TE OGH 1956/5/23 2Ob267/56

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Veröffentlicht am 23.05.1956
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Norm

ABGB §1323
ABGB §1324

Kopf

SZ 29/43

Spruch

Der Schaden, den ein Geschäftsmann in seinem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges wegen Beschädigung erlitten hat, ist als wirklicher Schaden anzusehen.

Entscheidung vom 23. Mai 1956, 2 Ob 267/56.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der PKW. der klagenden Partei wurde durch einen Zusammenstoß mit einem LKW. beschädigt.

Die klagende Partei begehrt von dem Erstbeklagten als dem Lenker und dem Zweitbeklagten als dem Halter dieses LKWs. den Ersatz der für die Wiederherstellung des PKWs. erbrachten Aufwendungen und der Miete für einen PKW., den die klagende Partei bis zur Wiederherstellung ihres PKWs. an dessen Stelle in ihrem Geschäftsbetrieb einstellen mußte.

Das Erstgericht stellte fest, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch den beklagten Parteien gegenüber dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.

Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll darin liegen, daß sich die unteren Instanzen nicht mit der Frage befaßt hätten, ob den Erstbeklagten eine grobe Fahrlässigkeit treffe. Nur im Falle einer groben Fahrlässigkeit könne gemäß § 1324 ABGB. der Ersatz des Schadens begehrt werden, den die klagende Partei durch die zeitweise Nichtverwendung des beschädigten Kraftfahrzeuges in ihrem Betriebe erlitten habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerber vermeinen zu Unrecht, daß der Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten für die Verwendung eines Mietfahrzeuges während der Zeit der Verhinderung des Gebrauches des beschädigten PKWs. nur im Falle einer groben Fahrlässigkeit begrundet wäre. Die Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn ist oft schwierig, zumal das Gesetz im § 1325 ABGB. den Verdienstentgang infolge einer körperlichen Verletzung, im § 1333 ABGB. den Entgang der Zinsen eines Kapitals als positiven Schaden ansieht und im § 335 ABGB. dem unredlichen Besitzer den Ersatz der Früchte, die er tatsächlich gezogen hat, und derjenigen, die er hätte beziehen können, ohne Rücksicht auf den Grad seines Verschuldens auferlegt. Von einem positiven Schaden kann dann gesprochen werden, wenn das Bestehen einer Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird. Von der Rechtsprechung wird der Entgang des Nutzens, den ein Geschäftsmann aus seinem Geschäftsbetrieb zieht, als wirklicher Schaden angesehen (ZBl. 1926 Nr. 65; auch 1 Ob 42/55). Der Schaden, den die klagende Partei in ihrem Geschäftsbetrieb durch die zeitweise Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges erlitten hat, wäre daher als wirklicher Schaden anzusehen. Die klagende Partei begehrt jedoch gar nicht den ihr durch die Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges entgangenen Gewinn, sondern den Ersatz der Aufwendungen, die sie zum Zweck der ungestörten Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes infolge der Beschädigung des Fahrzeuges erbringen mußte, somit lediglich die eigentliche Schadloshaltung im Sinne des § 1324 ABGB. Die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten ein grobes oder nur ein leichtes ist, kann daher auf sich beruhen.

Anmerkung

Z29043

Schlagworte

Entgangener Gewinn, wirklicher Schaden, Schaden, wirklicher, entgangener Gewinn, Wirklicher Schaden, entgangener Gewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0020OB00267.56.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19560523_OGH0002_0020OB00267_5600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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