TE OGH 1955/10/6 7Ob365/55

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Veröffentlicht am 06.10.1955
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Norm

Handelsgesetzbuch §18

Kopf

SZ 28/218

Spruch

Unzulässigkeit der Protokollierung einer Firma, welche im Zusatz "vormals Wi." (Zuname) nicht klar erkennen läßt, welche von zwei auf denselben Zunamen lautenden Unternehmungen weitergeführt wird.

Entscheidung vom 6. Oktober 1955, 7 Ob 365/55.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Das Gericht erster Instanz bewilligte die Eintragung der Firma: "W. & Co., vorm. Wi." mit dem Sitze in Sch.

Infolge Rekurses des Josef Wi., Schlossermeisters in Sch., der in unmittelbarer Nachbarschaft des eingetragenen Unternehmens ein gleichartiges Gewerbe betreibt, wies das Rekursgericht den Antrag auf Eintragung der genannten Firma ab. Es ging davon aus, daß das einzutragende Unternehmen bisher nicht protokolliert gewesen und von Eleonore Wi. als Witwenfortbetrieb geführt worden sei. Von der Genannten habe es Rudolfine L. geerbt. Diese habe zwecks Fortführung des Unternehmens mit dem persönlich haftenden Gesellschafter Josef W. die Gründung einer Kommanditgesellschaft vereinbart, deren Eintragung unter der oben genannten Firma erfolgen sollte und in der sie Kommanditistin sei. Das Rekursgericht ging von der Bestimmung des § 22 HGB. aus und erachtete den Firmenwortlaut nicht für zulässig. Habe Eleonore Wi. das nicht protokollierte Unternehmen nur unter der Firma Wi. betrieben, dann war nach Ansicht des Rekursgerichtes diese Firma unzulässig, weil eine Verwechslung mit dem gleichartigen Unternehmen des Josef Wi. in Sch. möglich war. Eine unzulässige Firma dürfe aber auch nicht auf dem Umwege über § 22 HGB. eingetragen werden. Habe aber Eleonore Wi. ihr Unternehmen unter einer zulässigen Firma betrieben, dann sei der Antrag verfehlt, weil die Antragsteller nicht die unveränderte Fortführung der alten Firma begehrten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist den Antragstellern einzuräumen, daß sie nicht eine bestehende Firma fortführen, sondern eine neue Firma mit dem Firmenkerne "W. & Co." und dem Zusatze "vorm. Wi." eintragen lassen wollen.

Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß Josef Wi. in Sch. ein gleichartiges Gewerbe betreibt, ist durch die Auskunft der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich gedeckt, laut der das fortzuführende Unternehmen und auch das Unternehmen des Josef Wi. nebst anderen Betriebszweigen die Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes zum Gegenstand haben.

Gemäß § 18 Abs. 2 HGB. darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Der Zusatz "vorm. Wi." soll eine Geschäftsnachfolge zum Ausdruck bringen. Er ist aber insofern zur Täuschung geeignet, als die Anführung des bloßen Familiennamens Wi. nicht klar erkennen läßt, daß es sich um die Weiterführung des Betriebes, der früher Anton Wi. und dann Eleonore Wi. gehörte, handelt, und im Hinblick auf die teilweise Gleichheit des Betriebsgegenstandes und auf die örtlichen Verhältnisse immerhin auch auf Josef Wi. bezogen werden könnte.

Anmerkung

Z28218

Schlagworte

Firma täuschende Zusätze, täuschende Zusätze, Namensgleichheit, Firmenzusatz, Täuschung durch Firmenzusätze, Zusatz zu einer Firma, Täuschungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00365.55.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19551006_OGH0002_0070OB00365_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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