TE OGH 1955/7/13 3Ob350/55

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Veröffentlicht am 13.07.1955
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Norm

ABGB §1302

Kopf

SZ 28/179

Spruch

Solidarhaftung tritt auch dann ein, wenn die Beschädigung hinsichtlich einzelner Schadensstifter in einem Versehen begrundet ist und sich die Anteile der einzelnen nicht bestimmen lassen.

Entscheidung vom 13. Juli 1955, 3 Ob 350/55.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Beklagte wurde gemeinsam mit Friedrich K. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1950, 1 b Vr 317/50, wegen Verbrechens des Diebstahles zu einer Kerkerstrafe rechtskräftig verurteilt, weil die Genannten in der Zeit vom März 1949 bis Dezember 1949 in Wien 54.950 kg Heizöl im Werte von 25.369 S 99 g aus dem Besitze der Wiener G.-A. G. gestohlen hatten. Sie wurden gemäß § 369 StP0. zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 25.369 S 99 g an die Wiener G.-A. G. rechtskräftig verurteilt. Von diesem Heizöl verkauften sie 47.710 kg dem Kläger, der dieses Öl weiterverkaufte. Wegen dieses Ankaufes wurde über den Kläger mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24. Februar 1950, 6 U 335/50-2, wegen Übertretung des bedenklichen Ankaufes nach § 477 StG. eine Geldstrafe von 100 S, im Nichteinbringungsfalle 5 Tage Arrest, verhängt, die in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger wurde sodann von der Wiener G.-A. G. auf Bezahlung eines Betrages von 20.910 S 15 g zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten und Friedrich K. geklagt und war dieser Rechtsstreit zu 24 Cg 204/51 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig. Da jedoch in der Zwischenzeit von der Gattin des Friedrich K. an die Wiener G.-A. G. ein Betrag von 13.000 S und vom Beklagten ein Betrag von 58 S bezahlt wurde, wurde von der Wiener G.-A. G. der im obgenannten Strafurteil festgesetzte Betrag von 25.369 S 99 g um diese Zahlung auf 12.311 S 99 g eingeschränkt, so daß das Klagebegehren in der angeführten Rechtssache nur mehr auf diesen Betrag lautete. Mit Vergleich vom 29. November 1951, 24 Cg 204/51- 13, hat sich der Kläger verpflichtet, der Wiener G.-A. G. den Betrag von 12.311 S sowie einen Kostenbeitrag von 1300 S zu bezahlen.

Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger die kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur ungeteilten Hand mit Hermine und Friedrich K. zur Bezahlung eines Betrages von 13.611 S 99 g, den er an die Wiener G.-A. G. im Vergleichswege bezahlt hat. Der Beklagte und Friedrich K.- hätten ihn unter der Vorspiegelung zum Ankauf des Heizöls bewogen, daß die Wiener G.-A. G. Öl abgebe, weil sie es nicht benötige. Der Beklagte sei daher zur ungeteilten Hand mit Hermine und Friedrich K. verpflichtet, ihm den von ihm als Schadensgutmachung an die Wiener G.-A. G. bezahlten Klagsbetrag zu ersetzen.

Der Beklagte wendete dagegen ein, der Kläger als Mineralölhändler habe genau gewußt, daß es sich nicht um legale Ware handeln könne. Da der Gesamtschaden 25.369 S 99 g ausmache, hafte der Kläger selbst für ein Drittel der Schadenssumme, sohin für 8456 S. Bei Ankauf des Öls sei der Kläger bösgläubig gewesen, und er könne daher auch deswegen keinen Ersatz begehren, weil er das Öl um 30 g gekauft und um einen Betrag von mehr als 1 S verkauft habe. Diesen Gewinn müsse er sich anrechnen lassen.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 2858 S 59 g s. A. schuldig, wies jedoch das auf Zahlung eines Betrages von 10.753 S 40 g gerichtete Mehrbegehren ab. Es führte hiezu aus:

Wie sich aus dem Akte 6 U 335/50 ergebe, sei der Kläger wegen des Ankaufes von 47.710 kg des vom Beklagten und Friedrich K. gestohlenen Heizöls der Wiener G.-A.G., deren Ankaufspreis er in seiner Verantwortung vom 1. Februar 1950 mit 17.185 S 12 g angibt, mit Strafverfügung vom 24. Februar 1950 der Übertretung nach § 477 StG. schuldig erkannt worden. Der durch Friedrich K. und den Beklagten durch die Diebstähle verursachte Schaden sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 1 b Vr 317/50 mit 54.950 kg Heizöl im Werte von 25.369 S 99 g festgestellt worden und deshalb Friedrich K. und der Beklagte zur ungeteilten Hand zur Bezahlung dieses Betrages an die Wiener G.-A.G. verurteilt worden. Es sei als erwiesen anzunehmen, daß der Kläger die um 17.185 S 12 g von K. und dem Beklagten gekauften 47.710 kg Heizölmengen zumindest um den Orop-Preis von 20.910 S 15 g verkauft und dadurch einen Gewinn von 3725 S 03 g erzielt habe. Dieser Gewinn käme ihm allein zugute, nicht aber dem Friedrich K. und dem Beklagten. Es habe daher diesen aus dem Verkauf des gestohlenen Öls gezogenen Gewinn der Kläger allein als Schaden der Geschädigten gegenüber zu verantworten. Das Gericht sei der Ansicht, daß der Kläger als Käufer einer verdächtigen Ware solidarisch mit dem Beklagten und Friedrich K. für den Schaden, der der G.-A.G. durch den Diebstahl der beiden Letztgenannten entstanden ist, hafte. Die Einwendung des Beklagten, daß er dem Kläger gar nicht bekannt gewesen sei und dieser deshalb ihm gegenüber den Tatbestand nach § 477 StG. nicht begangen habe, weshalb der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Regreßanspruch habe, werde durch seine Parteienaussage selbst widerlegt, in welcher er angibt, daß er einmal bei dem Verkaufe eines Quantums des gestohlenen Heizöls an den Kläger anwesend war. Schließlich gehe aus seiner Parteienaussage auch hervor, daß er von den Verkäufen an den Kläger insofern Kenntnis hatte, als ihm von Friedrich K. stets der entsprechende Anteil des vom Kläger bezahlten Kaufpreises ausbezahlt wurde. Aus der Klage 24 Cg 204/51 in Verbindung mit der Verantwortung des Klägers in der Strafsache 6 U 335/50 ergebe sich, daß der Kläger vom 4. März bis 10. November 1949 insgesamt 47.710 kg Heizöl gekauft und dem Friedrich K. dafür 17.185 S 12 g bezahlt habe. Aus dem Urteil des Strafaktes 1 b Vr 317/50 vom 10. Mai 1950 gehe hervor, daß das Strafgericht den Wert der durch Friedrich K. und den Beklagten gestohlenen Ölmenge von 54.950 kg mit 25.369 S 99 g errechnet hat. Von diesen 54.950 kg habe jedoch der Kläger bloß

47.710 kg im Werte von 20.910 S 15 g um 17.185 S 12 g gekauft. Der Rest von 7240 kg im Werte von 4459 S 84 g sei, wie sich aus dem Strafakte ergebe, von Wilhelm H. unabhängig von dem Kauf des Klägers käuflich erworben worden. Für diesen Schaden von 4459 S 84 g hafte nicht der Kläger. Dieser Tatsache hätte die Wiener G.-A.G. in ihrer Klage 24 Cg 204/51 insofern Rechnung getragen, als sie in jener Rechtssache bei der Tagsatzung vom 17. Oktober 1951 die Verurteilung des jetzigen Klägers zur ungeteilten Hand mit Friedrich K. und dem Beklagten lediglich zur Bezahlung eines Betrages von 20.910 S 15 g begehrt habe. Diesen Betrag habe die damalige Klägerin als den ihr durch den bedenklichen Ankauf des nunmehrigen Klägers zugefügten Schaden, dessen Höhe durch den von ihr der Orop bezahlten Einkaufspiels von 20.910 S 15 g bestimmt ist, bezeichnet. Bei der Tagsatzung vom 17. Oktober 1951 habe sie jedoch ihr Klagebegehren auf den Betrag von 12.311 S 99 g s. A. eingeschränkt. Dies deswegen, weil die Ehegatten Friedrich und Hermine K. eine Zahlung von 13.000 S und der Beklagte eine solche von 58 S geleistet haben, so daß sich der von Friedrich K. und dem Beklagten durch Diebstahl zugefügte Schadensbetrag von 25.369 S 99 g, zu dessen Bezahlung sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1950, 1 b Vr 317/50-27. zur ungeteilten Hand verurteilt wurden, um 13.058 S auf 12.311 S 99 g ermäßige. Durch die erfolgte Zahlung von 13.058 S sei die durch den Verkauf von 7240 kg Heizöl an H. entstandene Schadenersatzforderung von 4459 S 84 g getilgt worden. Der sohin nach Abzug dieses Betrages von 13.058 S verbleibende Rest von 8598 S 16 g sei mit dem Schaden von 20.910 S 15 g zu verrechnen, der durch den Verkauf von 47.710 kg an den Kläger entstanden ist. Auf diese Weise gelange man zu dem in der Rechtssache 24 Cg 204/51 eingeschränkten Betrag von 12.311 S 99 g. Der Kläger habe infolge seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als bedenklicher Ankäufer zum Eintritt des der Wiener G.-A.G. widerrechtlich zugefügten Schadens beigetragen. Er sei sohin für diesen Schaden verantwortlich und haftbar. Er hafte der Wiener G.- A.G. gegenüber mit den Dieben Friedrich K. und dem Beklagten solidarisch. Im internen Verhältnis jedoch haften die Ersatzpflichtigen, wenn kein anderes Verhältnis feststellbar sei, nach Kopfteilen. Der Kläger könne somit von den übrigen Solidarschuldnern, wenn er sich in der Rechtssache 24 Cg 204/51 bei der Tagsatzung vom 29. November 1951 vergleichsweise zur Bezahlung eines Betrages von 12.311 S verpflichtet und diesen Betrag geleistet habe, nur jenen Teil als Ersatz für die von ihm abgetragene Schuld begehren, der dem Kopfteile der Solidarschuldner entspreche. Auf Grund obiger Feststellungen ergebe sich somit, daß der Kläger, der Beklagte und Friedrich K. für je ein Drittel des Schadens haften. Zur Berechnung dieser Kopfquote könne jedoch nicht der Schadensbetrag von 20.910 S 15 g herangezogen werden, sondern nur jener Betrag, der sich um den vom Kläger für sich allein erzielten Gewinn von 3725 S 03 g vermindert. Es sei dies der Betrag von 17.185 S 12 g. Der Kopfteil hievon betrage somit 5728 S 37 g. Doch erhöhe sich der Kopfteil des Klägers um den von ihm erzielten Gewinn von 3725 S 03 g auf 9453 S 40 g. Da der Kläger laut Vergleich 12.311 S zu zahlen hatte, sein Kopfteil 9453 S 40 g beträgt, das Ersatzbegehren des Klägers hinsichtlich des Friedrich K. mit dem rechtskräftigen Urteile vom 12. März 1954 aber abgewiesen wurde, da Friedrich K. mehr als seinen Kopfteil geleistet habe, verbleibe für den Beklagten als Kopfteil nur die Differenz von 9453 S 40 g auf

12.311 S, das sind 2858 S 59 g. Diesen Betrag sei der Beklagte schuldig, dem Kläger zu ersetzen. Den Ersatz des vom Kläger im Rechtsstreite 24 Cg 204/51 bezahlten Prozeßkostenbeitrages von 1300 S könne dieser vom Beklagten nicht begehren, denn der Kläger sei bereits am 24. Februar 1950 mit rechtskräftiger Strafverfügung der Übertretung des bedenklichen Ankaufes für schuldig erkannt worden. In der Rechtssache 24 Cg 204/51 sei aber erst am 21. Juni 1951, also viel später, geklagt worden. Der Kläger hätte somit keinen Anlaß gehabt, den Klagsanspruch, soweit es sich um den verglichenen Betrag handelte, ernstlich zu bestreiten. Die dadurch verursachten Prozeßkosten könne man auch vom Standpunkte des Beklagten aus nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten bezeichnen. Es sei daher der Beklagte lediglich zur Bezahlung eines Betrages von 2858 S 59 g samt 4% Zinsen vom Klagstage zu verurteilen, das Mehrbegehren aber abzuweisen.

Der dagegen seitens des Klägers erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus:

Die Rechtsrüge, welche sich gegen die Ansicht wende, daß der Kläger als bedenklicher Ankäufer solidarisch mit dem Dritten hafte, gehe fehl. Sie führe aus, daß es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Erwerb des Heizöls durch den Kläger und dem ausschließlich durch den Diebstahl herbeigeführten Schaden fehle, weshalb der Kläger nicht nur nach Kopfteilen Regreß nehmen, sondern vom Beklagten den gesamten Schaden ersetzt verlangen könne. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, daß das österreichische Recht nicht nur jene Personen, welche einen Schaden gemeinsam und vorsätzlich angerichtet haben, zu dessen Ersatz zur gesamten Hand verpflichtet; vielmehr gelte das gleiche, wenn der Schaden auf ein Versehen zurückgehe und sich die Anteile nicht bestimmen ließen, sei es auch nur, daß einer oder einige von mehreren Schadensstiftern den Schaden versehentlich angerichtet haben. Daß aber der Schaden gemeinschaftlich im Einverständnis zugefügt wurde, sei nicht erforderlich. Der Regreßanspruch sei demnach gemäß § 1302 ABGB. lediglich nach Kopfteilen gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Kläger den offenbar aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines von ihm im Rechtsstreite 24 Cg 204/51 bezahlten Prozeßkostenbeitrages von 1300 S vom Beklagten als mithaftendem Solidarschuldner nicht zu verlangen vermag, ist im Ergebnis zutreffend, da ein Regreßanspruch zwischen Personen, durch deren rechtswidriges Handeln ein Schadenserfolg herbeigeführt wurde, lediglich nach der Vorschrift des § 1302 ABGB. stattzufinden hat. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers erscheint demnach schon deswegen ausgeschlossen, weil der Kausalzusammenhang zwischen Schadensursache und Schadenserfolg jedenfalls durch dessen eigenes deliktisches Handeln unterbrochen ist. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Solidarhaftung nicht nur in den Fällen eintritt, wenn ein Schaden von mehreren Personen gemeinschaftlich und vorsätzlich angerichtet wurde, sondern auch dann, wenn die Beschädigung hinsichtlich einzelner Schadensstifter in einem Versehen begrundet ist und sich die Anteile der einzelnen nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB.). Dies ist aber hinsichtlich der vom Kläger angekauften Ölmenge mit einer festgestellten Schadenssumme von 20.910 S 15 g der Fall. Richtig ist die Schlußfolgerung, daß der Kläger dadurch, daß er das Öl an- und weiterverkaufte, die Unmöglichkeit der Rückstellung desselben an die geschädigte Firma mitverursacht hat. Überdies hat aber der Kläger durch den Ankauf des Öls die Verwertung des Diebsgutes erst ermöglicht. Eine Unrechtsgemeinschaft stellt aber kein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB. her, sondern es tritt in einem solchen Falle nach dieser Gesetzesstelle die Ausgleichung nach Kopfteilen ein, da es nicht nach Art einer Gesellschaft auf den von den einzelnen Schadensstiftern erzielten Vorteil ankommt. Es leidet daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes insoweit an einem inneren Widerspruch, als es einerseits ausspricht, daß der Kläger, wenn er den verglichenen Betrag von 12.311 S geleistet habe, nur jenen Teil von den übrigen Solidarschuldnern für die von ihm abgetragene Schuld begehren könne, der ihren Kopfteilen entspricht, andererseits aber die Ausgleichspflicht des Beklagten unter Bedachtnahme auf den vom Kläger allein erzielten Gewinn festsetzt. Es hatte demnach in Anbetracht der zwischen den der gemäß § 1302 ABGB. solidarisch haftenden Personen bestehenden Unrechtsgemeinschaft bei richtiger rechtlicher Beurteilung der vom Kläger allein erzielte Vorteil außer Betracht zu bleiben, so daß der Beklagte auf ein Drittel der vom Kläger geleisteten, seinen Kopfteil von 6970 S 05 g (20.910 S 15 g : 3) übersteigenden Mehrzahlung von 5340 S 95 g (12.311 S - 6970 S 05 g) abzüglich des bereits bezahlten Betrages von 58 S, sohin lediglich auf Zahlung eines Betrages von 1722 S 32 g, in Anspruch genommen werden konnte. Da jedoch das Ersturteil hinsichtlich seines Teilzuspruches von 2858 S 59 g s. A. vom Beklagten unangefochten blieb, kann dieser dem Erstgericht unterlaufene Rechtsfehler nicht mehr behoben werden.

Anmerkung

Z28179

Schlagworte

Fahrlässige Schadenszufügung, Solidarhaftung, Schadenersatz bei Beschädigung aus Versehen, Solidarhaftung, Solidarhaftung bei fahrlässiger Schadenszufügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00350.55.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19550713_OGH0002_0030OB00350_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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