TE OGH 1958/7/14 3Ob297/58

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Veröffentlicht am 14.07.1958
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Norm

EO §294
EO §325

Kopf

SZ 31/99

Spruch

Das durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erworbene Befriedigungsrecht an der Sache geht mit dem Range der Zustellung des Verbotes den später erworbenen exekutiven Pfandrechten an der Sache vor.

Entscheidung vom 14. Juli 1958, 3 Ob 297/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems; II. Instanz:

Kreisgericht Steyr.

Text

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mondsee vom 21. September 1957, E 515/57, wurde dem Forstarbeiter Franz W. wider den Verpflichteten Alois R. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 15.000 S und der Kosten des Exekutionsantrages

1. die Pfändung des in der Gewahrsame der Franziska St. befindlichen Personenkraftwagens Marke Opel Olympia, Fahrgestell-Nr. 036.800, Motor-Nr. 5.201.870, Baujahr 1952, und

2. für den Fall, als Franzisiska St. zur Herausgabe dieses Wagens nicht bereit wäre, die Exekution mittels Pfändung des Anspruches des Verpflichteten gegen Franziska St. auf Herausgabe des Wagens bewilligt. Die Fahrnisexekution konnte nicht durchgeführt werden, weil Franziska St. nach dem Bericht des Vollstreckers vom 11. Oktober 1957 die Pfändung nicht zuließ und zur Herausgabe nicht bereit war; ihr wurde am 11. Oktober 1957 die Exekutionsbewilligung und damit das Verbot zugestellt.

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 15. Oktober 1957, Cg 104/57, wurde der Franziska St. wider den Verpflichteten Alois R. zur Sicherung ihrer Prozeßkostenforderungen von 2206 S 95 g und 734 S 35 g Exekutionmittels Pfändung des in ihrer Gewahrsame befindlichen Personenkraftwagens des Verpflichteten bewilligt. Die Pfändung erfolgte am 31. Oktober 1957. Der Wagen blieb in Verwahrung der Franziska St. Als Exekutionsgericht schritt das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems ein. Auf Antrag der Franziska St. wurde von diesem Exekutionsgericht mit Beschluß vom 12. November 1957, E 1199/57-4, Verwahrung und Verkauf des bezeichneten Personenkraftwagens bewilligt. Die Versteigerung wurde am 4. Dezember 1957 durchgeführt. Den Wagen erstand der eingangs genannte Franz W. um das geringste Gebot von 4000 S. Der nach Abzug der Protokollgebühr und des Zehr- und Ganggeldes verbleibende Erlös von 3848 S 30 g wurde beim Exekutionsgericht erlegt. Die Verteilungstagsatzung wurde auf den 13. Jänner 1958 anberaumt.

Am 20. Dezember 1957 (bei Gericht eingelangt am 21. Dezember 1957) stellte Franziska St. den Antrag, die für den 13. Jänner 1958 angeordnete Verteilungstagsatzung abzuberaumen, gemäß § 283 EO. vorzugehen und aus dem Erlös in erster Linie ihr zu Handen ihres Anwaltes die ihr zukommenden Beträge zu übermitteln.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 30. Dezember 1957 ab. Gegen diesen Beschluß richtete sich der Rekurs der Franziska St., mit dem ein neuerlicher Antrag auf Abberaumung der Verteilungstagsatzung ohne Erfolg verbunden wurde.

Die Verteilungstagsatzung fand am 13. Jänner 1958 statt. Mit dem Verteilungsbeschluß vom gleichen Tage wurde der Erlös von 3848 S 30 g dem Franz W. auf Abschlag seiner Forderung von 15.000 S und von 10 S Exekutionskosten zugewiesen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß dem Franz W. am 11. Oktober 1957 am Herausgabeanspruch ein Pfandrecht entstanden sei. Dieses Anspruchspfandrecht habe sich mit rückreichender Wirkung in ein Sachpfandrecht verwandelt. Die Verwandlung eines Anspruchspfandrechtes in ein Sachpfandrecht trete dann ein, wenn die Sache entweder freiwillig vom Drittschuldner herausgegeben oder diesem zwangsweise abgenommen werde. Der Personenkraftwagen des Verpflichteten sei später zugunsten der Franziska St., die auch Drittschuldnerin sei, versteigert worden. Es wirke aber die Wegnahme und zwangsweise Versteigerung durch das Vollstreckungsorgan auch auf das Rechtsverhältnis zu Franz W. ein. Es erscheine dem Gericht angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, daß Franz W. zwischen der Verständigung von der Anspruchspfändung und der gleich darauf zugunsten der Franziska St. erfolgten Pfändung und Versteigerung wenig Zeit hatte, überflüssig, von Franz W. noch die Ergreifung von gerichtlichen Schritten zu verlangen, die unabhängig von E 1199/57 ihm das Sachpfandrecht eingebracht hätten. Der Befriedigungsanspruch des Franz W. gehe dem der Franziska St. voran. Es sei jenem der Erlös zuzuweisen gewesen.

Auch gegen diesen Verteilungsbeschluß ergriff die betreibende Partei Franziska St. Rekurs.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen Folge, hob beide angefochtenen Beschlüsse auf und verwies die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, daß Franz W. kein Sachpfandrecht an dem Personenkraftwagen des Verpflichteten erworben habe, weil ihm der Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen Franziska St. nicht zur Einziehung überwiesen worden sei und weil Franziska St. den Personenkraftwagen weder freiwillig noch auf Grund des Exekutionstitels zwangsweise gemäß § 346 EO. herausgegeben habe. Die Übergabe des Personenkraftwagens durch die betreibende Partei an den Vollstrecker, damit dieser die von ihr beantragte Versteigerung des Personenkraftwagens durchführe, ersetze nicht die Übergabe zum Zweck der Befriedigung des Herausgabeberechtigten. Franz W. habe demnach keinen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung aus dem Versteigerungserlös. Die betreibende Partei Franziska St. sei ohne Berücksichtigung der Forderung des Franz W. aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Sie sei allein berechtigt. Es habe eine Verteilungstagsatzung zu entfallen und sei mit dem Versteigerungserlös gemäß § 283 EO. zu verfahren.

Der Oberste Gerichtshof erklärte den Revisionsrekurs des Franz W. für zulässig und stellte die erstgerichtlichen Entscheidungen wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Erwägung, daß mit der angefochtenen Rekursentscheidung die beiden erstgerichtlichen Beschlüsse vom 30. Dezember 1957 und vom 13. Jänner 1958 in Wahrheit abgeändert wurden. Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 30. Dezember 1957 wurde unzweideutig der Versteigerungserlös der betreibenden Partei Franziska St. bis zur Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zuerkannt. Eine neue Entscheidung wäre nur bezüglich des den Betrag der der Franziska St. zustehenden Forderung übersteigenden Versteigerungserlöses notwendig gewesen. Dazu kommt, daß die Rekursentscheidung bezüglich der Aufhebung der beiden erstgerichtlichen Beschlüsse eine untrennbare Einheit bildet. Bezüglich der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. Jänner 1958 besteht darüber kein Zweifel, daß damit dem Erstgericht nicht eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen, sondern der Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes beseitigt wurde. Die Wiederherstellung dieses Beschlusses fordert notwendigerweise auch die Sachentscheidung über den Gegenstand des Beschlusses vom 30. Dezember 1957.

Sachlich ist bei der Entscheidung davon auszugehen, daß Franz W. vor der betreibenden Partei Franziska St. den Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe des Personenkraftwagens gepfändet hat. Wenn ihm auch dieser Herausgabeanspruch bisher noch nicht zur Einziehung überwiesen wurde, so hat er doch mit dem Pfandrecht an dem Herausgabeanspruch ein Befriedigungsrecht an der nachträglich für die Drittschuldnerin selbst gepfändeten und verkauften Sache erworben. Sein Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Verbotes (§§ 325, 294 EO.). Das ist auch der Standpunkt der Entscheidungen GlUNF. 2285, 6756 und SZ. XVII 135. Die Entscheidung GlUNF. 6756 läßt hierüber überhaupt keinen Zweifel. Sie sagt ausdrücklich, daß die Pfändung des Herausgabeanspruches den Vorrang sowohl vor dem Befriedigungsrecht solcher Gläubiger, die erst später den Herausgabeanspruch pfänden, begrundet als auch vor den Befriedigungsrechten jener Gläubiger, die nachher die Sache selbst gepfändet haben, auf die sich der Herausgabeanspruch bezieht. Wenn die Entscheidungen GlUNF. 2285 und SZ. XVII 135 von dem Gläubiger sprechen, dem der Herausgabeanspruch zur Einziehung überwiesen wurde, so hat dies seinen Grund in den tatsächlichen Gegebenheiten, nicht in einer grundsätzlich verschiedenen Auffassung gegenüber der in GlUNF. 6756 vertretenen Rechtsansicht.

Anmerkung

Z31099

Schlagworte

Befriedigungsrecht, Rang bei Pfändung eines Herausgabeanspruches, Exekution auf einen Herausgabeanspruch, Rang des Befriedigungsrechtes, Herausgabeanspruch, Pfändung, Rang des Befriedigungsrechtes, Leistungsverbot, Rang des Befriedigungsrechtes bei Pfändung eines, Herausgabeanspruches, Pfändung eines Herausgabeanspruches, Rang des Befriedigungsrechtes, Rang des Befriedigungsrechtes, Pfändung eines Herausgabeanspruches, Verbot Zustellung, Rang des Befriedigungsrechtes bei Pfändung eines, Herausgabeanspruches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00297.58.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19580714_OGH0002_0030OB00297_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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