TE OGH 1955/6/15 3Ob323/55

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.1955
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wahle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Deutsch, Dr.Kisser, Dr.Dinnebier und Dr.Meyer-Jodas als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmuth I*****, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurse des Erwin und der Cäcilie R*****, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr.Georg Holzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2.632,50, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. April 1955, GZ 1 R 242/55, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4. März 1955, GZ 2 Cg 1603/54-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abgeändert, daß der Beschluß des Prozeßgerichtes in der Hauptsache wieder hergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 457,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekurses, ferner an Kosten des Verfahrens erster Instanz nebst den vom Erstgericht mit S 923,10 bestimmten Prozeßkosten einen weiteren Betrag von S 41,47 für den Schriftsatz vom 3.3.1955 und an Barauslagen für den Rekurs gegen den Beschluß des Prozeßgerichtes vom 10.3.1955 den Betrag von S 2,-- binnen 14 Tagen bei Exekution aus der Konkursmasse nach den Vorschriften über die Masseforderungen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte nach Einschränkung ihres Klagebegehrens die Fällung des Urteiles, daß die von der beklagten Partei zum Konkurs der Eheleute Erwin und Cäcilie R***** angemeldete Forderung von zusammen S 13.529,50 mit dem Betrage von S 2.632,50 nicht zu Recht bestehe, welches Begehren sie damit begründet, daß die beklagte Partei an Grundsteuer Beträge von zusammen S 2.632,50 für die Jahre 1949 und 1950 im Konkurs angemeldet habe, obwohl die Gemeinschuldner die Liegenschaft, auf die sich die Grundsteuerschuld bezieht, erst im Jahre 1951 im Rückstellungsverfahren zurückerhalten und daher für die Grundsteuer der Jahre 1949 und 1950 nicht aufzukommen haben. Das Prozeßgericht wies die Klage unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil die Feststellung und Vorschreibung der Grundsteuer im Verwaltungswege erfolge und daher gemäß § 110 Abs 3 KO die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung nicht gegeben sei.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Prozeßgerichtes auf und trug dem letzteren die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es war der Ansicht, daß zwar das Urteilsbegehren wörtlich auf die Feststellung ziele, daß die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehe, daß sich aber aus dem ergänzenden Vorbringen der klagenden Partei bei der mündlichen Streitverhandlung zweifelsfrei ergebe, daß die klagende Partei das für die Forderung gemäß § 9 Grundsteuergesetz an der den Gemeinschuldnern gehörigen Liegenschaft haftende Pfandrecht, also das Absonderungsrecht der Gemeinde anerkenne und somit nur die Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung bekämpfe. Zur Entscheidung über dieses Begehren sei aber das Konkursgericht zuständig.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der zulässig ist, da es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, in der im Gegensatz zum Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen wird, dem aber auch Berechtigung zukommt. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Forderung nicht zu Recht bestehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Prozeßgericht im vorliegenden Fall überhaupt berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, auf die Behebung eines Widerspruches zwischen dem Urteilsbegehren und dem Vorbringen zu dringen oder das Begehren selbst von Amts wegen mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, wie dies das Rekursgericht vermeint. Jedenfalls lautet der Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis der beklagten Partei, auf den die letztere ihre Konkursanmeldung stützt, ausdrücklich auf die Gemeinschuldner als Verpflichtete und es wird in diesem nicht die sachliche Haftung der Liegenschaft, sondern es werden die Gemeinschuldner als persönlich haftende Schuldner in Anspruch genommen. Das Vorbringen der klagenden Partei, daß es sich um eine dingliche Last handle, für welche die Liegenschaft als solche, nicht aber die Gemeinschuldner, auf die sich jedoch der Exekutionstitel ausdrücklich bezieht, haftet, richtet sich somit lediglich gegen die Richtigkeit der Forderung und nicht dagegen, daß die Forderung als Konkursforderung und nicht als Absonderungsanspruch behandelt werde, da ja lediglich geltend gemacht wird, daß die Gemeinschuldner für die erwähnte Forderung nicht persönlich haften, im Rückstandsausweis aber die Gemeinschuldner persönlich in Anspruch genommen werden. Es ist daher gemäß § 110 Abs 3 KO die Behörde, die den Exekutionstitel erlassen und die Forderung angemeldet hat, zur Entscheidung zuständig, weshalb das Prozeßgericht die Klage mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Prozeßgerichtes wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses folgt aus den §§ 41, 50 ZPO.

Da das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung des Prozeßgerichtes ausdrücklich Folge gegeben und nur die ziffernmäßige Festsetzung der Kosten dem fortzusetzenden Verfahren vorbehalten hat, im Hinblick auf die obige Entscheidung eine Fortsetzung des Verfahrens aber nicht mehr stattfindet, waren sowohl die Kosten des Schriftsatzes vom 3.3.1955 als auch die Rekurskosten zu bestimmen und der klagenden Partei aufzuerlegen, wobei gemäß § 12 RAT 1954 an Rekurskosten nur die Barauslagen zuzusprechen waren.

Anmerkung

E73425 3Ob323.55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00323.55.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19550615_OGH0002_0030OB00323_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten