Index
19/05 Menschenrechte;Norm
ASVG §114 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des SS in Villach, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. September 2004, Zl. 1W-PERS-1322/10-2004, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, befindet sich seit 13. Mai 1997 in Österreich und ist seit 2. August 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seinen ursprünglich nach der Einreise ins Bundesgebiet gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl hat er am 30. Juli 1999 zurückgezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab. Dies begründete sie im Wesentlichen mit strafrechtlichem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu nachstehenden Verurteilungen geführt habe:
1. Verurteilung durch das Bezirksgericht Villach vom 17. November 1998 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung ) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen. Dem liege zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer (gemäß dem den Verwaltungsakten angeschlossenem Strafurteil: am 17. Juli 1998) in einen Streit eingemischt und mit den Füßen gegen einen am Boden liegenden Mann mehrmals eingetreten habe. Erschwerend sei hinzu gekommen, dass er nur durch Festhalten durch einen Dritten gehindert habe werden können, weitere Tätlichkeiten gegen diese am Boden liegende Person zu setzen.
2. Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt "im Jahr 2000" wegen "Abgabenhinterziehung" nach § 114 Abs. 1 ASVG zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten. Dem liege (zusammengefasst) zugrunde, dass der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter im Zeitraum Juni 1999 bis März 2000 Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt rund ATS 90.000,-- einbehalten und der Kärntner Gebietskrankenkasse vorenthalten habe.
Überdies - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer auch verwaltungsbehördlich bestraft werden müssen, und zwar (ua.) als Lenker eines PKW wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) im Ortsgebiet von Innsbruck um 42 km/h am 30. März 2003 um 17.20 Uhr, wobei es gemäß dem Strafakt so ausgesehen habe, als liefere er sich mit einem weiteren PKW-Lenker ein "Rennen".
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 11a StbG einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe. Trotzdem könne eine Einbürgerung nicht erfolgen, weil sein Gesamtverhalten nicht geeignet wäre, im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose künftigen Wohlverhaltens zu treffen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:
Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei Prüfung der - auch im Rahmen des § 11a StbG zu beachtenden - Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Für diese Prognose durfte sie jedenfalls das dargestellte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Jahr 2003 als Grundlage heranziehen, ohne dass es auf die weiteren von ihr ins Treffen geführten (und hier daher nicht wieder gegebenen) Umstände ankäme. Vor allem die - wie die belangte Behörde zutreffend betonte - mit großer Rücksichtslosigkeit ausgeführte Körperverletzung fällt ins Gewicht. Zwar trifft es zu, dass sie bereits (bezogen auf das Datum der Bescheiderlassung) mehr als sechs Jahre zurück liegt, doch hat der Beschwerdeführer einerseits auch noch 1999 und 2000 ein strafrechtlich zu sanktionierendes Fehlverhalten gesetzt und ist ihm andererseits rezent die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, die - entgegen der Beschwerdeansicht - angesichts ihres Ausmaßes und der unbestrittenen Umstände ("Rennen") keineswegs als Bagatelle betrachtet werden kann (vgl. zur Maßgeblichkeit von derartigen Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften im gegebenen Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2000/01/0496) und eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen zum Ausdruck bringt. Von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers konnte daher nicht ausgegangen werden.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Überlegungen der belangten Behörde ließen erkennen, sie habe in Wahrheit zu Lasten des Beschwerdeführers ein ihr im vorliegenden Fall nicht offen stehendes Ermessen geübt, so missversteht sie den bekämpften Bescheid, dem kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde Ermessen im Sinne des § 11 StbG geübt hätte, und in dem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine negative Prognose habe getroffen werden müssen. Dass als Grundlage für diese Prognose das "Gesamtverhalten" des Beschwerdeführers herangezogen worden ist, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0568) und kann nicht als Beleg für eine - verfehlte - Ermessensübung gewertet werden.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungserfordernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht gegeben, Bedenken zu erwecken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010456.X00Im RIS seit
01.04.2005