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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, geboren 1981, vertreten durch E, Solicitor, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. A, Rechtsanwalt), der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2005, Zl. SD 119/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2005/18/0067 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 1. Dezember 2004 (richtig: 25. November 2004) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 FrG abgewiesen, weil er vom Jugendgerichtshof Wien am 22. Mai 2000 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden war. Nach der Begründung des Bescheides sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2002 bestätigt worden sei. Auf Grund des der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie auf Grund der der Suchtgiftkriminalität innewohnenden Wiederholungsgefahr liege eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens vor. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer bisher einer Abschiebung in seinen Heimatstaat entzogen habe. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer komme mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 erster Satz FrG nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und ihm in Anbetracht seiner Eheschließung "wegen der Belastung für meine Frau, mich und für unsere Familiengemeinschaft" ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Der Beschwerdeführer ist im März 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Er ist trotz des gegen ihn wegen eines Drogendelikts erlassenen, aufrechten Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet geblieben. Während seines weiteren rechtswidrigen Aufenthalts hat er am 11. November 2004 eine Österreicherin geheiratet. In Anbetracht des gewichtigen und hier überwiegenden öffentlichen Interesses an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechtes und an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität stellt die Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Wien, am 9. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180070.A00Im RIS seit
02.06.2005