleibung des Eigentums zur Hälfte für die Rekurswerberin an die gleichzeitige Einverleibung der zu übernehmenden Lasten (Dienstbarkeit und Reallast) geknüpft sei, sei der Einschreiter zu seinem Grundbuchsgesuch namens seiner Ehegattin nicht befugt und habe der Bewilligungsbeschluß nicht erlassen werden dürfen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Ferdinand G. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Durch die (nur) von Ferdinand G. (und nicht auch von Maria G.) begehrten Grundbuchseiteneintragungen soll der der vereinbarten Gütergemeinschaft entsprechende Buchstand begrundet werden. Dafür, daß zu einer solchen Antragstellung ein Teilhaber der Gemeinschaft, hier Ferdinand G., allein befugt wäre, enthält der Notariatsakt vom 6. Juni 1952 keinen Anhaltspunkt. Mangels anderer Vereinbarungen muß aber davon ausgegangen werden, daß zu den Rechtshandlungen, die zur Durchführung bei Begründung einer Gemeinschaft, hier der Gütergemeinschaft, erforderlich sind, ebenso wie bei Aufhebung der Gemeinschaft nur die Teilhaber gemeinsam und nicht die einzelnen Teilhaber für sich befugt sind. Aus einer sinngemäßen Anwendung des § 1238 ABGB. kann eine alleinige Antragsbefugnis des Ferdinand G. schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil es sich im vorliegenden Fall keineswegs um die Verwaltung des Vermögens oder um den ordentlichen Wirtschaftsertrag (SZ. XXV 274), sondern um etwas ganz anderes, nämlich erst um die bücherliche Eintragung des gemeinsamen Eigentums, handelt. Die Frage, ob die von Ferdinand G. beantragte Eintragung der Maria G. im Hinblick auf die gleichzeitig beantragte Eintragung von Wohnungsrecht und Ausgedinge zum Vorteil gereicht (§ 77 GBG), entsteht bei dieser Rechtsauffassung nicht. Eine Anwendung der Bestimmung des § 80 GBG. kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil auch sie sich auf etwas völlig anderes bezieht, nämlich auf die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, welche eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, wie etwa auf Dienstbarkeiten, und nicht auf die Eintragung von gütergemeinschaftlich gebundenem Gesamteigentum.

Dem unbegrundeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

Z28138

Schlagworte

Aufhebung einer Gütergemeinschaft, Begründung einer Gütergemeinschaft, Gemeinschaft Rechtshandlungen zur Begründung und Aufhebung, Gütergemeinschaft Begründung und Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0010OB00208.55.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19550525_OGH0002_0010OB00208_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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