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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der MT in W, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 20. April 2001, Zl. RV/262- 10/00, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates vom 4. November 1999 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin der ihren Familiennamen tragenden GmbH vorsätzlich zum einen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 1993 im Betrage von S 301.344,-- und für das Jahr 1994 im Betrage von S 53.718,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, und zum anderen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Selbstberechnungsabgaben, nämlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 im Betrag von S 120.000,-- und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1994 im Betrag von S 33.846,--, nicht entrichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe damit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 33 Abs. 1 leg. cit. begangen und wurde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 220.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Tagen sowie zum Kostenersatz verurteilt. Das gegen Helmut H. anhängige Finanzstrafverfahren wegen der gleichen Delikte wurde mit demselben Bescheid des Spruchsenates gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
In der Begründung dieses Bescheides stellte der Spruchsenat fest, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum die für die abgabenbehördlichen Belange der ihren Familiennamen tragenden GmbH verantwortliche Geschäftsführerin gewesen sei. Im Zuge einer Betriebsprüfung seien mangels Vorhandenseins von Buchhaltungsunterlagen die Besteuerungsgrundlagen an Hand zuvor sporadisch eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen im Schätzungswege ermittelt worden, wobei der Gewinn mit 10 % des Umsatzes angenommen und als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt worden sei, welche Vorgangsweise nachvollziehbar und unbedenklich sei. Nachdem ein in Abwesenheit der Beschwerdeführerin ergangenes Straferkenntnis auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin aufgehoben worden sei, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung erstmals damit verantwortet habe, dass nicht sie, sondern ihr seinerzeitiger Ehemann Helmut H. faktisch die Geschäfte der GmbH geführt habe, sei gegen Helmut H. zusätzlich ein Finanzstrafverfahren wegen der gleichen Delikte eingeleitet worden. Im nunmehr durchgeführten Verfahren seien sämtliche von den Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen vernommen worden und hätten dabei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Während die Beschwerdeführerin unverändert angebe, dass tatsächlicher Machthaber der Gesellschaft Helmut H. gewesen sei, den sie 1994 geehelicht habe, von dem sie nunmehr aber schon wieder geschieden sei, bestreite Helmut H. jede Verantwortung für die steuerlichen Belange der Gesellschaft und erkläre die von der Beschwerdeführerin an ihn ausgestellte Generalvollmacht vom 18. November 1991 dahin, dass diese lediglich dazu gedient habe, ihm sämtliche Vertretungen der Gesellschaft zu ermöglichen, weil die Beschwerdeführerin seinerzeit noch keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich gehabt habe. Diese Vollmacht sei der "Veranlagungsbehörde" nie vorgelegt worden. Es sei diese Vollmacht tatsächlich auch nicht verwendet worden. Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft habe angegeben, Kontakt hauptsächlich zum Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, welcher ihm monatlich die Unterlagen zur Führung der Buchhaltung, Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnsteuer sowie der Erstellung der Jahreserklärungen samt Bilanzen gebracht habe. Einblick in die interne Organisation der GmbH habe der Steuerberater seiner Aussage nach aber nicht gehabt, ab dem Jahr 1993 habe er keine Unterlagen mehr erhalten, wobei Urgenzen beim Ehemann der Beschwerdeführerin ohne Ergebnis geblieben seien. Die Aussage des Steuerberaters erlaube zwar einen Schluss darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die abgabenbehördlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen wäre, es werde diese Aussage jedoch durch die präzisen Angaben der Zeugin Claudia F. völlig relativiert. Claudia F. sei 1992 erstmals für die Gesellschaft in der Weise tätig geworden, dass sie während einer Karenz zu Hause Büroarbeiten für die Gesellschaft durchgeführt habe. Die Gesellschaft habe sich nicht nur mit dem Betrieb eines Espressos, sondern auch mit einem Verfugungsunternehmen befasst. Die Zeugin Claudia F. habe dabei klar deponiert, dass sämtliche Bürounterlagen entweder von der Beschwerdeführerin oder von deren Partner im Verfugungsbetrieb zu ihr gebracht und von ihr abgeholt worden seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nur sporadisch aufgetreten. Die in der Folge als Bürokraft von der Gesellschaft angestellte Zeugin Claudia F. habe sich als Freundin der Beschwerdeführerin bezeichnet und habe keine Tendenzen eines Aussageverhaltens gegen die Beschwerdeführerin und zu Gunsten ihres geschiedenen Ehemannes erkennen lassen. Sie habe auch angegeben, dass die Unterlagen zwar vom Ehemann der Beschwerdeführerin zum Steuerberater gebracht worden seien, dass jedoch vorher zwischen den Eheleuten jeweils besprochen worden sei, was der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Steuerberater zu sagen habe. Zahlungen seien von beiden Eheleuten getätigt worden. Dass der Ehemann Fragen des Unternehmens selbständig entschieden hätte, habe die Zeugin nicht bekunden können, sie habe vielmehr angegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich gegen die Auszahlung von Schwarzlöhnen gewandt, die Beschwerdeführerin auf solchen Auszahlungen aber weiterhin bestanden habe. Ein Nachweis für die Verwendung der dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausgestellten Vollmacht vom November 1991 in abgabenbehördlichen Belangen sei nicht erbracht worden. Rechtlich folge die Erfüllung der Tatbestände in objektiver Hinsicht aus dem Eintritt der im Spruch genannten Abgabenverkürzungen, während zur subjektiven Tatseite auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest stehe, dass die Beschwerdeführerin als verantwortliche Geschäftsführerin über ihre Pflichten Bescheid gewusst habe und sich auch über das Eintreten einer Abgabenverkürzung im Klaren gewesen sei.
In ihrer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin das Unterbleiben ihrer Vernehmung durch den Spruchsenat. Wäre sie vernommen worden, dann hätte sich aus ihrer Vernehmung die Unrichtigkeit der Ausführungen der Zeugin Claudia F. ergeben. Im Falle ihrer Vernehmung hätte die Beschwerdeführerin nämlich angegeben, dass sie es gewesen sei, welche die Baustellen betreut habe, was zwar grundsätzlich einer "männlichen Tätigkeit entspräche", von ihrem Ehemann jedoch mangels Führerscheins nicht habe besorgt werden können. Die Buchhaltung "und sonstigen Aufzeichnungen" seien von ihrem Ehemann gemeinsam mit der Buchhalterin Claudia F. geführt worden. Helmut H. sei schon früher ähnlich vorgegangen, weil auch seine frühere Ehefrau ihn mit einer Generalvollmacht ausgestattet und diese dann nach deren Missbrauch durch Helmut H. entzogen habe, was durch Vernehmung der vormaligen Ehefrau des Helmut H. erwiesen werden könne. Auch im Nachfolgeunternehmen der den Familiennamen der Beschwerdeführerin tragenden GmbH sei die Beschwerdeführerin von Helmut H. im Zusammenwirken mit Claudia F. hintergangen worden, in welchem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen Claudia F. anhängig sei. Durch die Vernehmung der Beschwerdeführerin und die Vernehmung der früheren Ehefrau des Helmut H. werde die Glaubwürdigkeit der Zeugin Claudia F., auf deren Aussage das Straferkenntnis des Spruchsenates ruhe, so weit erschüttert werden, dass die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch die Beschwerdeführerin nicht mehr als erwiesen werde angenommen können.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 20. April 2001 beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Verlesung näher genannter Gerichtsakten, eine ergänzende Vernehmung der Beschwerdeführerin und deren Gegenüberstellung mit der Zeugin Claudia F. und dem Steuerberater. Nach Verlesung von Teilen der vom Verteidiger genannten Gerichtsakten, Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigten sowie der vormaligen Ehefrau des Helmut H. als Zeugin verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Abweisung des Antrages auf Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit der Zeugin Claudia F. und dem Steuerberater sowie die angefochtene Berufungsentscheidung.
Mit dieser wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, aus Anlass der Berufung das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie im Strafausspruch aber aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin der ihren Familiennamen tragenden GmbH versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich die Umsatzsteuer für 1993 um S 301.344,-- und für 1994 um S 53.718,-- verkürzt werden, indem Umsatzsteuer in diesem Umfang jeweils weder vorangemeldet noch vorausbezahlt noch in einer Jahreserklärung offen gelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür sowie für das ihr laut dem bisherigen Schuldspruch 2) weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. unter Anwendung des § 21 Abs. 1 leg. cit. zu S 200.000,-- (entspricht 14.534,56 EUR) Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt. Mit ihrer Strafberufung wurde die Beschwerdeführerin auf diese Entscheidung verwiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass sich der Berufungssenat durch die Ergebnisse der Verfahrensergänzung davon habe überzeugen können, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, gleichsam Opfer einer bestimmenden Einflussnahme durch Helmut H. zu sein, von der Erstbehörde mit guten Gründen verworfen worden sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge mit eigenem Kapital nach Österreich gekommen, um hier mit einem Gastronomiebetrieb selbständig erwerbstätig zu sein. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens habe sie über eigene Initiative das Unternehmen der (ihren Familiennamen tragenden) Gesellschaft gegründet. Dass die Beschwerdeführerin auch während der Phase ihrer nachfolgenden Beziehung zu Helmut H. nicht bereit gewesen sei, ihren die Unternehmensgebarung entscheidend mitbestimmenden Einfluss aufzugeben, werde dadurch verdeutlicht, dass sie sukzessive ihr nahe stehende Personen in ihre gewerblichen Aktivitäten miteinbezogen habe. Es seien zunächst ihr Sohn Miroslav und ihr Neffe Dragan zu nennen, während in das mit der Geschäftssparte "Verfugungen" befasste Nachfolgeunternehmen ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer eingetreten sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Bruch mit Helmut H. ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt habe. Da der Steuerberater vor der Erstbehörde ausdrücklich hervorgehoben habe, über die unternehmensinterne Aufgabenteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht informiert gewesen zu sein, sei die im Berufungsverfahren beantragte neuerliche zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters entbehrlich gewesen. Die Schilderung der Abwicklung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Beschwerdeführerin, wonach Helmut H. mit dem nach den Berechnungen des Steuerberaters ausgefüllten Erlagschein zu ihr zu kommen pflegte, stehe mit der Behauptung einer Übertragung der steuerlichen Unternehmensbelange in die Alleinverantwortung des Ehemannes auch nicht im Einklang. Bei der Vernehmung der Zeugin Claudia F. vor der Erstbehörde sei die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Verteidigerin anwesend gewesen und habe zur ergänzenden Befragung dieser Zeugin ausreichend Gelegenheit gehabt, weshalb von der neuerlichen Vernehmung der Zeugin Claudia F. ohne Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen habe Abstand genommen werden können. Die Verfahrensergebnisse der verlesenen Gerichtsakten hätten auch nichts anderes als die Unterschiedlichkeit der Standpunkte der Beschwerdeführerin einerseits und ihres Ehemannes und Claudia F. andererseits wiedergegeben, ohne dass daraus hätte abgeleitet werden können, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann in der Führung des Unternehmens in der von ihr behaupteten Art in den Hintergrund gedrängt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Vernehmung der früheren Ehefrau des Helmut H. zum Beweise dafür, dass dieser schon zuvor ein Verhaltensmuster mit ähnlichen Zielsetzungen gepflogen habe, habe das Gegenteil des angestrebten Ergebnisses erbracht. Die vormalige Ehefrau des Helmut H., welche einen von "distanzierter Objektivität" gekennzeichneten Eindruck hinterlassen habe, habe Helmut H. als hilfsbereit, aber nicht als bestimmend und von der Bestrebung geleitet beschrieben, das Lokal übernehmen zu wollen. Die zur Schuldfrage erhobenen Berufungseinwände hätten sich als unbegründet erwiesen, rechtsrichtig sei aber nicht von einer Tatbeurteilung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern von der Verwirklichung des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen gewesen, weil weder für das Jahr 1993 noch für das Jahr 1994 Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden seien und eine Festsetzung der Zahllasten bescheidmäßig jeweils erst nach der Betriebsprüfung erfolgt sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, welche auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörden, mit welcher ihrem Vorbringen, dass Helmut H. das Unternehmen der Gesellschaft faktisch geführt habe, kein Glauben geschenkt worden war. Von der neuerlichen Vernehmung der Zeugin Claudia F. hätte die belangte Behörde schon angesichts des Umstandes nicht absehen dürfen, dass diese Zeugin nach Ergehen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser gegen eine Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin Claudia F. wesentlich sprechende Umstand sei im Verfahren vorgebracht und zur Schaffung völliger Klarheit und Beseitigung aller Zweifel sei die neuerliche Vernehmung der Zeugin Claudia F. sowie des Steuerberaters beantragt worden. Bei einer solchen neuerlichen Vernehmung hätte sich die Beweislage im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der Zeugin wegen falscher Beweisaussage anders dargestellt. Es hätte die belangte Behörde bei neuerlicher Vernehmung sowohl der Zeugin Claudia F. als auch des Steuerberaters zur Einsicht kommen müssen, dass die Verantwortung der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und dass die Beschwerdeführerin zufolge faktischer Geschäftsführung durch ihren damaligen Ehemann für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht zuständig gewesen sei. Auch die Gegenüberstellung mit dem Steuerberater, der schon seinerzeit "klare Aussagen über die Agendenbereiche im Unternehmen" gemacht habe, hätte eine Klarstellung des Sachverhaltes bewirkt. Die Abweisung dieser Beweisanträge begründe eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. In der Beweiswürdigung setze sich die belangte Behörde über den "unbestrittenen Umstand" hinweg, dass die Arbeitsteilung im Unternehmen so gestaltet gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit an den Baustellen zuständig gewesen sei, weshalb sie schon im Hinblick auf die damit verbundene Reisetätigkeit für die internen Angelegenheiten des Unternehmens keine Zeit gehabt habe. Zur Handhabung der von der Beschwerdeführerin ihrem seinerzeitigen Ehemann ausgestellten Generalvollmacht habe die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen und auch das "offenbar zumindest geschäftliche Naheverhältnis" zwischen dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin und der Zeugin Claudia F. werde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erwähnt. In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin einen Steuerberater bestellt und ihrem damaligen Ehemann Generalvollmacht erteilt habe, bei welchem Sachverhalt keine vorsätzliche, sondern höchstens "fahrlässige Abgabenhinterziehung" vorliegen könne.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
Das einer Rechtsrüge zuordenbare Beschwerdevorbringen stellt den behaupteten Widerspruch der behördlichen Rechtsanwendung zur Gesetzeslage deswegen nicht tauglich dar, weil in diesem Beschwerdevorbringen dem Subsumtionsvorgang ein anderer Sachverhalt als der zu Grunde gelegt wird, von welchem die belangte Behörde erkennbar ausgegangen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt lässt die Beschwerdeführerin als die Herrin des Geschehens und der von ihr geführten Gesellschaft(en) erkennen und zeigt das Unterbleiben der Erstattung von entsprechenden Abgabenerklärungen und der Abfuhr der geschuldeten Abgaben als Ergebnis ihres Willensentschlusses. Ein solcher der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegender Sachverhalt erweist die Rechtsrüge aber als unbegründet.
Die Verfahrensrüge macht zum einen eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht und eine Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin durch Abweisung ihrer Beweisanträge und zum anderen eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung geltend.
Das Unterbleiben einer neuerlichen Vernehmung der Zeugin Claudia F. und des Steuerberaters durch die belangte Behörde begründet entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin keinen Verfahrensmangel, weil gemäß § 158 FinStrG im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden müssen, wenn dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Ist die Rechtsmittelbehörde gesetzlich befugt, an die Stelle der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre davon abweichende Würdigung zu setzen, sogar ohne die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise neuerlich aufzunehmen, dann bedarf es auch im Falle der Übernahme der erstinstanzlichen Beweiswürdigung regelmäßig keiner Wiederholung der Beweisaufnahmen (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, 99/13/0149, und vom 22. September 2000, 96/15/0202, mit weiteren Nachweisen). Im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen daran erinnert, dass er schon des Öfteren klar gestellt hat, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, Personen so lange und so oft zu vernehmen, bis deren Aussagen zur Zufriedenheit einer Partei ausfallen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0149, des Weiteren unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargelegt hat, begründet auch im Finanzstrafverfahren ein Fehler der behördlichen Beweiswürdigung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann, wenn dieser Fehler in einem Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut besteht (siehe neben den im genannten Erkenntnis angeführten Nachweisen ergänzend etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2003, 97/14/0139, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0224).
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit welcher diese den Überlegungen des Spruchsenates beigetreten ist, haftet ein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer Fehler nicht an. Dass die Zeugin Claudia F. wegen falscher Beweisaussage vor Gericht rechtskräftig verurteilt worden war, ist ein Umstand, den die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung des Neuerungsverbotes vorträgt, weil sich ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren lediglich die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen diese Zeugin, nicht aber deren rechtskräftige Verurteilung entnehmen ließ. Es wäre diesem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstand aber auch ohne den diesem Vorbringen anhaftenden Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht solches Gewicht beizumessen gewesen, dass den auf zahlreiche weitere Umstände gegründeten Überlegungen der Finanzstrafbehörden beider Instanzen zur Herrschaft der Beschwerdeführerin über das Geschehen ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung hätte erfolgreich vorgeworfen werden können. Dass der Versuch der Beschwerdeführerin, die von ihr angestrebte Überwälzung der Verantwortung auf den geschiedenen Ehemann auch durch Befragung dessen vormaliger Ehefrau herbeizuführen, fehlgeschlagen war, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt. Dass Helmut H. jemals versucht hätte, von der durch die Beschwerdeführerin für ihn ausgestellten Vollmacht gegen deren Willen ernstlich Gebrauch zu machen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschäftigung zahlreicher Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in den Unternehmen jener Gesellschaften, deren Firmenbezeichnungen - ebenso wie die Etablissementbenennung des betriebenen Espressos - deutliche Bezüge zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen, sind von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte Umstände, die einen Widerspruch der Ergebnisse der behördlichen Beweiswürdigung zur Lebenserfahrung nicht erkennen lassen.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 9. März 2005
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130251.X00Im RIS seit
06.04.2005