Norm
Handelsgesetzbuch §131 Z5Kopf
SZ 29/68
Spruch
Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat.
Entscheidung vom 3. Oktober 1956, 3 Ob 450/56.
I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Der am 25. Juli 1953 verstorbene Dipl.-Ing. Anton V. war neben Robert U. und Dipl.-Ing. Erwin U. persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaft gehörten als Kommanditisten Dipl.-Ing. Dr. Heinrich V. und Dr. Anton L. an. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Komplementärs mit den Erben fortgesetzt, wobei diesen nur die Stellung eines Kommanditisten zukommt. Mit der Eingabe vom 19. Dezember 1953 wurde von sämtlichen Gesellschaftern das Ausscheiden des Komplementärs Dipl.- Ing. Anton V. infolge Ablebens und der Eintritt der Verlassenschaft nach diesem mit einer Einlage von 15.000 S als Kommanditistin angemeldet. Am 21. Dezember 1953 wurde über die Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Anton V. das Konkursverfahren eröffnet. Am 27. März 1956 beantragte der Kommanditist Dipl.-Ing. Dr. Heinrich V. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, die nach seiner Meinung als gesetzliche Folge des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters eingetreten wäre.
Das Registergericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß die Bestimmung des § 131 Z. 5 HGB. nachgiebiges Recht sei und der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten nicht zwingend die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehe, wenn im Gesellschaftsvertrag Abweichendes vereinbart worden sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag (Punkt IX) ergebe sich aber, daß nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Komplementärs als Auflösungsgrund vereinbart wurde, weshalb nach dem Willen der Gesellschafter bei dem Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten keine Auflösung der Gesellschaft einzutreten habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des antragstellenden Kommanditisten Dipl.-Ing. Heinrich V. Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Registergericht auf, im Sinne des § 132 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes lasse sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, daß im Falle des Konkurses über das Vermögen eines Kommanditisten die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern fortzusetzen sei und nur der betroffene Gesellschafter ausscheiden sollte. Die Auflösung der Gesellschaft müsse von sämtlichen Gesellschaftern angemeldet werden. Wenn das Registergericht von dem Sachverhalt durch die Eingabe des Antragstellers Kenntnis erlangte, so habe es von Amts wegen nach § 14 HGB. und § 132 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzugehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Kommanditgesellschaft, der beiden Komplementäre und des Kommanditisten Dr. L. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Registergericht wurde durch die Eingabe des Antragstellers zur Kenntnis gebracht, daß über das Vermögen eines Kommanditisten der Konkurs verhängt worden war. Es hatte daher schon von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesellschaftsvertrag damit die Auflösung der Gesellschaft verbunden war, in welchem Falle die Gesellschaft in Liquidation zu treten hatte. Da eine entsprechende Anmeldung der Gesellschaft nicht vorlag, war nach § 14 HGB. vorzugehen.
Das Erstgericht hat dies nur deshalb unterlassen, weil es die Ansicht vertrat, daß der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall die Auflösung der Gesellschaft nicht anordne. Da das Rekursgericht die gegenteilige Meinung vertrat, mußte es folgerichtig zur Anordnung des Zwangsverfahrens nach den §§ 132 ff. FGG. kommen. Zu prüfen ist daher nur, ob die Meinung des Erstgerichtes oder die des Rekursgerichtes richtig ist. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung des Rekursgerichtes an. Die Bestimmung des § 131 Z. 5 HGB., die auch gemäß § 161 Abs. 2 HGB. für Kommanditisten gilt, ist zwingendes Recht, weil der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmen kann, daß zum Nachteil der Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft unter seiner Mitwirkung fortgesetzt wird. Die Auflösung der Gesellschaft kann daher nur durch die Vertragsbestimmung vermieden werden, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Bestimmung müßte entweder schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder es müßte dies unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs verfallenen, bzw. dessen Masseverwalters, beschlossen werden. Im Gesellschaftsvertrag ist eine solche Vereinbarung nicht enthalten. Daß als Auflösungsgrund nur der Konkurs eines Komplementärs angeführt erscheint und deshalb anzunehmen sei, daß die Gesellschaft bei Konkurs eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird, genügt nicht, weil das Gesetz verlangt, daß im Vertrag die Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vereinbart worden sein muß. Nur eine solche Bestimmung aber könnte die sonst zwingend vorgeschriebene Auflösung verhindern. Ob ein nachträglicher Beschluß gefaßt wurde und ob die Gesellschaft durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit unter Ausschluß des in Konkurs geratenen Kommanditisten eine Fortsetzung gefunden hat, wird erst in einem eventuellen Einspruchsverfahren zu klären sein.
Der angefochtene Beschluß entspricht daher dem Gesetz, so daß sich der Revisionsrekurs als unbegrundet erweist.
Anmerkung
Z29068Schlagworte
Auflösung einer Kommanditgesellschaft, Konkurs, Gesellschaft, Auflösung durch Konkurseröffnung, Kommanditgesellschaft, Auflösung durch Konkurs eines Kommanditisten, Konkurs Auflösung einer KommanditgesellschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:0030OB00450.56.1003.000Dokumentnummer
JJT_19561003_OGH0002_0030OB00450_5600000_000