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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des G Ö, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. August 2004, Zl. Ia 370-310/2004, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. August 2004 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer bereits die am 21. September 2004 eingelangte, zur hg. Zl. 2004/01/0421, protokollierte - zulässige - Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes entschieden worden ist.
Die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 27. September 2004 eingelangte weitere Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe den mit 19. August 2004 datierten Bescheid am 20. September 2004 neuerlich erlassen. Spruch und Inhalt der Entscheidung seien unverändert geblieben; geändert worden sei hingegen die Zustellverfügung, die zunächst auf den Beschwerdeführer persönlich gelautet habe, im nunmehr angefochtenen Bescheid jedoch dahingehend geändert worden sei, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters neuerlich zuzustellen sei. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig gewesen, weil der dem Beschwerdeführer in Missachtung des Vertretungsverhältnisses direkt zugestellte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich bereits am 23. August 2004 zugekommen und der Zustellmangel dadurch geheilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch gezwungen, gegen den später erlassenen Bescheid ebenfalls Beschwerde zu erheben, um Rechtsnachteile zu vermeiden, weil dieser dem früheren "derogiert" habe.
Mit diesen Beschwerdeausführungen gesteht der Beschwerdeführer zunächst zu, dass ein durch die Zustellung an ihn, statt an seinen Bevollmächtigten bewirkter Zustellmangel gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG jedenfalls dadurch geheilt worden ist, dass der Bescheid der belangten Behörde am 23. August 2004 dem namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, womit er bereits zu diesem Zeitpunkt gültig erlassen worden ist.
Die Beschwerde irrt jedoch, wenn sie vermeint, die belangte Behörde habe ihren Bescheid in weiterer Folge "neuerlich erlassen", dieser "Bescheid" habe dem früheren "derogiert", und der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, diese weitere Entscheidung mit der vorliegenden (zweiten) Beschwerde zu bekämpfen. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung (etwa an den ausgewiesenen Vertreter) kommt hingegen nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129, mwN). Mit der Zustellung des Bescheides vom 19. August 2004 an den Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 2004 wurde somit kein neuer Bescheid
erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 8. März 2005
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010430.X00Im RIS seit
02.06.2005