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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. August 2004 Zl. LGSOÖ/Abt. 1/13113/149/2004 ABB-Nr. 2390747, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 1. Juli 2004, mit welchem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten iranischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzlichen Bescheid aus den dort genannten Erwägungen bestätigt, obwohl der Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Beschäftigungsbewilligung gerichtet war. Ob im Zeitpunkt der Antragstellung die vorhergehende Beschäftigungsbewilligung noch aufrecht war, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
In der Beschwerde wird die fortgeschrittene Integration des beantragten Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, weil dieser sich seit dem Jahre 1995 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalte und er seit diesem Zeitpunkt legal beschäftigt gewesen sei. Der Asylantrag sei erst mit Bescheid vom 2. Juli 2001 negativ beschieden worden, dagegen habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine weitere Integration des Ausländers und Bewahrung der Selbsterhaltungsfähigkeit durch die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses verhindert würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 7 Abs. 7 und 8 des AuslBG lauten:
"(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt."
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der beantragte Ausländer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Öffentliche Interessen dafür, dass der betroffenen Ausländer für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt werde, sind nicht bekannt geworden.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.
Wien, am 14. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090054.A00Im RIS seit
04.07.2005