TE OGH 1958/5/20 3Ob175/58

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Veröffentlicht am 20.05.1958
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Norm

EO §394

Kopf

SZ 31/80

Spruch

Zum Verfahren nach § 394 EO.

Entscheidung vom 20. Mai 1958, 3 Ob 175/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Antragsgegner erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Antragsteller verboten wurden den von ihm erzeugten Raumlufterhitzer "Heimklima" anzukundigen, feilzubieten und in Verkehr zu bringen. Die einstweilige Verfügung wurde in den Rechtsmittelinstanzen aufgehoben. Nach § 394 EO. begehrt er Antragsteller den Ersatz der ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile. Durch die Verfügung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, während der Frühjahrsmesse 1954 (14. März bis 21. März 1954) das Gerät zu verkaufen. Er hätte 2000 Stück verkaufen können und habe einen Verdienstentgang von 65 S per Stück, zusammen daher von 130.000 S, gehabt.

Das Erstgericht sprach dem Antragsteller diesen Betrag zu. Es nahm als erwiesen an, daß der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, 2000 Stück Heimklimageräte während der Messewoche 1954 an einen griechischen Kunden zu verkaufen, und daß der Verdienst per Stück 65 S betragen hätte. Der Antragsteller wäre auch imstande gewesen, eine solche Menge zu erzeugen.

Das Rekursgericht hob den erstrichterlichen Beschluß mit Rechtskraftvorbehalt auf und trug Verfahrensergänzungen auf. Im Verfahren nach § 394 EO. seien die erforderlichen Aufklärungen amtswegig einzuholen (§ 55 EO.). Solche Erhebungen wären deshalb am Platz gewesen, weil es von vorneherein bedenklich erscheinen mußte, daß der Antragsteller den Antrag nach § 394 EO. erst nach zwei Jahren gestellt habe. Außerdem hätten bei einem so wichtigen Kunden Aufzeichnungen im Betrieb des Antragstellers vorhanden sein müssen. Es hätte auch erörtert werden müssen, ob der Antragsteller im Falle der Lieferung an den Griechen nicht andere Lieferungen hätte zurückstellen müssen, so daß es sich nur um eine Vorteilsausgleichung handeln könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat nicht in die Beweiswürdigung selbst eingegriffen, sondern nur die dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Grundlagen für seine Entscheidung als mangelhaft angesehen. Nach § 394 EO. ist die Höhe des Ersatzbetrages nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO.) festzusetzen. Eine solche Ermessensentscheidung ist im Rechtsmittelweg überprüfbar. Wenn das Rekursgericht daher zur Überzeugung gelangt, daß noch entsprechende Unterlagen fehlen, um den Ersatzbetrag einigermaßen verläßlich feststellen zu können, so kann es entsprechende ergänzende Erhebungen auftragen, ohne durch die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes daran gehindert zu sein. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Rekursgericht trotz der erstrichterlichen Feststellungen den Ersatzbetrag unter Würdigung aller Umstände abweichend vom Erstgericht festsetzen könnte. Als solcher Umstand wird vom Rekursgericht die Möglichkeit angeführt, daß im Falle der Erzeugung der 2000 Geräte andere Lieferungen hätten ausfallen müssen. Die Erwägungen des Rekursgerichtes bewegen sich daher durchaus in dem vom Gesetz gesteckten zulässigen Rahmen. Sie sind auch durchwegs berechtigt. Auch wenn man davon ausginge, daß ein griechischer Kunde einen solchen Auftrag erteilt hätte, so ist damit allein noch nichts über die wirkliche Höhe des Verdienstentganges ausgesagt. Das Erstgericht hat hierüber völlig unzureichende Feststellungen getroffen. Es hat nicht einmal den Preis festgestellt, den der Grieche zu zahlen sich bereit erklärt hat. Es ist bei Exportaufträgen - noch dazu in ungewöhnlicher, nicht branchenüblicher Höhe - üblich, daß stark reduzierte Preise geboten werden, und es hätten auch die übrigen Bedingungen des Auftrages, die Tragung der Frachtspesen, die Zahlungsbedingungen und die Finanzierungsmöglichkeiten erörtert werden müssen, um den tatsächlich Verdienstentgang durch Ausfall eines solchen Auftrages beurteilen zu können. Mit Recht hat der Antragsgegner auch auf das Sachverständigengutachten verwiesen, in welchem darauf hingewiesen wird, daß jede Produktionsausweitung bei der Art dieses Betriebes auch eine Kapazitätsausweitung zur Voraussetzung habe, deren Enderfolg zweifelhaft sei. Diese Bemerkung des Sachverständigen ist zu beachten und erfordert eine eingehende Erörterung über die Auswirkungen eines solchen zusätzlichen Auftrages auf die Erfolgsbilanz. Alle diese Erhebungen werden dann notwendig sein, wenn das Erstgericht nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens neuerlich feststellen kann, daß ein konkreter Auftrag in dieser Höhe erteilt wurde.

Es muß daher dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß das erstrichterliche Verfahren mangelhaft geblieben ist und keine geeignete Grundlage zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages bildet.

Anmerkung

Z31080

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Verfahren nach § 394 EO., Entschädigung nach § 394 EO., Verfahren, Ersatz nach § 394 EO., Verfahren, Schadenersatz nach § 394 EO., Verfahren, Verfügung einstweilige, Verfahren nach § 394 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00175.58.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19580520_OGH0002_0030OB00175_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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