Norm
Außerstreitgesetz §11 Abs2Kopf
SZ 28/235
Spruch
Keine Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 AußStrG. im Liegenschaftsteilungsverfahren.
Entscheidung vom 26. Oktober 1955, 2 Ob 633/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 10. April 1952 auf Grund eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Wien u. a. im Gutsbestandsblatt der dem Egon K. gehörigen EZ. 2070 Grundbuch O. die Ersichtlichmachung der Berichtigung der fehlerhaften Darstellung der Mappe in Ansehung des zu dieser Grundbuchseinlage gehörigen Grundstückes 718/5 verfügt. Der erstgerichtliche Beschluß, in dem Egon K. nicht gemäß § 122 GBG. als Person bezeichnet war, der der Beschluß zuzustellen sei, wurde ihm erst auf seinen Antrag am 9. März 1955 zu Handen seines Vertreters zugestellt. Da in der am 9. März 1955 zugestellten Beschlußausfertigung in Abweichung von der Urschrift des Beschlusses Egon K. unter jenen Personen angeführt war, denen der Beschluß zuzustellen sei, wurde ihm auf sein Verlangen am 1. April 1955 eine der Urschrift des Beschlusses entsprechende Beschlußausfertigung zu Handen seines Vertreters übermittelt.
Das Rekursgericht hat den am 5. April 1955 von Egon K. durch seinen Vertreter überreichten Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß als verspätet zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Egon K. nicht Folge:
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 32 LiegTeilG. gelten für die Anfechtung von Beschlüssen, die sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, sohin auch für die Anfechtung von Beschlüssen, die - wie im Gegenstandsfall der erstgerichtliche Beschluß - auf Grund eines Anmeldungsbogens gemäß § 27 Abs. 2 LiegTeilG. zwecks Übereinstimmung der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster eine Mappenberichtigung anordnen, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Demnach beträgt gemäß § 11 Abs. 1 AußStrG. die Rekursfrist 14 Tage (2 Ob 110/50, 1 Ob 94/55).
Die vierzehntägige Rekursfrist hat schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 9. März 1955 und nicht erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung dieses Beschlusses zu laufen begonnen. Denn der Fehler in der am 9. März 1955 zugestellten Beschlußausfertigung (die Aufnahme des Egon K. in das Verzeichnis der Zustellungsempfänger nach § 122 GBG. entgegen der Urschrift des Beschlusses) betraf eine die Rechte des Empfängers nicht berührende Förmlichkeit, die mit dem wesentlichen Beschlußinhalt keinerlei Zusammenhang hatte, daher in keiner Weise geeignet erschien, ohne Fassung eines Berichtigungsbeschlusses zu Zweifeln über den Beschlußinhalt Veranlassung zu geben. Die Zustellung einer berichtigten Beschlußausfertigung diente daher in keiner Weise einem Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers, dessen Berichtigungsantrag daher offensichtlich nur dem Zwecke diente, eine neue Rechtsmittelfrist zu erwirken. In einem solchen Falle treffen aber die von der Entscheidung SZ. II 145 = SpR. 8 neu angestellten Erwägungen nicht zu (3 Ob 470/54).
Wenn schließlich der Rekürswerber meint, das Rekursgericht hätte auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG. Rücksicht nehmen können, ohne in die Rechte der anderen von der Mappenberichtigung betroffenen Liegenschaftseigentümer einzugreifen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn auch durch die verfügte Mappenberichtigung die materielle Rechtslage nicht geändert wird (1 Ob 272/55), muß dem grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer doch ein Rechtsschutz heischendes Interesse an einem richtigen Mappenstand zugebilligt werden. Wenn daher einerseits durch eine Mappenberichtigung in die Rechte eines davon betroffenen Liegenschaftseigentümers (auf Aufrechterhaltung des alten Mappenstandes) eingegriffen werden kann (was dann der Fall wäre, wenn die Grenzen der Liegenschaft in der Mappe nicht unrichtig dargestellt waren und die Änderung des Flächenausmaßes laut Anmeldungsbogen nicht bloß die Richtigstellung einer Fehlberechnung darstellt - was allerdings richtigerweise im Anmeldungsbogen vermerkt sein müßte -, sondern die Folge einer Grenzverrückung, die ein Verfahren nach § 28 LiegTeilG. erforderlich macht), auf welchen Umstand ja der Rekurswerber selbst sein, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraussetzendes Rekursrecht grundet, werden andererseits durch die rechtskräftig geschehene Mappenberichtigung Rechte der anderen betroffenen Liegenschaftseigentümer (auf Aufrechterhaltung des neuen Mappenstandes) geschaffen, die durch eine Wiederherstellung des alten Mappenstandes verletzt werden können.
Anmerkung
Z28235Schlagworte
Liegenschaftsteilungsverfahren, verspätete Rekurse, Rekurs verspäteter - im Liegenschaftsteilungsverfahren, Verspäteter Rekurs im LiegenschaftsteilungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00633.55.1026.000Dokumentnummer
JJT_19551026_OGH0002_0020OB00633_5500000_000