Norm
EO §328Kopf
SZ 31/81
Spruch
Die gemäß § 328 EO. dem betreibenden Gläubiger bewilligte Überweisung zur Einziehung des Anspruches des Verpflichteten auf Übereignung von Grundflächen ist in der Grundbuchseinlage über die betreffende Liegenschaft des Drittschuldners nicht anzumerken.
Entscheidung vom 30. Mai 1958, 3 Ob 237/58.
I. Instanz: Bezirksgericht Neusiedl am See; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers die Überweisung zur Einziehung des schon vorher gepfändeten Anspruches auf Übergabe verschiedener Liegenschaftsteile. Es verfügte die Anmerkung der Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten zustehenden Anspruches auf Abteilung und bücherliche Übertragung des Eigentums am verbauten Teil der Liegenschaft (richtig des Grundstückes) 112/84 der EZ. 1126 der KG. P.
Die Drittschuldnerin focht den Überweisungsbeschluß mittels Rekurses insoweit an, als die erwähnte Anmerkung verfügt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel Folge; es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der genannten bücherlichen Anmerkung abgewiesen wurde. Es führte aus, daß eine solche Anmerkung unzulässig sei, weil auch der Verpflichtete nicht das Recht habe, ihre Eintragung zu begehren. Sie sei weder in der Exekutionsordnung noch im Grundbuchsgesetz vorgesehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem betreibenden Gläubiger wurde ein Anspruch auf Übereignung von Grundflächen überwiesen. Ob es sich um eine bloße Forderung oder um ein außerbücherlich erworbenes Eigentum handelt, ist nicht entscheidend. Da der Verpflichtete niemals im Grundbuch eingetragen war, konnte er in keinem bücherlichen Recht verletzt sein. Er könnte daher, sofern es sich nicht um den Fall einer Ersitzung handelte, was aber nicht behauptet wurde, nie die Anmerkung einer Klage oder des Streites gemäß § 61 GBG. 1955 begehren. Da die Rechte des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner nicht weiterreichend sind als die des Verpflichteten, muß sich der Drittschuldner keine Anmerkung, die geeignet ist, ihn an der Aufnahme eines Kredites und an sonstigen Verfügungen über die Liegenschaft zu hindern, gefallen lassen. Es ist dem Rekursgericht beizutreten, daß für sie jede gesetzliche Grundlage fehlt. Insbesondere besteht keine Analogie zu § 322 EO., wie der betreibende Gläubiger meint. Dort wird vorausgesetzt, daß auf der Liegenschaft des Drittschuldners das Pfandrecht für die Forderung des Verpflichteten einverleibt ist. Die Anmerkung der Überweisung im Sinne dieser Gesetzesstelle richtet sich bloß gegen den Verpflichteten. Die Rechte des Drittschuldners werden hiedurch in keiner Weise geschmälert. Es ist für ihn gleichgültig, ob er dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Die Anmerkung, die hier begehrt wird, könnte aber, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, nur die Wirkung äußern, daß jede Verfügung des Drittschuldners nur unbeschadet der Rechte des Überweisungsgläubigers erfolgen kann. Damit würde aber der Drittschuldner, dessen Verpflichtung zur Übergabe ja noch keineswegs feststeht, ungebührlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden.
Erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers durch die Anmerkung des Zwangsversteigerungsverfahrens gesichert werden. Bis dahin wäre eine solche Sicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Merkmale nur im Wege einer einstweiligen Verfügung zulässig.
Anmerkung
Z31081Schlagworte
Anmerkung, keine - der Überweisung nach § 328 EO., Exekution auf einen Herausgabeanspruch, keine Anmerkung der Überweisung, Grundbuch, keine Anmerkung der Überweisung nach § 328 EO., Herausgabeanspruch Pfändung, Überweisung, keine Anmerkung, Pfändung eines Herausgabeanspruches, keine Anmerkung der Überweisung, Überweisung nach § 328 EO., keine bücherliche AnmerkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00237.58.0530.000Dokumentnummer
JJT_19580530_OGH0002_0030OB00237_5800000_000