TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/8 2002/01/0483

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z2 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0484 2002/01/0485

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde 1. der RS,

2. des BS, und 3. des FS, Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch S, alle vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Roseggerstraße 15, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 1. Juli 2002, zu Zlen. 1. 14.209.449/0-XI/38/02, 2. 14.209.448/0- XI/38/02, und 3. 14.209.447/0-XI/38/02, betreffend § 14 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien), stammen aus dem Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. Sie reisten am 12. Oktober 1998 gemeinsam mit dem Ehegatten der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, S, in das Bundesgebiet ein. Am 14. Oktober 1998 stellten sie - bezogen auf den Asylantrag des S - Asylerstreckungsanträge.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Mai 1999 gewährte der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) dem S Asyl. Mit weiteren Bescheiden vom 27. Mai 1999 gewährte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl durch Erstreckung und stellte gemäß § 12 AsylG fest, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Sie begründete dies damit, dass dem Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien mit dem Bescheid vom 26. Mai 1999 Asyl gewährt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2002 wurde das dem S mit Bescheid vom 26. Mai 1999 gewährte Asyl aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des S wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. Mai 2002 in Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Mit den in der Folge im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden (jeweils vom 11. Juli 2002) erkannte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien das diesen durch Erstreckung gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ab und stellte gemäß § 14 Abs. 2 AsylG fest, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der maßgebliche Grund für die Asylerstreckung mit der rechtskräftigen Aberkennung des dem Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien gewährten Asyls weggefallen sei.

Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0354, hob der Verwaltungsgerichtshof den den Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien betreffenden Aberkennungsbescheid vom 8. Mai 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die gegen die angefochtenen Bescheide vom 11. Juli 2002 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn das Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, "der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht". Im vorliegenden Fall erfolgte die Asylaberkennung nach dieser Bestimmung, weil der für die Erstreckung maßgebliche Grund - das dem Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien gewährte Asyl - infolge der Aberkennung dieser Asylgewährung mit Bescheid vom 8. Mai 2002 weggefallen war.

Die mit dem Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0354, erfolgte Aufhebung des für die Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Aberkennungsbescheides jenes Angehörigen, auf den sich sowohl die seinerzeitige Asylerstreckung als auch die Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls der beschwerdeführenden Parteien bezieht, wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc. Da somit keine (rechtskräftige) Asylaberkennung hinsichtlich der Bezugsperson vorliegt, können auch die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide, welche sich allein auf den Wegfall der Asylberechtigung dieser Bezugsperson stützen, jedenfalls keinen Bestand haben.

Die angefochtenen Bescheide waren daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. März 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010483.X00

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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