TE Vwgh Beschluss 2005/3/9 2001/13/0189

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §1175;
BAO §191 Abs3;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde 1. der G H in W, 2. der W N in K, 3. des H N in W und 4. des H C N, Rechtsanwalt in Wien„ die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Viertbeschwerdeführer, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V), vom 31. Mai 2001, Zlen. RV/304-16/08/98 und RV/374-16/08/98, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1993 bis 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit von den vier Beschwerdeführern unterzeichneten Abgabenerklärungen für 1993 bis 1995 wurden im Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer "G.H. und Mitbesitzer" u. a. Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht, wobei Vorsteuerüberschüsse von rund 285.000 S (1993), 55.000 S (1994) und 42.000 S (1995) ausgewiesen wurden.

Die belangte Behörde setzte mit der angefochtenen Erledigung im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1995 mit 0 fest. Die angefochtene Erledigung ist an eine "G.H. und Mitges."

gerichtet und spricht über eine Berufung der "G.H. und Mitges."

ab. Die belangte Behörde vertrat aus näher dargelegten Erwägungen die Ansicht, dass keine GesbR gegründet worden sei. Der näher bezeichnete Betrieb sei nicht durch eine GesbR als Vorgründungsgesellschaft zu einer angeblich beabsichtigten GesmbH, sondern von der Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin geführt worden. Lediglich die Erstbeschwerdeführerin sei unternehmerisch tätig gewesen, die übrigen Beschwerdeführer hätten keine (wohl auf den Betrieb der behaupteten GesbR gerichtete) unternehmerische Aktivität erkennen lassen, weshalb keine Mitunternehmerschaft vorliege.

Die Beschwerdeführer gehen in der Beschwerde davon aus, dass die Gründung einer GesmbH beabsichtigt gewesen sei, in welche die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Arbeitskraft hätte einbringen und deren "Finanzierung" durch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, vertreten durch einen Treuhänder, hätte erfolgen sollen. Die aus den vier Beschwerdeführern gebildete GesbR sei eine Vorgründungsgesellschaft, die vor der aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr erfolgten Gründung einer GesmbH werbend tätig geworden sei. Es sei daher im Stadium vor Gründung der GesmbH zu einer aktiven Mitunternehmerschaft gekommen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, 93/14/0150, VwSlg 6.945/F). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kommt hinsichtlich der Umsatzsteuer - anders als bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (vgl. § 191 Abs. 3 BAO) - betreffend Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern kein Beschwerderecht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/15/0103, sowie - betreffend eine KG - das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0218).

Durch die an eine GesbR gerichtete Erledigung der belangten Behörde können die Beschwerdeführer in den die Umsatzsteuer betreffenden geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich das Beschwerdevorbringen als zutreffend erwiese, dass eine GesbR im Streitzeitraum bestanden habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., und auf die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. März 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130189.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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