TE OGH 1957/11/6 3Ob502/57

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Veröffentlicht am 06.11.1957
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Norm

ABGB §1300
ABGB §1313a
Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen §6
Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen §41
Handelsgesetzbuch §355

Kopf

SZ 30/68

Spruch

Wenn den Leistungen des einen Teiles nur Verbindlichkeiten des anderen Teiles gegenüberstehen, handelt es sich nicht um ein Kontokorrentverhältnis. § 355 HGB. gilt hier hinsichtlich der Verzinsung nicht.

Zur Haftung des Spediteurs für telephonische Auskünfte seiner Angestellten.

Entscheidung vom 6. November 1957, 3 Ob 502/57.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei begehrt nach dem letzten Streitstand den Betrag von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat ab 1. Jänner 1957 als Saldo aus einer laufenden Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten, wobei es sich um zahlreiche Speditionsaufträge gehandelt habe. Den Zweitbeklagten nimmt die Klägerin als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten in Anspruch. In dem eingeklagten Saldo sind 1.2% Zinsen pro Monat bis 31. Juli 1955 und 1% Zinsen pro Monat ab 1. August 1955 bis 31. Dezember 1956 enthalten. Die Berechtigung zu dieser Verzinsung stützt die Klägerin auf § 29 der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp.) und Abschnitt IV Z. 5 des Speditionstarifes für Kaufmannsgüter. Zur Bereinigung von Saldodifferenzen zwischen den Parteien nahm die Klägerin in der Tagsatzung vom 2. April 1957 eine Klagseinschränkung um den Betrag von 2079 S vor.

Die Beklagten wendeten ein, die reine Fakturenforderung der Klägerin sei durch einen Schadenersatzanspruch der beklagten Parteien in der Höhe von 10.946 S 25 g getilgt. Dieser Betrag sei von der Klägerin als Belastungspost anerkannt worden. Mit 7. März 1955 sei das Konto der erstbeklagten Partei glattgestellt worden. Das Zinsenbegehren sei grundsätzlich nicht berechtigt. Für den Fall, als ein Zinsenanspruch bestehe, seien nur handelsrechtliche Verzugszinsen von 5% pro Jahr gerechtfertigt. Weiters wird auch die Zulässigkeit der Kapitalisierung der während des Prozesses allenfalls auferlaufenen Zinsen bestritten. Zum Schadenersatzanspruch bringen die Beklagten vor, die Klägerin habe ihnen einen Schaden in Höhe der noch unberichtigten Fakturenforderungen durch eine unrichtige Frachtauskunft zugefügt. Die Erstbeklagte habe sich bei der Klägerin anläßlich eines Holzexportes nach England um die Frachtsätze bis Rotterdam oder Hamburg erkundigt, worauf die Klägerin zu niedrige Frachtsätze mitgeteilt habe, was eine Fehlkalkulation bewirkt und den Beklagten einen Schaden in der Höhe von 10.946 S 25 g verursacht habe.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des eingeklagten Saldos von 19.208 S 10 g samt 1% Zinsen pro Monat aus 10.946 S 25 g und 5% Zinsen pro Jahr aus 8.261 S 85 g, beides ab 1. Jänner 1957. Es nahm als erwiesen an, daß der Beamte der Klägerin Franz W. die Schadenersatzforderung der Erstbeklagten nicht anerkannt habe, wozu er im übrigen nicht ermächtigt gewesen sei. Die Klägerin hafte gemäß § 6 AÖSp. für eine unrichtige, fernmündlich durchgegebene Frachtauskunft überhaupt nicht. Aus der Korrespondenz könne entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, daß die Klägerin auf Zinsen bzw. Zinseszinsen und Verzugszinsen verzichtet habe. Sie sei auch berechtigt gewesen, Zinsen während des anhängigen Verfahrens aus Anlaß des Rechnungsabschlusses zu kapitalisieren. Die Höhe der Zinsen für reine Speditionsleistungen ergebe sich aus dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter, während die Klägerin für die übrigen Leistungen nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen von 5% pro anno habe.

Der dagegen seitens der beklagten Parteien erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß selbst dann, wenn entsprechend der Ansicht der Beklagten eine Haftung des Spediteurs für eine fernmündlich durchgegebene unrichtige Auskunft über die Höhe der Frachtsätze gegenüber seiner ständigen Kundschaft nach § 1300 ABGB. oder nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen anzunehmen wäre, für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen wäre, weil von der unbestrittenen Tatsache auszugehen sei, daß die unrichtige Auskunft eine Angestellte der Klägerin erteilt habe, woraus folge, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen der §§ 1313a und 1315 ABGB. für das Verschulden ihrer Angestellten hafte. § 1313a ABGB. könne jedoch hier nicht angewendet werden, weil die Klägerin der Erstbeklagten gegenüber zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war, so daß sie sich ihrer Angestellten nicht als Erfüllungsgehilfin bedient habe. Die Beklagten hätten hierüber keine konkreten Behauptungen aufgestellt, insbesondere nicht vorgebracht, daß sich die Klägerin verpflichtet habe, während der Dauer ihrer Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten jederzeit Auskünfte zu erteilen. Im übrigen sei die Klägerin zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen, weil im Zeitpunkt der Bekanntgabe der unrichtigen Frachtsätze noch kein Speditionsauftrag vorlag. Daß die Angestellte der Klägerin etwa eine untüchtige Person im Sinne des § 1315 ABGB. sei, hätten die Beklagten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Weiters könne aus der Tatsache allein, daß die Beklagten die von der Angestellten der Klägerin unrichtig errechneten Frachtsätze der Kalkulation ihrer Holzlieferungen nach England zugrunde gelegt haben, die Angestellte der Klägerin also den Kalkulationsirrtum schuldhaft veranlaßt habe, noch nicht entnommen werden, worin der Schaden der Beklagten liege. Sie hätten zur Schlüssigkeit ihres Anspruches behaupten und beweisen müssen, daß der englische Abnehmer bereit gewesen wäre, das Holz auch um einen um 10.946 S 25 g höheren Kaufpreis zu kaufen. Im übrigen sei die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Angestellte der Klägerin Franz W. dem Zweitbeklagten und seiner Gattin zugesagt habe, die Klägerin werde den Schadensfall reklamieren und dann erst den Schaden der Erstbeklagten vergüten, als unbedenklich zu übernehmen. Der Zeuge W. habe daher unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß seine Zusage an die Voraussetzung der Schadensliquidierung durch die Versicherung geknüpft sei. Die Liquidierung sei jedoch von der Versicherung mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen einer Haftung der klagenden Partei nicht gegeben seien.

Was die kontokorrentmäßige Zinsenbelastung anlange, so sei diese gerechtfertigt. Die Einwendungen der Beklagten, 1.) die Klägerin habe auf Zinsen verzichtet, 2.) für den Fall der Berechtigung des Zinsenbegehrens sei eine Kapitalisierung der während des Prozesses allenfalls auferlaufenen Zinsen unzulässig, 3.) der Klägerin stunden im Falle der Berechtigung ihres Zinsenbegehrens nur die handelsrechtlichen Verzugszinsen von 5% pro anno zu, seien nicht stichhältig.

Zu 1.): Es sei zwar richtig, daß die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1956 die Höhe des restlichen Saldos mit 10.946 S 25 g bekanntgegeben und die Erstbeklagte aufgefordert habe, diesen Betrag bis 20. Februar 1956 zu zahlen, widrigenfalls die Klägerin genötigt sei, die Zinsen laut "bundeseinheitlichem Speditionstarif und AÖSp."

in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe daher nur unter der Voraussetzung der pünktlichen Zahlung dieses Betrages auf Zinsen verzichtet. Nachdem die Beklagten aber diesen Betrag schuldig seien und der Klägerin unbestrittenermaßen bis jetzt nicht gezahlt hätten, sei das Zinsenbegehren grundsätzlich berechtigt.

Zu 2.): Werde von der Tatsache ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten ein Kontokorrentverhältnis bestand, dann sei die Klägerin jedenfalls berechtigt gewesen, nicht nur die Einzelposten zu verzinsen (§ 353 HGB.), sondern Zinsen auch vom Überschuß zu verlangen, selbst wenn im Kontokorrent bereits Zinsen enthalten seien (§ 355 Abs. 1 HGB.). Daher könnte die Klägerin auch von dem während des anhängigen Verfahrens bis Jahresende, also mit 31. Dezember 1956, gezogenen Saldo Zinsen erlangen.

Zu 3.): Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin nur die handelsrechtlichen Verzugszinsen von 5% pro anno geltend machen dürfe. Die Erstbeklagte habe sich stillschweigend (§§ 863 ABGB., 346 HGB.) den allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen und damit auch dem Speditionstarif unterworfen, der die im Speditionsgewerbe üblicherweise in Rechnung zu stellenden Sätze der Zinsen und Spesen festlege, nachdem unbestritten sei, daß sich die Klägerin stets eines Briefpapieres bediene, das den Hinweis darauf enthalte, daß sie ausschließlich auf Grund der AÖSp. arbeite, wogegen die Erstbeklagte niemals einen Einwand erhoben habe, was aber unter Kaufleuten erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich diesen Bedingungen nicht unterwerfen wollte. Im übrigen habe die Erstbeklagte die Höhe der der Verrechnung zugrunde Belegten Verzugszinsen ausdrücklich anerkannt. Hiezu komme, daß nach § 29 AÖSp. der Spediteur im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen dürfe, wobei weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt blieben. Gemäß Punkt 5 des Abschnittes IV des von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, auf Grund des § 29 AÖSp. herausgegebenen Speditionstarifes für Kaufmannsgüter gelange bei Zahlungsverzug ein Verzugszinsensatz in der Höhe von 1.2 bzw. 1% pro Monat zur Berechnung. Da die Beklagten im Verzug seien, stehe die Berechtigung der Klägerin fest, die im Speditionstarif festgesetzten, im übrigen nicht übermäßigen Verzugszinsen in der Höhe von 1.2% ab 1. August 1955 von 1% pro Monat von den Beklagten zu begehren, ohne daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ihren über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schaden in concreto nachzuweisen. Die Klägerin verlange also die Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe nicht willkürlich, sondern entsprechend den Speditionsbedingungen und dem Speditionstarif.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, daß § 6 der AÖSp. nur die Haftung des Spediteurs für die Befolgung mündlicher, telephonischer oder telegraphischer Aufträge und sonstiger Mitteilungen des Auftraggebers ausschließe, nicht aber für Auskünfte des Spediteurs.

Die Revision ist mit diesen Ausführungen im Recht. Die klagende Partei kann sich zur Abwehr ihrer Schadenshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung weder auf § 6 noch auf § 41 lit. a der AÖSp. berufen, da die erstere Bestimmung nicht telephonische Mitteilungen des Spediteurs betrifft, sondern die Befolgung telephonischer oder sonstiger Aufträge und Mitteilungen seitens des Auftraggebers, die zweitgenannte aber nicht zur Anwendung gelangen kann, weil es sich nicht um einen Schaden handelt, der dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Speditionsauftrages erwachsen ist (§ 39 lit. a AÖSp.). Daß ein Handelsbrauch besteht, nach welchem ein Spediteur für mündlich erteilte Auskünfte nicht hafte, wurde von der klagenden Partei nicht bewiesen, ja nicht einmal in erster Instanz behauptet, und kann auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht angenommen werden; die klagende Partei hat in erster Instanz nur vorgebracht, es stehe fest, daß ein Spediteur für fernmündliche Auskünfte grundsätzlich nicht hafte, es sei denn, daß die Auskunft als verbindlich bezeichnet worden sei, ohne diese Behauptung zu begrunden oder Beweismittel dafür anzubieten. Hiezu kommt aber noch, daß die klagende Partei selbst zugegeben hat, die erstbeklagte Partei habe in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1953 der Klägerin mitgeteilt, sie werde Schnittholzlieferungen nach England durchzuführen haben und werde zu gegebener Zeit um die Bekanntgabe der Bahnfracht seitens der Klägerin ersuchen. Die Klägerin war daher vor der telephonischen Anfrage der Beklagten darüber unterrichtet, daß die erstbeklagte Partei von ihr eine Auskunft über die Bahnfracht nach England verlangen werde, war daher auf diese Anfrage vorbereitet und nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtet, sie richtig zu erteilen. Die unrichtige Auskunft fällt daher unter die Bestimmung des § 1300 ABGB., wobei hinsichtlich der Entgeltlichkeit darauf verwiesen werden muß, daß unbestrittenermaßen zwischen den Streitteilen eine laufende Geschäftsverbindung bestand und die Erteilung der Auskunft in den Rahmen dieser Geschäftsverbindung fällt, die als entgeltlich aufgefaßt werden muß.

Die Revision ist daher auch im Recht, wenn sie sich darauf beruft, daß die Haftung des Spediteurs für das Verschulden seiner Leute sich im vorliegenden Fall bereits aus der Bestimmung des § 1313a ABGB. ergebe, da die Auskunft im Rahmen der ständigen Geschäftsverbindung, somit im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages, erteilt wurde. Bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung besteht aber, sofern die Auskunft nicht abgelehnt wird, die Pflicht des Spediteurs zur sorgfältigen Auskunftserteilung gegenüber seinem Auftraggeber, mag sich die Auskunft auch nicht auf einen bestimmten Speditionsauftrag bezogen haben (SZ. XV 78, SZ. XVII 98, ZBl. 1912 Nr. 53 u. a. m.).

Es kann aber auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die beklagten Parteien ihren Schaden nicht hinlänglich konkretisiert haben. Die beklagten Parteien haben vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß sie durch die unrichtige Auskunft einen Schaden in der Höhe von 10.956 S 25 g dadurch erlitten haben, daß sie (mangels Einkalkulierung der richtigen Frachtsätze) aus dem englischen Lieferungsgeschäft um 10.946 S, d.

i. die Bahnfracht auf der österreichischen Strecke, weniger erhalten haben als sie bei richtiger Frachtberechnung hätten erhalten müssen. Diese Behauptungen reichen vollkommen aus, um den Schadenersatzanspruch der beklagten Parteien, der durch die unrichtige Auskunft der Klägerin entstanden ist, zu konkretisieren. Die beklagten Parteien haben lediglich zu beweisen, daß ihnen ein Schaden entstanden ist, keineswegs aber daß der englische Abnehmer bereit gewesen wäre, das Holz auch zu einem um 10.946 S 25 g höheren Kaufpreis zu übernehmen. Einen derartigen Beweis hätte vielmehr die Klägerin, die ja den eingetretenen Schaden der beklagten Parteien bestreitet, anbieten und erbringen müssen, was sie aber nicht getan hat.

Weiters übersieht das Berufungsgericht, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um ein echtes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB. handelt, dem wesentlich ist, daß auf beiden Seiten Forderungen bestehen, wie sich aus den Worten "daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen .... in Rechnung gestellt werden" ergibt, während es sich im vorliegenden Fall, in welchem Leistungen des einen Teiles nur Verbindlichkeiten des anderen Teiles gegenüberstehen, nur im eine sogenannte "laufende Rechnung" handelt, für die die Vorschrift des § 355 HGB. hinsichtlich der Verzinsung nicht gilt. Die Anrechnung von Zinseszinsen durch die Klägerin erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Unrecht.

Die Revision ist schließlich auch begrundet, soweit sie sich gegen die Anrechnung höherer als der gesetzlichen Verzugszinsen richtet. Denn auch wenn man annimmt, daß sich die erstbeklagte Partei den AÖSp. unterworfen hat, so gilt dies nicht für den nicht verlautbarten Spediteurtarif, der auch nicht als Handelsbrauch angesehen werden kann und von dem die Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß sich die erstbeklagte Partei ihm ausdrücklich unterworfen habe; die Klägerin wäre daher nur berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen vom geschuldeten Kapitalsbetrag zu begehren, dies aber nur unter der Voraussetzung, daß die Kapitalsforderung der Klägerin nicht durch die aufrechnungsweise eingewendete Schadenersatzforderung der beklagten Parteien getilgt ist.

Da aber die Untergerichte, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, sich mit dem Bestehen und der Höhe der geltend gemachten und hinlänglich konkretisierten Gegenforderung der beklagten Parteien überhaupt nicht auseinandergesetzt haben, worin ein Feststellungsmangel gelegen ist, war dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich.

Anmerkung

Z30068

Schlagworte

Angestellte eines Spediteurs, Haftung für Auskünfte, Auskünfte der Angestellten eines Spediteurs, Haftung, Erfüllungsgehilfe, Haftung des Spediteurs für Auskünfte seiner, Angestellten, Haftung des Spediteurs für Auskünfte seiner Angestellten, Kontokorrentverhältnis, laufende Rechnung, Verzinsung, Laufende Rechnung, Kontokorrentverhältnis, Verzinsung, Rechnung, laufende, Kontokorrentverhältnis, Verzinsung, Spediteur, Haftung für Auskünfte seiner Angestellten, Verzinsung, laufende Rechnung, Zinseszinsen, laufende Rechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:0030OB00502.57.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19571106_OGH0002_0030OB00502_5700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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