TE OGH 1958/1/8 3Ob581/57

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Veröffentlicht am 08.01.1958
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Norm

ABGB §161
4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13
Personenstandsgesetz §31

Kopf

SZ 31/5

Spruch

Zuständigkeit zur Beschreibung nach § 31 PersStG. eines in Österreich außer der Ehe geborenen Kindes eines amerikanischen Staatsbürgers.

Entscheidung vom 8. Jänner 1958, 3 Ob 581/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die österreichische Staatsbürgerin Leopoldine F. - P. hat am 5. Mai 1920 Jolanthe F. - P. außer der Ehe geboren. Die Geburt dieses Kindes ist im Geburts- und Taufbuch der Pfarre Mödling beurkundet. Am 2. Mai 1939 hat Imre Ch., nunmehr Irvin Imre Ch., geboren am 11. Juni 1887 in Budapest, die Vaterschaft zu diesem Kinde vor dem deutschen Generalkonsul in New York anerkannt. Am 9. Oktober 1956 haben die beiden Elternteile vor dem Standesamte Mödling anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes des Vaters in Österreich die Ehe geschlossen. Der Vater hat seinen Wohnsitz in New York. Er ist amerikanischer Staatsbürger. Nach der Aktenlage hat sich der Vater mehr als zehn Jahre in den Vereinigten Staaten aufgehalten. Am 24. September 1957 hat der Vater sein Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Bezirksgericht Mödling zu Gerichtsprotokoll wiederholt. Beide Elternteile beantragten, die Legitimierung ihrer Tochter durch nachfolgende Eheschließung festzustellen.

Das Bezirksgericht Mödling, das frühere Pflegschaftsgericht, hat gemäß § 31 PersStG. festgestellt, daß Jolanthe F. - P. durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, und hat das Pfarramt St. Othmar in Mödling um Beischreibung in der Anmerkungsspalte des Geburtenbuches ersucht.

Gegen diesen Beschluß erhob die niederösterreichische Landesregierung Rekurs. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf. Die Legitimierung eines Kindes bestimme sich nach dem Rechte des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Legitimierung angehöre. Die Entscheidung sei der Heimatbehörde des Vaters zu überlassen, zumindest sei deren Stellungnahme unter vorausgegangener Mitteilung des wesentlichen Sachverhaltes und Abschriftnahme der einschlägigen Urkunden einzuholen. Doch könnte die Feststellung der Legitimierung auch den österreichischen Behörden überlassen werden, so daß auch ein österreichisches Gericht unter Zugrundelegung der einschlägigen ausländischen Rechtsbestimmungen zu entscheiden haben könnte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Eltern der Minderjährigen Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Geburt des Kindes ist in einem inländischen Geburtenbuch (Altmatrikel der Pfarre St. Othmar in Mödling) eingetragen. Hat das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt, ist die Beischreibung in der Anmerkungsspalte des Geburtenbuches anzuordnen. Diese Beischreibung ist vom inländischen Gerichte anzuordnen. Es war daher das Erstgericht nach § 31 PersStG. zu dieser Anordnung und damit auch zur Prüfung des Eintrittes der Legitimierung berufen (vgl. Mitteilung II zum Anhang II des Rechtshilfeerlasses JABl. Nr. 12/1951, Abschn. III, Punkt B 1). Nach der gleichen Mitteilung wird die Entscheidung der inländischen Gerichte von den Vereinigten Staaten hinsichtlich der Gesetze über die Einbürgerung und Einreise zum Zwecke der Einreise ohne weiteres anerkannt (Abschn. I lit. b).

Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß nach dem Umkehrschluß aus § 13 4. DVzEheG. nach dem Heimatrecht des Vaters zu entscheiden ist. Der Vater des Kindes ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes Angehöriger des Staates New-York. Nach der bereits zitierten Mitteilung II werden nach dem Rechte des Staates New-York uneheliche Kinder schon durch die Eheschließung der Eltern ehelich. Nachdem die Eltern des Kindes am 9. Oktober 1956 eine rechtsgültige Ehe geschlossen haben, hat Jolanthe F. - P. an diesem Tage nach dem Heimatrecht des Vaters ohne weiteres die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt.

Bei dieser klaren Rechtslage war weder die Entscheidung der ausländischen Behörde zu überlassen noch deren weitere Stellungnahme einzuholen. Das Erstgericht hat vielmehr mit Recht die Feststellung der Legitimierung ausgesprochen und die Beischreibung angeordnet.

Anmerkung

Z31005

Schlagworte

Amerikanischer Staatsbürger, Beischreibung seines Kindes nach § 31, PersStG., Außereheliches Kind eines Amerikaners, Beschreibung nach § 31 PersStG., Beischreibung nach § 31 PersStG., Kind eines amerikanischen, Staatsbürgers, Legitimation, Beischreibung des Kindes eines amerikanischen, Staatsbürgers, Personenstand, Beischreibung des Kindes eines amerikanischen, Staatsbürgers, Uneheliches Kind eines Amerikaners, Beischreibung nach § 31 PersStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00581.57.0108.000

Dokumentnummer

JJT_19580108_OGH0002_0030OB00581_5700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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