TE OGH 1955/9/21 7Ob375/55

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Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

Handelsgesetzbuch §18

Kopf

SZ 28/207

Spruch

Die Firmenbezeichnung "Volksbazar" für eine Verkaufs- und Tauschvermittlung ist zur Täuschung geeignet.

Entscheidung vom 21. September 1955, 7 Ob 375/55.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Herbert Sch. beantragte, sein in Wien VII, L.-Straße 1, betriebenes Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand der Privatgeschäftsvermittlung, beschränkt auf Verkauf, Tausch und Kreditvermittlung, unter der Firma "Volksbazar Privatverkaufsvermittlung Herbert Sch." in das Handelsregister einzutragen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil im Unternehmen des Einschreiters nicht selbständige Kaufleute mit eigenem Personal eine Handelstätigkeit entwickeln, dies aber das wesentliche Merkmal eines Bazars sei. Der Zusatz sei daher geeignet, eine Täuschung über die Art des vom Einschreiter betriebenen Geschäftes herbeizuführen.

Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die begehrte Eintragung. Es vertrat den Standpunkt, daß sich die Bedeutung des aus dem Orient stammenden Ausdruckes "Bazar" in Europa verändert habe. Es werde hier darunter eine Kaufhalle oder ein Warenhaus verstanden, also ein Unternehmen größeren Umfanges, in dem die verschiedensten Waren zum Kaufe angeboten werden. Da die Firma auch das Wort "Privatverkaufsvermittlung" enthalte, könne eine Täuschung des Publikums über die Art der in der Unternehmung betriebenen Geschäfte nicht herbeigeführt werden.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Aus der Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien vom 27. Dezember 1954 ist zu entnehmen, daß der Betriebsgegenstand nach der erteilten Gewerbeberechtigung die Vermittlung des Verkaufes und Tausches von Gebrauchsgegenständen jeder Art zwischen Privaten im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber vermittels gesammelter Schaustellung der Anbotsachen und die treuhändige Übernahme und Ausfolgung der Sachen und Erlöse ist.

Zutreffend weist das Rekursgericht darauf hin, daß der Ausdruck "Bazar" aus dem Orient stammt und dort einen Platz oder eine breite Straße bezeichnet, wo in zahlreichen Geschäften alle möglichen Handelsartikel feilgeboten werden. Es ist auch richtig, daß der Ausdruck in Europa seine Bedeutung geändert hat und daß insbesondere im deutschen Sprachraum darunter nunmehr eine Kaufhalle, ein Kaufhaus oder ein Warenhaus (Österreichisches Wörterbuch, 6. Aufl.; Keyse, Fremdwörterbuch 1922; Duden 1952; Pekrum, das deutsche Wort, 1953) verstanden wird. Alle diese Bedeutungen betreffen ein Unternehmen, in dem Waren zum Kaufe angeboten werden. Sie lassen aber nicht eine Vermittlungstätigkeit als Gegenstand dieses Unternehmens vermuten. Die Bezeichnung "Volksbazar" muß daher als zur Täuschung des Publikums geeignet angesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Firma des Antragstellers als weiterer Zusatz das Wort "Privatverkaufsvermittlung" beigefügt werden soll, denn dieses Wort steht mit der erwähnten Bedeutung des Wortes Bazar nicht im Einklang. Im übrigen geht die Tendenz der Rechtsprechung dahin, Übertreibungen und überflüssige Beisätze möglichst auszuschalten, um Täuschungen des Publikums hintanzuhalten.

Anmerkung

Z28207

Schlagworte

Bazar, zur Täuschung geeignete Firmenbezeichnung Firmenbezeichnung, Eignung zur Täuschung, "Bazar" Täuschung durch Firmenwortlaut "Bazar" Tauschvermittlung, täuschende Firmenbezeichnung "Bazar" Verkaufsvermittlung, täuschende Firmenbezeichnung "Bazar"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00375.55.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19550921_OGH0002_0070OB00375_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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