Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellner, durch die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, und Dr. Zierer sowie den Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf D*****, vertreten durch Dkfm Dr. Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien I, wider die beklagte Partei N.V. H***** Baumaterialienhandlung v/h AJ D*****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider, Rechtsanwalt in Wien I, wegen Unwirksamerklärung eines Schiedsspruchs (Streitwert 28.000 S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 18. Juni 1958, GZ 3 R 256/58-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. April 1958, GZ 16 Cg 168/58-28, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgerichte unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 867,69 S bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit den Schlussbriefen vom 28. 6. 1954 und 6. 7. 1954 verkaufte der Kläger an die beklagte Partei insgesamt 12 Waggon Fichten/Tannenholz. Den Schlüssen legten die Vertragspartner die sogenannten FITA-Bestimmungen zugrunde, denen zufolge im Falle von Streitigkeiten das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien zuständig sein sollte. P. 12 der FITA-Bestimmungen besagt, dass alle diesen Vertrag betreffenden, in P. 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens auszutragen sind. Die Beklagte rief das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien an, weil der Kläger das Holz nicht geliefert und ihr hiedurch einen Schaden in der Höhe von 10.800 hfl zugefügt habe. Der Spruch des Schiedsgerichts lautet dahin, dass die beklagte Partei (Kläger im vorliegenden Streite) als Schadenersatz an die klagende Partei (Beklagte in diesem Prozess) samt Anwaltskosten und Kosten des Schiedsverfahrens 4.220 hfl innerhalb 14 Tagen zu bezahlen hat. Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den Schiedsspruch ua gemäß § 595 Z 1 ZPO als wirkungslos an. Aus P. 5a der vereinbarten FITA-Bestimmungen ergebe sich, dass ein Schluss als annulliert gelte, wenn dem Verkäufer die Ausführungsgenehmigung nicht innerhalb 6 Wochen erteilt und dem Käufer nachgewiesen werde, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht worden sei. Die Ware auf den Schluss vom 28. 6. 1954 Nr 383 „Delta" sei vor dem 15. 8. 1954 zu verladen gewesen, wogegen der Schluss vom 6. 7. 1954 Nr 54468 „Jedeg" im August/September 1954 ausgeliefert werden sollte. Diese Lieferverpflichtungen hätte der Kläger jedoch wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht einhalten können, weshalb die Beklagte die Lieferfrist verlängert und die bei der Ö***** Aktiengesellschaft erstellten Akkreditive bezüglich des Schlusses „Delta" bis zum 31. 12. 1954 und bezüglich des Schlusses „Jedeg" bis zum 31. 1. 1955 erstreckt habe. Um die Ausfuhrgenehmigung habe der Kläger Anfangs September 1954 beim Bundesholzwirtschaftsrat, Exportbüro, somit rechtzeitig, angesucht. Im Falle der aufrechten Erledigung seines Ansuchens wäre er in der Lage, fristgerecht zu liefern. Die Ausfuhrgenehmigung sei jedoch innerhalb 6 Wochen nicht erteilt, vielmehr mit Schreiben vom 24. 1. 1955 endgültig abgelehnt worden. Von dieser Entscheidung des Bundesholzwirtschaftsrats habe der Kläger die Beklagte verständigt. Da die Ausfuhrgenehmigung innerhalb 6 Wochen nicht erteilt worden sei, seien die Schlüsse schon Mitte Oktober 1954 gemäß den FITA-Bestimmungen annulliert gewesen, der Schiedsspruch (soll wohl heißen Schiedsvertrag) ungültig geworden bzw vor Fällung des Schiedsspruchs außer Kraft getreten. Das Schiedsgericht habe daher keine Zuständigkeit mehr zur Fällung des angefochtenen Schiedsspruchs gehabt, weshalb sein Schiedsurteil wirkungslos sei. Dem gegenüber wendete die Beklagte ein, es sei unrichtig, dass der Kläger seine Lieferverpflichtungen wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht habe einhalten können. Richtig sei nur, dass die Beklagte die Lieferfristen und das Akkreditiv entgegenkommenderweise verlängert habe. Die schuldhafte Unterlassung des Klägers bestehe darin, dass er entgegen der Verpflichtung in P. 5a der FITA-Bestimmungen verspätet - nach seinen eigenen Angaben erst am 5. 9. 1954 bzw 15. 9. 1954 - beim Bundesholzwirtschaftsrate, Exportbüro, um die Ausfuhrgenehmigung angesucht habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, dass er der Beklagten nicht rechtzeitig den abschlägigen Bescheid des Bundesholzwirtschaftsrats mitgeteilt habe. Die in P.5a der FITA-Bestimmungen vorgesehene Annullierung der Schlüsse habe daher im vorliegenden Falle keine Anwendung zu finden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht zu haben. Wenn er behaupte, zufolge der Verlängerung der Lieferfristen sei es ihm auch möglich gewesen, erst später um die Ausfuhrgenehmigung anzusuchen, so sei dies nicht richtig, weil die Lieferfristen mit dem Ansuchen um die Ausfuhrgenehmigung und mit der rechtzeitigen Mitteilung der Ablehnung eines solchen Ansuchens nicht das geringste zu tun hätten.
In der Streitverhandlung vom 27. 3. 1958 legte der Kläger die Anträge auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung vom 12. 7. 1954 und 22. 7. 1954, Beilagen ./D und ./E, dem Gerichte mit folgendem neuen Vorbringen vor: Die beiden Anträge habe er beim Bundesholzwirtschaftsrat überreichen wollen, es sei aber nur beim Versuch geblieben, weil der Referent ihm erklärt habe, dass er eine Exportgenehmigung mangels einer Ausfuhr im Jahre vorher nicht erhalte, worauf er die beiden Anträge gar nicht erst überreicht habe. Davon habe der Kläger die Beklagte sofort telefonisch verständigt; dabei sei vereinbart worden, dass ein Vertreter der Beklagten zu ihm kommen werde. Tatsächlich seien am 2. 8 und 16. 8. 1954 E***** und V***** als Vertreter der Beklagten in Wien beim Kläger erschienen. Bei diesen Gelegenheiten sei einvernehmlich festgestellt worden, dass die beiden Schlüsse nicht ausgeliefert werden könnten und als hinfällig anzusehen seien. Sie hätten vereinbart, dass der Kläger im Herbst neuerlich um die Exportgenehmigung für die vorläufig als gegenstandslos betrachteten Schlüsse ansuchen solle, weil bis dahin mit einer Erleichterung der Ausfuhrvorschriften zu rechnen sei. Unabhängig davon sei damals auch in Aussicht genommen worden, dass der Kläger allenfalls Lieferungen über andere Ausfuhrlizenzinhaber an die Beklagte vornehmen solle. Aufgrund der geschilderten Vereinbarung habe der Kläger im Herbst 1954 neuerlich um die Ausfuhrgenehmigung mit den Anträgen vom 5. und 15. 9. 1954, Beilagen ./F und ./G, angesucht, die aber abgewiesen worden seien.
Anschließend stellten die Parteien lediglich außer Streit, dass der Abschluss der Verträge nur durch den Austausch der Schlussbriefe zustande kam und dabei zwischen den Parteien die Frage der Schiedsgerichtsklausel, insbesondere die Frage, ob der Schiedsvertrag auch für den Fall Geltung haben sollte, als der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben wird, nicht erörtert wurden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs ab. Es stellte fest: Gemäß P. 5 der FITA-Bestimmungen obliegt dem Verkäufer die Verpflichtung, die Ausfuhrgenehmigung ehestens zu beantragen. Wird die Ausfuhrgenehmigung dem Verkäufer innerhalb von 6 Wochen nicht erteilt, so gilt der Schluss als annulliert, wenn dem Käufer nachgewiesen wird, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht wurde. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer sofort über die behördliche Entscheidung bzw darüber zu verständigen, dass er zu der Erfüllung dieses Vertrags eine ihm bereits vorliegende giltige Ausfuhrgenehmigung (evtl Globalbewilligung) verwendet... Gemäß P. 11 der FITA-Bestimmungen wird bei Differenzen bezüglich der gelieferten Ware der Käufer weder die Annahme der im Vertrag spezifizierten Ware oder eines Teiles derselben noch die kontraktlich vereinbarte Zahlung verweigern, sondern es werden alle Differenzen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des Anspruchs keine gütliche Verständigung erzielt worden ist, durch Arbitrage in den Niederlanden ... zur Austragung gebracht. Nach P. 12 der Bestimmungen sind alle diesen Vertrag betreffenden, in P. 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens zur Austragung zu bringen.
Rechtlich argumentiert das Erstgericht:
Entscheidend sei die Frage, ob durch eine Annullierung der Schlüsse wegen Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigungen auch die in den Vertrag eingebauten Schiedsverträge hinfällig werden. Diese Frage sei grundsätzlich aus dem Schiedssvertrag selbst zu lösen, wobei im Zweifel keine Abhängigkeit des Schiedsvertrags vom Hauptvertrag anzunehmen sei. Aus P. 12 (offenbar unrichtig P. 11) der beiden Schlussbriefe ergebe sich, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung auch für den Fall einer Annullierung der Verträge Geltung haben sollte, weil die Frage, ob die Lieferungsverträge aufgehoben sind oder nicht, gleichfalls eine diese Verträge betreffende Streitigkeit sei. Auch aus dem Vorbringen des Klägers bei der letzten Streitverhandlung ergebe sich kein späteres Außerkrafttreten des Schiedsvertrags, weil dieses Vorbringen keine Novation betreffe.
Infolge Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Soweit dieses im Einklange mit der ergangenen Entscheidungen anführe, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht wie materiellrechtliche Nebenverträge das Schicksal der Hauptvereinbarung teile, übersehe es, dass sich diese Entscheidungen nur mit der Frage auseinandersetzen, welchen Einfluss die Ungültigkeit des „Hauptvertrags" auf die Zuständigkeitsvereinbarung habe, jedoch den hier zu beurteilenden Fall nicht betreffen, welche Wirkung das Storno der sogenannten Hauptvereinbarung auf die in diese eingebaute Schiedsklausel habe. Beziehe sich die Schiedsklausel nur auf ein bestimmtes Geschäft und sei sie in den Kaufvertrag eingebaut, dann müsse im Gegensatz zum Erstgericht angenommen werden, dass im Zweifel das Storno des Kaufvertrags ebenfalls die Schiedsgerichtsklausel aufhebe. Dies entspreche in der Regel auch der Absicht der Parteien. Nach der Übung des redlichen Verkehrs ( § 914 ABGB) könne ihr Verhalten nur in diesem Sinne ausgelegt werden (§ 863 ABGB), es wäre denn, dass ihre Absicht in anderer Richtung gegangen sei. Der Wortlaut der Punkte 11 und 12 der beiden Schlussbriefe, dass sich die Schiedsgerichtsklausel auf alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen erstrecke, stehe dem nicht entgegen, weil dann, wenn der sogenannte Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben werde und keine weitergehenden Ansprüche vorbehalten werden, in der Regel keine Streitpunkte mehr vorhanden seien. Dass die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, es solle trotz Aufhebung der beiden Schlüsse die Schiedsklausel weiterhin in Geltung bleiben, habe die Beklagte, die hiefür die Beweislast treffe, nicht behauptet oder nachgewiesen, wozu noch die unbestrittene Tatsache komme, dass die Frage, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung auch dann gelten solle, wenn der Hauptvertrag als solcher aus irgendeinem Grunde aufgehoben werde, nicht erörtert worden sei. Das Berufungsgericht komme daher zu dem Ergebnis, dass im Falle der einvernehmlichen Aufhebung der beiden Schlüsse, Beilagen ./B und./C, die in diese eingebauten Schiedsklauseln im Hinblick auf die gegenwärtige Aktenlage ebenfalls als aufgehoben gelten. Wären aber die Schiedsklauseln aufgehoben, dann hätte das Schiedsgericht einen Schiedsspruch gefällt, obwohl die Schiedsverträge bereits außer Kraft getreten waren, was den Anfechtungsgrund des § 595 Z 1 ZPO darstelle. Ob jedoch die beiden Schlüsse entsprechend P. 5a der FITA-Bestimmungen und der Vereinbarung im August 1954 tatsächlich einvernehmlich aufgehoben wurden, wie der Kläger behaupte und die Beklage bestreite, stehe nicht fest. In diesem Umfange werde das Erstgericht das Verfahren ergänzen, die von beiden Teilen angebotenen Beweise durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils wendet sich der Rekurs der beklagten Partei, in dem der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung keine Folge gegeben und das erstrichterliche Urteil im vollen Umfang bestätigt werde.
Der Rekursantrag ist zwar verfehlt, weil im Rekurs gegen eine berufungsgerichtlichen Beschluss, der das erstgerichtliche Urteil aufhebt und neue Verhandlung aufträgt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (31. 3. 1910, Slg 5.012), doch schadet dies nicht, weil das Gesetz für das Rekursverfahren weder die Stellung eines Rekursantrags verlangt, noch die Anfechtung von Beschlüssen auf bestimmte Rekursgründe begrenzt (2. 7. 1949, JBl 1949 S 483; 27. 8. 1907, Slg 3.885).
Dem Rekurs ist Berechtigung nicht abzusprechen. Nach P. 5 der FITA-Bestimmungen oblag dem Kläger als Verkäufer die Verpflichtung, die Ausfuhrgenehmigung ehestens zu beantragen. Der Schluss galt nur dann als annulliert, wenn dem Käufer nachgewiesen wurde, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht worden war. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat er diesen Nachweis nicht erbracht, weil die Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr erst im September 1954 überreicht wurden, obwohl die beiden Schlüsse schon Monate zurücklagen. Der Kläger wollte zwar, wie er angibt, die Ansuchen schon früher stellen, hat jedoch den Versuch aufgegeben, weil ihm keine Hoffnung auf positive Erledigung der Genehmigungsansuchen gemacht wurde. Damit hat der Kläger einen groben Fehler begangen und seine Verpflichtung aus P. 5 der FITA-Bestimmungen verletzt. Welcher immer dabei sein Beweggrund war, ist für die Frage der Vertragsverletzung nicht entscheidend, ausschlaggebend vielmehr, dass er durch sein eigenes Vorbringen die Behauptung, er hätte rechtzeitig, dh ehestens angesucht, widerlegt. Beizustimmen ist der Rekurswerberin, wenn sie daran erinnert, dass in der Klage die Behauptung eines Stornierungsabkommens, einer einvernehmlichen Außerkraftsetzung der beiden Schlüsse nicht aufgestellt wurde. Soweit das Berufungsgericht in dem vom Kläger in der Streitverhandlung am 27. 3. 1958 erstattenden Vorbringen bereits eine solche Behauptung erblickt, hätte der Kläger seiner Klage einen Klagegrund unterschoben, der in der Klage nicht einmal angedeutet ist. Der Kläger ist weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen, weil ein solches Vorgehen an der unübersteiglichen Schranke des § 596 Abs 2 ZPO scheitern muss, wonach die Klage, wenn sie auf einen der im § 595 Z 1 bis 7 ZPO angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschluss binnen der Frist von 3 Monaten zu erheben ist. Soweit also der Kläger die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs mit neuem Vorbringen in der Streitverhandlung vom 27. 3. 1958 zu begründen suchte, muss dieser Anfechtungsgrund als nach § 596 ZPO ausgeschlossen außer Betracht bleiben. Denn wenn im § 596 ZPO für die auf einen der im § 595 Z 1 bis 7 ZPO angegebenen Gründe gestützte Klage die Präklusionsfrist von drei Monaten festgesetzt erscheint, gelten bei Abgang anderer Bestimmungen für diese Klage die Vorschriften der §§ 226 ff ZPO. Darnach muss in der Klage auch der Grund des erhobenen Anspruchs angegeben und müssen konkret auch diejenigen Tatsachen angeführt werden, die den Antrag auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruchs begründen können (23. 9. 1913, Slg 7.202; 21. 2. 1911, Slg 5.373). Der Partei ist die Möglichkeit genommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat (26. 2. 1901, Slg 1304). Steht aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fest, dass er zwar die Anträge um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig einbringen wollte, aber durch eine angeblich ungünstige Auskunft des Referenten im zuständigen Büro des Holzwirtschaftsrats von dieser Absicht abgekommen ist, so kann bei nachgewiesener Verletzung der Vertragspflicht von einer Annullierung der Schlüsse keine Rede sein, daher auch nicht von einer Annullierung der Schiedsgerichtsklausel, das heißt, wenn man der vom Berufungsgericht vertretenen Theorie folgen wollte, dass die Schiedsgerichtsklausel als Nebenabrede das Schicksal des sogenannten Hauptvertrags teilt. Gemäß P. 12 der FITA-Bestimmungen sind alle den Vertrag betreffenden in § 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens zur Austragung zu bringen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Annullierung im Sinne des P. 5a der FITA-Bestimmungen gegeben sind, betraf eine den Vertrag selbst berührende Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgesehen war. Würde freilich ein Stornierungsabkommen ohne jeden Vorbehalt getroffen worden sein, dann wäre auch der Schiedsvertrag gegenstandslos, weil es keine Streitigkeit mehr gäbe, die mit dem aufgehobenen Vertragsschluss zusammenhinge.
Die Sache ist demnach spruchreif und zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils kein Anlass. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E87238 1Ob373.58European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:0010OB00373.58.0924.000Dokumentnummer
JJT_19580924_OGH0002_0010OB00373_5800000_000