Norm
ABGB §1325Kopf
SZ 28/231
Spruch
Der Rentenversicherungsaufwand ist nicht in den Deckungsfonds einzubeziehen. Die Pflichtbeiträge des Getöteten zur Invaliden- und Altersversicherung sind daher in voller Höhe vom Bruttolohn abzuziehen. Dasselbe gilt auch für die vom Verunglückten für die Krankenversicherung geleisteten Beiträge.
Die Wohnungsbeihilfe ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidung vom 26.Oktober 1955, 2 Ob 364/55.
I.Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Am 10. März 1953 ereignete sich auf der Landstraße in K. bei H. in Steiermark ein Verkehrsunfall, bei welchem ein von der erstbeklagten Partei gelenkter und von der zweitbeklagten Partei gehaltener Traktor über eine Böschung abstürzte. Hiebei wurde Johann P. getötet.
Die Witwe Erna P. und die beiden mj. Kinder Johann und Erna P. begehren mit ihrer zu 1 Cg 50/54 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage gemäß § 1327 ABGB. Ersatz für das ihnen durch den Tod des Ernährers Johann P. an Unterhalt Entgangene in Form von Renten auf Lebenszeit abzüglich der ihnen aus Anlaß des gleichen Unfalls zukommenden Sozialrenten.
Die A.-Versicherungsanstalt, Landesstelle Graz, begehrt mit ihrer zu 1 Cg 17/54 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage gemäß § 1542 RVO. den Ersatz der an die Witwe und die beiden mj. Kinder des Getöteten liquidierten Pflichtleistungen in der monatlichen Höhe von:
1.) 263 S für Rente an die Witwe zuzüglich 24 S 20 g für Krankenversicherungsbeitrag, zusammen 287 S 20 g,
2.) 70 S für Rente an mj. Johann P. zuzüglich 24 S 20 g für Krankenversicherungsbeitrag, zusammen 94 S 20 g,
3.) 70 S für Rente an mj. Erna P. zuzüglich 24 S 20 g für Krankenversicherungsbeitrag, zusammen 24 S 20 g.
Insgesamt werden also monatlich für Leistungen an die Witwe 287 S 20 g, an den mj. Johann P. 94 S 20 g, an die mj. Erna P. 94 S 20 g, das sind also monatlich zusammen 475 S 60 g, für die Zeit vom 1. April 1953 bis einschließlich 28. Februar 1954, also für 11 Monate, das sind 11 mal 475 S 60 g, ergibt richtig 5231 S 60 g, tatsächlich aber nur 5120 S 60 g samt Anhang, begehrt.
Die beiden Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Die Höhe der in der Klage von der A.-Versicherungsanstalt angeführten Leistungen und daß diese Leistungen auf Grund rechtskräftigen Bescheides erfolgten, ist außer Streit gestellt worden.
Das Erstgericht hat der klagenden Versicherungsanstalt den Betrag
von ..................................................... 3794 S 95
g s. A. zugesprochen und das Mehrbegehren von ............. 1324 S
65 g abgewiesen.
Da in der Klage insgesamt ............................... 5120 S 60
g begehrt wurden, beträgt das abgewiesene Mehrbegehren aber
rechnerisch richtig ..................................... 1325 S 65
g.
Das Klagebegehren der Witwe Erna P. und der beiden minderjährigen Kinder Johann und Erna P. hat das Erstgericht zur Gänze abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Berufungen der Kläger teilweise stattgegeben und die beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatze folgender Leistungen verurteilt:
1.) 4276 S 13 g samt Anhang an die A.-Versicherungsanstalt; das vom Berufungsgericht richtig errechnete Mehrbegehren in der Höhe von 844
S 47 g blieb abgewiesen. 2.) 696 S 73 g und eine monatliche Rente von 55 S 84 g ab 1. August 1954 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an den mj. Johann P. 3.) 152 S 37 g und eine monatliche Rente von 18 S 33 g ab 1. August 1954 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an die mj. Erna P.
Das Mehrbegehren der Witwe und der beiden Kinder blieb abgewiesen.
Die Abweisung des gesamten Begehrens der Witwe sowie der Zuspruch der oben angeführten Beträge bzw. Renten an die beiden Minderjährigen und auch die Abweisung des Mehrbegehrens der beiden Minderjährigen sind unangefochten geblieben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der erstklagenden Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, der erstklagenden Partei den Betrag von 4359 S 95 g samt Anhang binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird nur von der erstklagenden A.-
Versicherungsanstalt mit Revision bekämpft, und zwar nur insofern,
als ihr anstatt des vom Berufungsgerichte zugesprochenen Betrages
von .................................................... 4276 S 13 g
nicht auch noch weitere ................................ 256 S 19
g, ------------ insgesamt also ....... 4532 S 32 g samt Anhang
zugesprochen wurden, sodaß gegenüber dem ursprünglichen
Klagebegehren von ......... 5120 S 60 g die Abweisung des
Restbetrages von ..................... 588 S 28 g gleichfalls
unangefochten bleibt.
Beantragt wird Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes
dahingehend, daß anstatt des der Revisionswerberin vom
Berufungsgerichte zugesprochenen Betrages von
.................................................... 4276 S 13 g
noch ein weiterer Betrag von ........................... 256 S 19
g, ------------ insgesamt also ein Betrag von
.......................... 4532 S 32 g samt 4% Zinsen ab 10. Februar
1954, und die gesamten Kosten zugesprochen werden.
Allenfalls wird Aufhebung im Ausmaße der Anfechtung - also hinsichtlich des Betrages von 256 S 19 g - und Rückverweisung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Rahmen der Aufhebung beantragt.
Zum Verständnis der Revision hinsichtlich des geltend gemachten Revisionsinteresses in der Höhe von 256 S 19 g sind die folgenden Feststellungen der Untergerichte darzustellen:
Beide Untergerichte haben ein Mitverschulden des Getöteten in der Höhe eines Drittels als gegeben angenommen.
Beide Untergerichte haben angenommen, daß vom Nettoeinkommen des Getöteten 30% für die Witwe, 20% für den mj. Johann P. und 15% für die mj. Erna P. verwendet worden sind.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Erstgerichte ein
monatliches Bruttoeinkommen des Getöteten in der Zeit vom 1. April
1953 bis 31. Dezember 1953 einschließlich des aliquoten Anteiles an
der Weihnachtsremuneration in der Höhe von ............. 1045 S 44 g
angenommen, hievon die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
........................................ 118 S 99 g -----------
abgezogen, was einen Betrag von ........................ 926 S 45 g
ergibt, hiezu wieder die von der Witwe und den beiden Kindern zu
leistenden Krankenversicherungsbeiträge von je 24 S 20 g pro Kopf
und Monat, also dreimal 24 S 20 g, das sind ....... 72 S 60 g ----
------- zugeschlagen, was einen Betrag von .....................
999 S 05 g als Nettobetrag ergibt.
Von diesem Nettobetrag von ............................. 999 S 05 g
hat das Berufungsgericht ein Drittel als Eigenverschuldensquote des
Getöteten, also ............. 333 S 02 g ----------- abgezogen und
kommt zu dem Betrage von ................. 666 S 03 g als
monatlichem Deckungsfonds.
Von diesem Betrage von ................................. 666 S 03 g
entfallen nach dem von den Untergerichten angenommenen Schlüssel 30%
auf die Witwe, das sind ............................ 199 S 81 g,
20% auf den mj. Johann P., das sind .................... 133 S 20
g, 15% auf die mj. Erna P., das sind ...................... 99 S
90 g.
In der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954 hat das
Berufungsgericht einen monatlichen Bruttolohn des Getöteten
einschließlich des aliquoten Teiles der Weihnachtsremuneration in
der Höhe von ............. 1060 S - g angenommen, hievon die
Sozialversicherungsbeiträge per
.................................................... 118 S 99 g ---
-------- abgezogen, was einen Betrag von ........................
941 S 01 g ergibt, hiezu wieder die Krankenversicherungsbeiträge der
Witwe und der beiden Kinder in der Höhe von 24 S 20 g pro Kopf und
Monat, also 3 X 24 S 20 g, das sind
................................................... 72 S 60 g
zugeschlagen, was einen Nettobetrag von ................ 1013 S 61 g
ergibt.
Hievon hat es ein Drittel als Eigenverschuldensquote des Getöteten,
also .................................... 337 S 87 g, abgezogen und
kommt daher zum monatlichen Betrage von . 675 S 74 g als
monatlichem Deckungsfonds. Von diesem Betrage von
................................. 675 S 74 g entfallen nach dem von
den Untergerichten angenommenen Schlüssel 30% auf die Witwe, das
sind ............................ 202 S 72 g, 20% auf den mj.
Johann P., das sind .................... 135 S 15 g, 15% auf die
mj. Erna P., das sind ...................... 101 S 36 g.
Da die in der Klage geltend gemachten Leistungen der A.-
Versicherungsanstalt - laut Außerstreitstellung - für die Witwe in
der Zeit vom 1. April 1953 bis 28. Februar 1954 pro Monat 287 S 20 g
(Rente per 263 S zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag per 24 S 20 g
= 287 S 20 g) betragen haben und der Deckungsfonds, betreffend die
Witwe, in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1953 nach der
obigen Berechnung nur 199 S 81 g, in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis
28. Februar 1954 nur 202 S 72 g, also stets weniger als den von der
A.-Versicherungsanstalt monatlich geleisteten Betrag von 287 S 20 g,
beträgt, habe die Witwe gemäß § 1542 RVO. überhaupt keinen Anspruch
mehr; aber auch die A.-Versicherungsanstalt könne hinsichtlich der
Witwe nur die als Deckungsfonds errechneten Beträge verlangen, das
sind also für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1953, also
für neun Monate, 199 S 81 g mal 9, das sind
................................................... 1798 S 29 g, und
für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954 202 S 72 g X 2,
das sind .............. 405 S 44 g; für die Leistungen an die
beiden Kinder in der Höhe von monatlich je 94 S 20 g pro Kind, also
zusammen 188 S 40 g - die im Gegensatz zur Witwe voll gedeckt sind -
, in der Zeit vom 1. April 1953 bis 28. Februar 1954, also für elf
Monate, 11 X 188 S 40 g, das sind ..............................
2072 S 40 g ----------- insgesamt also einen Betrag von
.............. 4276 S 13 g.
Da die Versicherungsanstalt insgesamt .................. 5120 S 60 g
----------- begehrt habe, sei das Mehrbegehren von .................
844 S 47 g nach der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht begrundet.
Der in der Revision angeführte Betrag von 256 S 19 g wird nun von ihr folgendermaßen zur Darstellung gebracht:
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei der
Rentenversicherungsaufwand
in den Deckungsfonds einzubeziehen.
Die Beiträge für die Rentenversicherung betrügen 10% des monatlichen Nettoeinkommens des Getöteten in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31.
Dezember 1953 in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe von
1045 S 44 g, das seien also ............................ 104 S 54
g. -----------
Da der Rentenanspruch der Witwe nur halb so hoch sei wie der des
Getöteten, entfiele von der Beitragsleistung per 104 S 54 g ein
Drittel per ........ 34 S 85 g auf die Witwe.
Hievon sei die von den Untergerichten angenommene
Eigenverschuldensquote des Getöteten in der Höhe eines Drittels per
..................................... 11 S 62 g ---------
abzuziehen, was einen monatlichen Geldersatzanspruch der Witwe in
der Höhe des Preises der entgangenen Anwartschaftssteigerung von
monatlich .................. 23 S 23 g, somit für die Zeit vom 1.
April 1953 bis 31. Dezember 1953, also für neun Monate, 9 X 23 S 23
g, das sind .... 209 S 07 g, und für die Zeit vom 1. Jänner 1954
bis 28. Februar 1954 auf Grund des für diese Zeit vom
Berufungsgerichte mit 1060 S pro Monat festgestellten
Nettoeinkommens des Getöteten nach der gleichen Berechnung, und
zwar: 10% Beiträge für die Rentenversicherung ................ 106
S - g, ----------- ein Drittel der Witwe
.................................. 35 S 33 g, ab ein Drittel
Eigenverschuldensquote des Getöteten
.............................................. 11 S 77 g, --------
-- ergibt pro Monat ... 23 S 56 g und für zwei Monate (1. Jänner
1954 bis 28. Februar 1954)
.................................................. 47 S 12 g -----
----- ergibt,also für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember
1953 den Betrag von ........................... 209 S 07 g, für die
Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954 den Betrag von
............................................. 47 S 12 g, insgesamt
also den Betrag von ..... 256 S 19 g für die Zeit vom 1. April 1953
bis 28. Februar 1954 als den Betrag des Revisionsinteresses.
II. Subsidiär wird von der Revision, also im Rahmen des Revisionsinteresses von 256 S 19 g, noch geltend gemacht, daß die
Wohnungsbeihilfe
in der Höhe von 30 S pro Monat zu Unrecht nicht in den Deckungsfonds einbezogen worden sei.
Dies ergäbe bei dem von den Untergerichten angenommenen 30%igen
Anteile der Witwe am Einkommen des Getöteten einen Betrag von
....................................... 9 S - g abzüglich der
Eigenverschuldensquote des Getöteten in der Höhe eines Drittels per
................................ 3 S - g -------- also pro Monat
.... 6 S - g und für elf Monate (1. April 1953 bis 28. Februar
1954) .................................................. 66 S - g.
---------
III. Schließlich wird von der Revision noch hilfsweise - also auch
im Rahmen des Revisionsinteresses von 256 S 19 g - geltend gemacht,
daß der vom Berufungsgericht zugebilligte Ersatzaufwand für die
Krankenversicherung
in rechtsirriger Weise ermittelt worden sei.
Vom Bruttoeinkommen des Getöteten per .................. 1045 S 44 g
seien die gesamten Sozialversicherungsbeiträge per ..... 118 S 99 g
----------- abzuziehen, also auch die Krankenversicherungsbeiträge.
Dies ergebe einen Betrag von ........................... 926 S 45
g.
Dieser Betrag sei um die Eigenverschuldensquote des Getöteten in der
Höhe eines Drittels, also um ...... 308 S 82 g, ----------- zu
kürzen, was einen Betrag von ........................ 617 S 63 g
ergebe.
Hievon entfielen auf die Witwe, da ihr 30% des Einkommens des
Getöteten zugekommen sind, gleichfalls 30%, und zwar nach der
Berechnung der Revision ......... 188 S 29 g, mathematisch richtig
aber nur .......................... 185 S 29 g.
Der Krankenversicherungsaufwand der Witwe per 24 S 20 g sei um ein
Drittel (Eigenverschuldensquote des Getöteten) zu kürzen und betrage
daher 16 S 40 g. Dieser Betrag von 16 S 40 g sei dem Betrage von 188
S 29 g, mathematisch richtig aber dem Betrage von 185 S 29 g,
hinzuzuzählen.
Dies ergibt nach der Berechnung der Revision ........... 188 S 29 g
zuzüglich .............................................. 16 S 14
g, ----------- also ............. 204 S 43 g, also gegenüber der
Errechnung des Deckungsfonds hinsichtlich der Witwe durch das
Berufungsgericht per
.................................................... 199 S 81 g ---
------- einen monatlichen Mehrbetrag von ............. 4 S 62 g
für einen Monat, für 11 Monate (1. April 1953 bis 28. Februar 1954)
daher 4 S 62 g X 11, das sind ........ 50 S 82 g.
Bei mathematisch richtiger Berechnung ist allerdings nur ein Betrag
von ..................................... 185 S 29 g einzusetzen
und diesem der Betrag von .................. 16 S 14 g ----------
zuzuzählen, was ........................................ 201 S 43 g
und daher gegenüber der Berechnung des Berufungsgerichtes per
.................................................... 199 S 81 g ---
------- nur eine Differenz von .................................
1 S 62 g für einen Monat, daher für elf Monate (1. April 1953 bis
28. Februar 1954) 11 X 1 S 62 g, das sind .......... 17 S 82 g,
ergibt.
Die Revision ist nur teilweise begrundet.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der Rentenversicherungsaufwand nicht in den Deckungsfonds einzubeziehen.
Wenn die Revision hiezu ausführt, daß die Angestellten- und Invalidenversicherung (Rentenversicherung) eine Ansparung des Versicherten für sich und seine Familie hauptsächlich für die Zeit der Altersinvalidität beinhalte, so ist dies richtig. Es ist auch richtig, daß in diesen Versicherungen ein Rücklagenerwerb liegt, der auch für den Versicherten bereits einen Gegenwartswert besitzt.
Wenn der Versicherte aber tot ist, so ist dieser Wert weggefallen. Denn die Witwe kann sich auf Grund der Beitragszahlungen des toten Versicherten keine zusätzliche Altersrente zu ihrer ohnehin durch den Tod des Versicherten bereits angefallenen Hinterbliebenenrente verschaffen.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Witwe dadurch geschädigt ist, daß der getötete Versicherte einmal an Stelle seines Einkommens (im Zeitpunkte seines Todes) eine Rente bezogen hätte. Denn die von der Witwe infolge des Todes des Versicherten bezogene Hinterbliebenenrente ist ja dazu bestimmt, ihr einen Ersatz für den Teil des Einkommens des Getöteten zu verschaffen, den er ihr - falls er noch am Leben wäre - zugewendet hätte. Hiebei macht es aber nichts aus, ob dieses Einkommen dem getöteten Versicherten auf Grund geleisteter Arbeit oder als Alters- bzw. Invaliditätsrente zugekommen wäre, es wäre denn, daß die Rente höher wäre als das Arbeitseinkommen, was aber gar nicht behauptet wurde.
Die Witwe hat daher dadurch, daß der getötete Versicherte einmal an Stelle seines Arbeitseinkommens eine Alters- bzw. Invaliditätsrente bezogen hätte, auch keinen Schaden erlitten. Sie darf aber grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 517).
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Pflichtbeiträge des Getöteten zur Invaliden- und Altersversicherung in voller Höhe vom Bruttolohn des getöteten Versicherten abgezogen (vgl. Geigel a. a. O. S. 520).
Die Revision ist aber insofern begrundet, als sie rügt, daß die Wohnungsbeihilfe nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.
Anders als die Kinderbeihilfe ist die Wohnungsbeihilfe keine durchlaufende Post; sie ist gemäß § 3 lit. f bzw. § 10 des Bundesgesetzes vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, vom Sozialversicherungsträger selbst zu erbringen, der Anspruch auf die Wohnungsbeihilfe steht der Witwe auch nur im Zusammenhange mit ihren Rentenansprüchen zu (vgl. den bereits zitierten § 3 lit. f des Wohnungsbeihilfengesetzes), während Kinderbeihilfe ganz allgemein ohne Bezug auf einen solchen Rentenanspruch gewährt wird.
Die Wohnungsbeihilfe ist also, anders als die Kinderbeihilfe, eine der Grundrente gleichzuhaltende Pflichtleistung des Sozialversicherungsträgers, der ja auch die Rente selbst nur zu leisten hat, weil der übrige der Witwe entstandene Unterhalt ebenfalls nicht mehr aus dem Einkommen des getöteten Versicherten zur Deckung gelangt. Die Wohnungsbeihilfe ist daher so wie das übrige Einkommen des getöteten Versicherten zu behandeln und bei der Errechnung des Deckungsfonds zu berücksichtigen.
Dies ergibt nach der zutreffenden Berechnung der Revision, die oben wiedergegeben wurde und auf die verwiesen wird, für die Zeit vom 1. April 1953 bis 28. Februar 1954 einen Betrag von 66 S, der der klagenden Partei zuzusprechen ist.
Die Revision ist schließlich auch insofern begrundet, als sie die Berechnung des Ersatzaufwandes für die Krankenversicherung als rechtsirrig rügt.
Die Beträge, die der getötete Versicherte für die Krankenversicherung geleistet hat, sind zunächst voll vom Bruttoentgelt des Versicherten abzuziehen, weil sich sein Nettoeinkommen um diese von ihm geleisteten Beträge vermindert hat (vgl. Geigel a. a. O. S. 519).
Es sind also von dem vom Berufungsgericht ermittelten
Bruttoeinkommen des Versicherten für die Zeit vom 1. April 1953 bis
31. Dezember 1953 in der Höhe von
........................................ 1045 S 44 g zunächst die
gesamten Sozialversicherungsbeiträge per
.................................................... 118 S 99 g ---
-------- abzuziehen, was einen Betrag von .......................
926 S 45 g ergibt.
Dieser Betrag ist um die Eigenverschuldensquote des Versicherten in
der Höhe eines Drittels, also um ... 308 S 82 g, ----------- auf
den Betrag von ..................................... 617 S 63 g ---
-------- zu kürzen und von diesem Betrage der 30%ige Anteil der
Witwe per .............................................. 185 S 29 g
zu errechnen.
Zu diesem Betrage ist der gleichfalls um ein Drittel entsprechend
der Eigenverschuldensquote des Versicherten gekürzte
Krankenversicherungsaufwand der Witwe, also zwei Drittel von 24 S 20
g, das sind ................... 16 S 14 g, -----------
hinzuzurechnen, was als Deckungsfonds einen Betrag von . 201 S 43 g
ergibt.
Dieser als Deckungsfonds in Betracht kommende Betrag von
.................................................... 201 S 43 g
ergibt gegenüber dem vom Berufungsgericht errechneten Betrage von
............................................ 199 S 81 g einen
Mehrbetrag von ................................... 1 S 62 g pro
Monat und für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1953, also
für neun Monate, 9 mal 1 S 62 g, das sind
............................................... 14 S 58 g.
Für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954 betrug das vom
Berufungsgericht angenommene Bruttoeinkommen des Versicherten
....................... 1060 S - g abzüglich der gesamten
Sozialversicherungsbeiträge per
.................................................... 118 S 99 g, --
---------- ergibt einen Betrag von ........... 941 S 01 g ab einem
Drittel der Eigenverschuldensquote des Versicherten per
....................................... 313 S 67 g, ------------
ergibt einen Betrag von ........... 627 S 34 g. -----------
Hievon sind 30% der auf die Witwe entfallende Anteil
................................................. 188 S 20 g
zuzüglich 2/3-Anteile des Krankenversicherungsbeitrages der Witwe
per 24 S 20 g, also .......................... 16 S 14 g, --------
--- was einen Betrag von ................................... 204 S
34 g als Deckungsfonds hinsichtlich der Witwe ergibt.
Da das Berufungsgericht nur einen Betrag von ........... 202 S 72 g
---------- angenommen hat, ergibt sich gleichfalls ein Mehrbetrag
von ......................................... 1 S 62 g pro Monat,
also für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954, das sind
zwei Monate, 2 X 1 S 62 g, das sind
............................................... 3 S 24 g. -------
--
Insgesamt sind der Versicherungsanstalt daher für die Zeit vom 1.
April 1953 bis 31. Dezember 1953 ....... 14 S 58 g und für die
Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1954
................................................... 3 S 24 g, ---
------- zusammen also ...................... 17 S 82 g, ----------
mehr zuzusprechen.
Die Revision ist also hinsichtlich der Wohnungsbeihilfe mit dem
Betrage von .................................... 66 S - g und
hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge mit dem Betrage von
.................................... 17 S 82 g, zusammen also mit
dem Betrage von ...... 83 S 82 g, begrundet, hinsichtlich des
weiteren Betrages von 256 S 19 g (Revisionsinteresse) ab 83 S 82 g
(begrundeter Betrag), also mit 172 S 37 g, nicht begrundet.
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das Urteil des
Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der A.-Versicherungsanstalt
anstatt des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von
.................................................... 4276 S 13 g
noch ein weiterer Betrag von ........................... 83 S 82
g, ----------- insgesamt also ein Betrag von
.......................... 4359 S 95 g, samt Anhang zuzusprechen
war.
Anstatt des vom Berufungsgericht abgewiesenen Mehrbegehrens per
...................................... 844 S 47 g war der um
............................................. 83 S 82 g ----------
verminderte Betrag von ................................. 760 S 65 g
als verbleibendes Mehrbegehren abzuweisen.
Vom gesamten Klagebegehren per ......................... 5120 S 60 g
ist also ein Betrag von ................................ 4359 S 95 g
----------- zugesprochen und das Mehrbegehren von ..................
760 S 65 g abgewiesen.
Wenn die Revision noch die Annahme eines Mitverschuldens des Getöteten überhaupt und auch die Bestimmung der Mitverschuldensquote der Höhe nach bekämpft, so ist zu bemerken, daß sie als Revisionsinteresse nur 256 S 19 g geltend macht und ausdrücklich nur die Berechnung des Deckungsfonds durch das Berufungsgericht hinsichtlich des Rentenversicherungsaufwandes, der Wohnungsbeihilfe und der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge bekämpft.
Soweit sie einen weiteren Zuspruch von insgesamt 256 S 19 g begehrt, ist sie aber auch hinsichtlich ihrer Ausführungen über das Verschulden bzw. die Höhe des Mitverschuldens des getöteten Versicherten doch zu behandeln, weil der Zuspruch des Betrages von 256 S 19 g, soweit er nicht auf Grund der gerügten Berechnung des Deckungsfonds ohnehin begrundet ist, auch begrundet sein könnte, wenn ein Eigenverschulden des Getöteten überhaupt abzulehnen oder eine geringere Mitverschuldensquote anzunehmen wäre.
Die Revision ist aber in dieser Richtung nicht begrundet.
Das Berufungsgericht hat den Erstbeklagten neuerlich unmittelbar vernommen und hat auf Grund dieser Beweiswiederholung festgestellt, daß der Erstbeklagte und Johann P. vor und nach dem Ausladen des Übersiedlungsgutes für Theresia K. je eine Schale TEE mit Alkohol und danach noch je ein Stamperl Schnaps aufgewartet erhielten und austranken. Nachdem sie mit dem Traktor zirka 3/4 Stunden über unwegsames Gelände gefahren seien, habe der nachher getötete Versicherte Johann P. den Vorschlag gemacht, noch zu einem in der Nähe gelegenen Gasthause zu fahren, um ein Bier zu trinken. Im Gasthaus seien von den beiden in knapp einer Stunde je zwei Flaschen Bier getrunken worden. Nach dem Unfalle sei beim Erstbeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1.9% festgestellt worden.
Die Anregung, noch zum nächstgelegenen Gasthaus zu fahren und dort ein Bier zu trinken, ist nach Feststellung des Berufungsgerichtes vom Versicherten Johann P. ausgegangen. Mit Rücksicht auf die vom Erstbeklagten und Johann P. bereits genossenen Alkoholmengen habe aber nach der Ansicht des Berufungsgerichtes auch der Versicherte Johann P. damit rechnen müssen, daß die Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten als Traktorführers durch weiteren Alkoholgenuß bedenklich leiden würde.
Wenn auch die Verantwortlichkeit für die durch den Alkoholgenuß herbeigeführte Fahruntüchtigkeit den Erstbeklagten als Fahrer in erster Linie treffe, so sei doch auch dem später tödlich verunglückten Mitfahrer Johann P. ein - wenn auch geringeres - Mitverschulden anzulasten, da er diese Alkoholisierung des Erstbeklagten durch seine Anregung, noch zum nächsten Gasthaus zu fahren, und durch die gemeinsame Einnahme weiterer alkoholischer Getränke gefördert habe. Wenn das Berufungsgericht daher auf Grund des von ihm teilweise wiederholten Beweisverfahrens in Übereinstimmung mit dem Erstrichter das Mitverschulden des getöteten Johann P. an dem Unfalle im Ausmaß eines Drittels für gegeben hält, so ist dies nicht rechtsirrig. Insbesondere widerspricht die Annahme des Berufungsgerichtes, der in der Folge getötete Johann P. habe mit Rücksicht auf die von ihm und dem Erstbeklagten bereits genossenen Alkoholmengen damit rechnen müssen, daß die Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten als Traktorführers durch einen weiteren Alkoholgenuß bedenklich leiden würde, durchaus nicht den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung.
Es ist auch nicht richtig, daß die beklagten Parteien in erster Instanz überhaupt nicht behauptet hätten, Johann P. habe die bedenkliche Alkoholisierung des Erstbeklagten erkennen müssen, und der Unfall sei auf die Alkoholisierung des Erstbeklagten zurückzuführen. Denn die Beklagten haben schon in der Klagebeantwortung behauptet, daß Johann P. den Erstbeklagten verleitet habe, in ein Gasthaus zu fahren, daß er dort dem Erstbeklagten alkoholische Getränke bezahlt und damit ein Mitverschulden gesetzt habe. Damit ist aber von den Beklagten auch dem Sinne nach behauptet worden, daß die von Johann P. mitverschuldete Alkoholisierung des Erstbeklagten den Unfall verursacht habe.
Das Berufungsgericht war daher berechtigt, auf Grund des von ihm teilweise wiederholten Beweisverfahrens die entsprechenden Schlüsse, betreffend das Mitverschulden des getöteten Johann P., zu ziehen, ohne dadurch einen Verfahrensmangel zu begrunden.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, inwieweit in dem Strafurteile für das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO. bindend festgestellt erscheint, daß der Unfall auf die Alkoholisierung des Erstbeklagten zurückzuführen sei, wobei aber zu bemerken ist, daß dies aus dem Spruche des Strafurteiles zu 6 E Vr 1529/53-25 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Verbindung mit seinen Gründen ohnehin einwandfrei hervorgeht. Zur Erklärung der Tragweite des Spruches können aber auch die Gründe herangezogen werden (Vgl. SZ. XVIII 148).
Was schließlich die behauptete Aktenwidrigkeit bei Wiedergabe der Aussage der Erna P. anlangt, so ist sie in keiner Weise gegeben. Die vom Berufungsgericht zitierten Stellen aus der Aussage der Erna P. sind durch den Akteninhalt voll gedeckt. Ob und wie das Berufungsgericht diese Aussage wertet und ob und welche Widersprüche es in ihr findet, ist aber eine Frage der im Revisionsverfahren unangreifbaren Beweiswürdigung und kann nicht mit Erfolg unter dem Titel der Aktenwidrigkeit bekämpft werden.
Aus den angeführten Gründen war der Revision lediglich hinsichtlich des Betrages von 83 S 82 g samt Anhang stattzugeben und ihr im übrigen der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z28231Schlagworte
Berechnung des Deckungsfonds, Rentenversicherungsaufwand, Deckungsfonds, Berechnung, Rentenversicherungsaufwand, Rentenversicherungsaufwand, Berechnung des DeckungsfondsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00364.55.1026.000Dokumentnummer
JJT_19551026_OGH0002_0020OB00364_5500000_000